Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1980, Az.: BVerwG 3 B 55.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Schäden eines Verfolgten im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG); Geltung der Stichtagsvoraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 55.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.03.1978 - AZ: IX A 107.75
- BVerwG - 30.04.1980 - AZ: BVerwG 3 B 55/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Buchholz 427.6 § 12 BFG Nr 10
- IFLA 1981, 17
- ZLA 1980, 185
Amtlicher Leitsatz
Die Stichtagsregelung des § 7 der 7. FeststellungsDV gilt ausschließlich für Schäden Verfolgter an entzogenen Wirtschaftsgütern. Für Schäden, die einem Verfolgten nicht durch Verfolgungsmaßnahmen, sondern erst nach dem 8. Mai 1945 durch andere Schadensursachen entstanden sind, hat das Gesetz keine Ausnahme von den Voraussetzungen des § 230 LAG bestimmt.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Klägern zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Rechtsnachfolger der verstorbenen früheren Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil erweist sich als unbegründet. Die Rechtssache hat hinsichtlich der von den Klägern dargelegten Rechtsfrage, ob die Stichtagsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFG i.V.m. § 230 Abs. 1 bis 3 LAG auch für Verfolgte hinsichtlich solcher Schäden gelten, die ihnen nach dem 8. Mai 1945 im Schadensgebiet des BFG entstanden sind, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Rechtsfrage läßt sich unmittelbar aus dem Gesetz bejahend beantworten. Sie ist euch durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits in diesem Sinne beantwortet worden (vgl. Beschluß vom 6. April 1978 - BVerwG 3 B 10.77 - [IFLA 1978, 116]).
Des Lastenausgleichsrecht unterscheidet innerhalb des Bereichs der Schäden im Schadensgebiet des BFG zwischen einerseits denjenigen Schäden, die infolge der in § 3 Abs. 1 BFG bezeichneten Schadensursachen entstanden sind, sowie andererseits den Schäden an solchen Wirtschaftsgütern, die gemäß § 3 Abs. 2 BFG i.V.m. § 11 a FG in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind. Die Feststellung der Schäden im Sinne von § 3 Abs. 1 BFG kann gemäß § 12 BFG grundsätzlich nur unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 LAG beantragt werden. Lediglich "bei Schäden Verfolgter" kann die Schadensfeststellung unter den Voraussetzungen des § 7 der 7. FeststellungsDV beantragt werden.
Daß unter den Schäden Verfolgter in diesem Sinne ausschließlich die in § 3 Abs. 2 BFG geregelten Schäden an entzogenen Wirtschaftsgütern zu verstehen sind, ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesamten Lastenausgleichsgesetzgebung. Insbesondere ist für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes in dem in § 3 Abs. 2 BFG in Bezug genommenen § 11 a FG bestimmt, daß die Feststellung von Schäden an entzogenen Wirtschaftsgütern durch Rechtsverordnung geregelt wird und daß hierbei zugunsten von Verfolgten von den Voraussetzungen des § 230 LAG abgesehen werden kann. Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht die Stichtagsregelung des § 7 der 7. FeststellungsDV, die allein für Schäden Verfolgter an entzogenen Wirtschaftsgütern gilt. Dagegen hat der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen, auch für Schäden, die einem Verfolgten nicht durch Verfolgungsmaßnahmen, sondern erst nach dem 8. Mai 1945 durch andere Schadensursachen entstanden sind, eine Ausnahme von den Voraussetzungen des § 230 LAG zu bestimmen. Dies gilt gemäß § 12 Abs. 1 BFG auch für Schäden im Schadensgebiet des BFG.
Soweit in der Beschwerdebegründung noch gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 20 a BFG i.V.m. § 21 a Abs. 1 Nr. 1 FG unrichtig angewandt, ist damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Mithin muß die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos bleiben.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie hinsichtlich des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.700 DM festgesetzt.
Fandré
Schäfer