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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1980, Az.: BVerwG 6 P 13.80

Abstimmungsvorstand; Gewerkschaft; Gemeinsame Wahl; Unzulässige Wahlbeeinflussung; Gültigkeit der Vorabstimmung; Schriftliche Stimmabgabe; Vorabstimmung über gemeinsame Wahl; Bildung des Abstimmungsvorstandes; Aufforderung des Abstimmungsvorstandes, für die gemeinsame Wahl zu stimmen; Schriftliche Stimmabgabe bei Vorabstimmungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 13.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 30.07.1979 - AZ: 9 PV 79
VGH Bayern - 18.01.1980 - AZ: 18.C-1433/79

Fundstellen

  • Buchh. 238.3 A § 19 BPersVG Nr. 2 -, -
  • Buchholz 238.3 A § 19 BPersVG Nr 2
  • PersVertr 1981, 501

Verfahrensgegenstand

Personalvertretungsrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Abstimmungsvorstand, der je zwei Mitglieder jeder Gruppe umfaßt und dessen Mitglieder ein und derselben Gewerkschaft angehören, verstößt nicht gegen BPersVWO § 4 Abs. 1.

  2. 2.

    Die Aufforderung des Abstimmungsvorstandes, für die gemeinsame Wahl zu stimmen, stellt keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar, noch liegt darin eine die Gültigkeit der Wahl berührende Pflichtverletzung.

  3. 3.

    Eine Niederschrift über das Ergebnis der Vorabstimmung, die nur von drei der sechs Mitglieder des Abstimmungsvorstandes unterzeichnet ist (BPersVWO § 21 Abs. 1 S. 1), hat auf die Gültigkeit der Vorabstimmung keinen Einfluß.

  4. 4.

    Bei der Vorabstimmung ist die schriftliche Stimmabgabe unter den Voraussetzungen der BPersVWO §§ 17, 19 zulässig.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellern gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 18. Januar 1980 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Beim Bahnbetriebswerk S. wurde in der Zeit vom 8. bis 10. Mai 1979 der (örtliche) Personalrat neu gewählt. In getrennten Vorabstimmungen hatte die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen jeder der drei in der Dienststelle vertretenen Beschäftigtengruppen im Februar 1979 die gemeinsame Wahl beschlossen. Zur Durchführung dieser Vorabstimmungen hatte sich Anfang Januar 1979 ein Abstimmungsvorstand gebildet, dem je zwei Mitglieder jeder Gruppe angehörten. Am 8. Januar 1979 hatte dieser Abstimmungsvorstand folgende "Bekanntmachung für die Vorabstimmung über gemeinsame Wahl des ÖPR" erlassen:

"Die Unterzeichneten haben einen Abstimmungsvorstand gemäß § 4 WO gebildet. Sie heben damit die Aufgabe übernommen, die gesetzlich vorgesehene Vorabstimmung für eine gemeinsame Wahl des ÖPR durchzuführen (§ 19 Abs. 2 BPersVG). Sie rufen alle wahlberechtigten Beschäftigten auf, sich an dieser Vorabstimmung zu beteiligen und für die gemeinsame Wahl zu stimmen!

Die Vorabstimmung erfolgt geheim und nach Gruppen getrennt. Sie findet statt

für die Gruppe Beamte

...

für die Gruppe Angestellte

...

für die Gruppe Arbeiter

...

Jeder Stimmberechtigte erhält im Wahllokal einen Stimmzettel und einer. Abstimmungsumschlag.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Worte "Ja" oder "Nein" in dem dafür vorgesehenen Feld unter der Fragestellung "sollen die Personalratsmitglieder des ÖPR in gemeinsamer Wahl gewählt werden?".

Schriftliche Stimmabgabe (§§ 17 bis 19 WO):

Beschäftigte, die verhindert sind (krank, Urlaub, dienstliche Abwesenheit und dgl.), an der Abstimmung ihrer Gruppe teilzunehmen, können schriftlich abstimmen. Die dafür erforderlichen Abstimmungsunterlagen können bei den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes (mündlich, fernmündlich, schriftlich oder über einen Boten) ab 18.1.1979 angefordert werden.

Für die Dienststellenteile ... A. und F. ordnen wir schriftliche Abstimmung an. Den wahlberechtigten Beschäftigten werden die schriftlichen Abstimmungsunterlagen ohne Aufforderung übersandt.

..."

2

In einem Rundschreiben an die wahlberechtigten Beschäftigten beim Bahnbetriebswerk S. vom 12. Januar 1979 führten die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes zur "Vorabstimmung für die gemeinsame Wahl unseres ÖPR" aus:

"Im Mai 1979 finden im Bereich der DB neue Wahlen der Personalräte statt, so daß auch in unserer Dienststelle der ÖPR neu zu wählen ist. Wir sind der Meinung, daß unser ÖPR in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollte, wofür eine Vorabstimmung erforderlich ist, die vom 12.-14.2.1979 jeweils von 8 bis 18.00 Uhr stattfindet.

Warum gemeinsame Wahl?

Im ÖPR beraten und beschließen die Mitglieder einer ÖPR viele Vorgänge gemeinsam. Es ist deshalb einleuchtend und richtig, daß alle Personalratsmitglieder auch von allen Beschäftigten - also von Arbeitern, Angestellten und Beamten - gemeinsam gewählt werden.

Wie wird gemeinsam gewählt?

...

Starke Personalräte brauchen das Vertrauen aller Beschäftigten.

Auch in den kommender drei Jahren benötigen wir einen starken ÖPR.

Unterstützt deshalb diese Vorabstimmung für die gemeinsame Wahl durch die Beteiligung an der Wahl-Vorabstimmung mit einem 'Ja'."

3

Am 14. Februar 1979 stellte ler Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Vorabstimmung fest; die Niederschrift ist von drei Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes, von denen jeder jeweils einer Gruppe angehört, unterzeichnet worden.

4

Nachdem das Ergebnis der Personalratswahl am 10. Mai 1979 festgestellt worden war, hat sich die Antragstellern als eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft an die Fachkammer gewandt und begehrt,

5

die vom 8. bis 10. Mai 1979 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bahnbetriebswerk S. für ungültig zu erklären.

6

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat durch Beschluß vom 30. Juli 1979 die Wahl zum Personalrat beim Bahnbetriebswerk S. vom 8. bis 10. Mai 1979 für ungültig erklärt.

7

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen.

8

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

9

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

10

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß Verstöße gegen wesentliche Vorschriften, die sich auf die Vorabstimmungen nach den § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) beziehen, die Anfechtung der sich daran anschließenden Wahl des Personalrats begründen können (§ 25 BPersVG).

11

Die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl des Personalrats ist ordnungsgemäß und fehlerfrei durchgeführt worden. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BPersVG bedarf der Beschluß der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

12

Zur Frist und Durchführung solcher Vorabstimmungen schreibt § 4 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337) vor, daß sie nur dann berücksichtigt werden, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Wahl vor Standes (§ 1 Abs. 3 BPersVWO) vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und - bei der Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl - nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BPersVWO muß dem Abstimmungsvorstand ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

13

Diese Vorschriften sind bei der hier umstrittenen Vorabstimmung beachtet worden. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein Verstoß gegen diese Bestimmungen darin zu erblicken, daß der Abstimmungsvorstand aus sechs wahlberechtigten Beschäftigten bestanden hat. Die Wahlordnung verlangt lediglich eine Mindestzahl von Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes, enthält aber keine Begrenzung durch Festlegung einer Höchstzahl. Die Meinung der Antragstellern, daß, wenn schon der Wahlvorstand nur aus drei Mitgliedern bestehe, es nicht im Ermessen der Beschäftigten stehen könne, ohne besondere Legitimation über diese Zahl beim Abstimmungsvorstand hinauszugehen, findet in der Wahlordnung keine Grundlage. Sie läßt außer acht, daß nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Mitglieder zahl des Wahlvorstandes festgelegt ist und keine Möglichkeit besteht, einen größeren Wahlvorstand zu bilden. Beim Abstimmungsvorstand hingegen hat der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm durch § 115 BPersVG erteilten Ermächtigung lediglich eine Mindestzahl bestimmt und es im übrigen den Beschäftigten überlassen, nach den jeweiligen Bedürfnissen einen aus mehr als drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstand zu bilden. Das erscheint im Hinblick auf die für die Durchführung einer Vorabstimmung kurz bemessene Zeit und mit Rücksicht auf die dazu erforderlichen Vorbereitungen und vielfältigen Aufgaben sachlich gerechtfertigt.

14

Die Wahlordnung überläßt es daher im weiten Umfang den Beschäftigten, die Initiative zu ergreifen und eine Vorabstimmung durchzuführen. Sie stellt nur die Anforderungen auf, die im Interesse eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens unerläßlich sind. Ein Abstimmungsvorstand, der doppelt soviel Mitglieder umfaßt, als es der Mindestzahl entspricht, kann nach den Bedürfnissen und Notwendigkeiten einer solchen Vorabstimmung nicht als unangemessen groß betrachtet werden. Der Senat kann es hingegen offenlassen, ob das auch - was die Antragstellerin als Argument für ihre Auffassung anführt - für einen aus zwanzig Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstand gelten würde.

15

Der Einwand der Antragstellerin, der Abstimmungsvorstand habe Wahlpropaganda betrieben, kann ebenfalls nicht die Wahlanfechtung rechtfertigen. Der Abstimmungsvorstand wird, wie auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, von Beschäftigten gebildet, die die Initiative ergreifen, eine Vorabstimmung über eine gemeinsame Wahl durchzuführen. Es liegt in der Natur der Sache, daß sich diese Beschäftigten dafür einsetzen, daß die Vorabstimmung das damit angestrebte Ergebnis hat. Wären sie nämlich gegen eine gemeinsame Wahl, würden sie diese Initiative nicht ergreifen. Deshalb kann es nicht beanstandet werden, daß die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes zu dieser Vorabstimmung aufgefordert und den Nutzen einer gemeinsamen Wahl aus ihrer Sicht in der Bekanntmachung herausgestellt haben. Darin liegt weder eine Wahlwerbung im eigentlichen Sinne dieses Begriffes noch eine nach § 24 Abs. 1 BPersVG verbotene Wahlbeeinflussung, sondern lediglich die Aufforderung, eine bestimmte Form der Wahl, nicht aber die Wahl bestimmter Kandidaten zu unterstützen. Ein irgendwie gearteter Druck auf die Beschäftigten, sich über die Zusammensetzung des Personalrats zu entscheiden, liegt darin nicht. Der Abstimmungsvorstand hat in dem späteren Rundschreiben, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, auch nicht etwa von einer Abstimmungspflicht gesprochen noch unzulässigen Einfluß auf die Meinungsbildung genommen. Er hat sich lediglich - wie die Antragstellerin übrigens auch - an der Meinungsbildung beteiligt. Eine Verletzung seiner Pflichten kann darin nicht erblickt werden. Die Antragstellerin ist einer gemeinsamen Wahl, wie die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergeben, entgegengetreten und hat ihre Argumente in zwei Flugblättern den Beschäftigten der Dienststelle dargelegt. Daß sich die Mehrheit der Beschäftigten anders entschieden hat, als es die Antragstellerin wünschte, kann nach dem Ablauf der Vorabstimmung nur den Schluß zulassen, daß die wahlberechtigten Beschäftigten den aus ihrer Sicht bestehenden Vorteilen der gemeinsamen Wahl den Vorzug gegeben haben. Daß der Abstimmungsvorstand sich nur aus Mitgliedern einer Gewerkschaft zusammensetzte, kann schon deshalb nicht beanstandet werden, weil bestimmte Gewerkschaften der gemeinsamen Wahl bejahender gegenüberstehen als andere. Daraus erklärt sich die von der Antragstellerin zu Unrecht gerügte Zusammensetzung des Abstimmungsvorstandes.

16

Der von der Antragstellerin gerügte Vorfall, daß Beobachter des Abstimmungsvorstandes mit Hilfe der Bahnpolizei aus dem Abstimmungslokal verwiesen worden sind, läßt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens nicht erkennen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, muß jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, den Abstimmenden bei der Stimmabgabe zu beobachten oder in sonstiger Weise zu kontrollieren, wie ein Abstimmender votiert hat. Dafür zu sorgen, ist Aufgabe des Abstimmungsvorstandes. Nach den das Rechtsbeschwerdegericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatte das Vorgehen des Abstimmungsvorstandes gegen die von der Antragstellerin erwähnten Beobachter gerade diesen Zweck, nämlich zu gewährleisten, daß die Abstimmung unbehindert und die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden konnte. Zulässige und begründete Rügen gegen diese Feststellungen sind von der Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde nicht erhoben worden.

17

Ebenso unbegründet ist der Einwand, die für die Außenstellen F. und A. zugelassene schriftliche Stimmabgabe sei unzulässig. Da das Verfahren bei den Vorabstimmungen nur in den wesentlichen, für ein geordnetes Verfahren unerläßlichen Grundzügen geregelt ist, kann auf die für die Wahl des Personalrats geltenden Verfahrensvorschriften zurückgegriffen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint und eine zeitgerechte Durchführung der Vorabstimmung sicherstellt. Deshalb ist die schriftliche Stimmabgabe unter den Voraussetzungen der §§ 17 und 19 BPersVWO auch bei Vorabstimmungen zulässig. Daß bei der schriftlichen Stimmabgabe Fehler vorgekommen sein sollen, die die Gültigkeit der Vorabstimmung und damit auch der Wahl des Personalrats beeinträchtigten könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof aus rechtlich zutreffenden Gründen auf Grund von ihm getroffener tatsächlicher Feststellungen ausgeschlossen.

18

Die Rüge der Antragstellerin, die Niederschrift über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sei fehlerhaft, weil sie nur von drei Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes unterzeichnet sei, greift nicht durch. Zwar ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO die Wahlniederschrift von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Da das Ergebnis der Vorabstimmung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO dem Wahl vorstand mitgeteilt und außerdem glaubhaft gemacht worden muß, daß das Ergebnis unter Leitung einer aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist, dient auch bei der Vorabstimmung diese Niederschrift als Beweismittel, wenn auch in der schwächeren Form der Glaubhaftmachung. Da es genügt, glaubhaft zu machen, daß der Abstimmungsvorstand mindestens drei Mitglieder umfaßte, ist diesem Erfordernis mit den drei Unterschriften Rechnung getragen. Im übrigen hat diese Wahlniederschrift keine rechtsbegründende Wirkung; maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verlauf der Vorabstimmung. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs haben alle Mitglieder des Abstimmungsvorstandes mit Ausnahme eines erkrankten Mitgliedes die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis der Vorabstimmung festgestellt.

19

Da weitere Rügen gegen den angefochtenen Beschluß nicht erhoben sind und sich dieser in vollem Umfange als rechtlich zutreffend erweist, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst