Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1980, Az.: BVerwG 5 C 63.78
Berechnungszeitraum für das Einkommen des Ehegatten bei Freibetragsminderung; Anspruch eines verheirateten Auszubildenden auf einen Freibetrag nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Minderung des Freibetrags gemäß § 23 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen dem Ehegatten gewährter Förderung; Anspruch beider Ehegatten auf Ausbildungsförderung; Berechnungszeitraum für das den Freibetrag mindernde Einkommen im Sinne des § 21 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei Ehegatten; Anspruch des Ehegatten eines Auszubildenden auf einen Freibetrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 63.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 17880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 01.09.1978 - AZ: XI VG 4496/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 60, 290 - 297
- DokBer A 1980, 349
- DÖV 1981, 308 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1980, 1165
- KMK - HSchR 1982, 23
- ZLA 1981, 25
- ZfSN 1981, 17
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Dem verheirateten Auszubildenden ist abweichend von Tz. 23.2.3 BAföGVwV 1976 auch dann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG der Freibetrag für den Ehegatten zuzubilligen, wenn der Ehegatte ebenfalls in einer förderungsfähigen Ausbildung steht und auch Förderungsleistungen erhält.
- 2.
Die dem Ehegatten gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz führen nicht nach § 23 Abs. 2 BAföG zu einer Hinderung des Freibetrags. Der maßgebliche Berechnungszeitraum für das den Freibetrag mindernde Einkommen im Sinne des § 21 BAföG richtet sich bei dem Ehegatten nach § 24 Abs. 1 BAföG.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. September 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Bescheid des Beklagten vom 16. August 1978 aufgehoben wird, soweit er der Verpflichtung entgegensteht, erneut über die Ausbildungsförderung zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger begann im Wintersemester 1975/76 an der Universität H. das Studium der Mathematik, für das er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Seit dem 5. November 1976 ist er verheiratet; seiner Ehefrau werden für ihre Ausbildung ebenfalls Förderungsleistungen gewährt.
Für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. September 1978 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 16. September 1977 dem Kläger einen monatlichen Forderungsbetrag von 350 DM. Bei der Leistungsberechnung wurde das vom Kläger erzielte Einkommen mit monatlich 269,07 DM angerechnet. Anders als im vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigte der Beklagte bei der Einkommensanrechnung nicht mehr den in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG geregelten Freibetrag von 400 DM für den Ehegatten des Auszubildenden. In der den Widerspruch des Klägers zurückweisenden Entscheidung wurde zur Begründung ausgeführt: Nach Tz. 23.2.3 BAföGVwV könne ein Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden für dessen Ehegatten nicht zugebilligt werden, wenn - wie im Fall des Klägers - der Ehegatte sich selbst in einer Ausbildung befinde, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden könne.
Während des anschließenden Verwaltungsrechtsstreits nahm der Beklagte für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum wegen eingetretener Änderungen mit Bescheid vom 3. April 1978 eine Neuberechnung der Förderungsleistungen vor. Aus den gleichen Gründen erließ er am 16. August 1978 einen weiteren Bescheid, in dem er mit Wirkung vom 1. August 1978 eine Neuberechnung durchführte. Ebenso wie im ursprünglichen Bescheid vom 16. September 1977 erkannte er bei der Einkommensanrechnung einen Freibetrag für die Ehefrau des Klägers nicht an.
Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Klage entsprochen und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16. September 1977 und vom 3. April 1978 sowie des Widerspruchsbescheides verpflichtet, über die Ausbildungsförderung des Klägers für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. September 1978 erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtenen Bewilligungsbescheide seien insoweit rechtswidrig, als der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG geregelte Freibetrag nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt worden sei. Der Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf die in Tz. 23.2.3 BAföGVwV getroffene Regelung berufen, daß der Freibetrag nicht in Betracht komme, wenn der Ehegatte des Auszubildenden selbst in einer förderungsfähigen Ausbildung stehe. Eine solche Einschränkung sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu entnehmen, so daß die Bestimmung in Tz. 23.2.3 BAföGVwV mit dem Gesetz nicht vereinbar sei. Möglich sei zwar, daß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Falle miteinander verheirateter Auszubildender zu einem vom Gesetzgeber nicht deutlich erkannten Ergebnis führe. Gehe man von einem Ehegatten, der nicht ebenfalls Auszubildender sei, also von dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Normalfall aus, so bestehe der Zweck der hier in Rede stehenden Vorschrift darin, den Unterhaltsbedürfnissen des Ehegatten und den daraus gegen den Auszubildenden sich ergebenden Unterhaltsansprüchen Rechnung zu tragen. Stehe der Ehegatte selbst in einer förderungsfähigen Ausbildung, so führe die gesetzliche Regelung dazu, daß der Unterhalt des Ehegatten nicht nur über den Freibetrag des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG berücksichtigt werde, sondern außerdem und in erster Linie durch die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Wenn der Ehegatte als Auszubildender selbst Ausbildungsförderung erhalte, könne der Fall eintreten, daß sein Unterhaltsbedarf auf zwei Wegen gesichert werde. Ein Ausgleich über die freibetragsmindernde Anrechnungsvorschrift des § 23 Abs. 2 BAföG sei dabei nicht möglich, weil die an den Ehegatten erbrachten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entsprechend der eindeutigen Vorschrift des § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG nicht als Einkommen im Sinne des Gesetzes gelten würden. Diese Rechtslage führe zu einer Besserstellung miteinander verheirateter Auszubildender. Das erscheine im Licht des Gleichheitssatzes und des in Art. 6 Abs. 1 GG angesprochenen Schutzes von Ehe und Familie unbedenklich. Das dargestellte Ergebnis sei zwar möglicherweise vom Gesetzgeber nicht so vorhergesehen worden. Eine Änderung müsse jedoch angesichts der deutlichen Fassung der geltenden Vorschrift durch Gesetz erfolgen. Das gelte um so mehr, als es zweifelhaft sei, ob der Gesetzgeber dabei die Regelung übernehmen wurden, die in Tz. 23.2.3 BAföGVwV getroffen worden sei. So erscheine es fraglich, ob eine den Freibetrag rechtfertigende Unterhaltsverpflichtung eines Auszubildenden gegenüber seinem Ehegatten nicht mehr bestehe, wenn sich der Ehegatte selbst in einer förderungsfähigen Ausbildung befinde. Es könnten Gründe vorliegen, die einen Anspruch des Ehegatten auf Ausbildungsförderung ausschlössen. Ferner sei fraglich, ob nicht ein Auszubildender von eigenem Hinzuverdienst einen Teil für die Lebensbedürfnisse seines ebenfalls in Ausbildung befindlichen Ehegatten aufwenden müsse. - Bei der somit notwendig werdenden Neuberechnung der dem Kläger zustehenden Ausbildungsförderung sei zu beachten, daß für die Ermittlung etwa vorhandenen Einkommens des Ehegatten, das den Freibetrag mindere (§ 23 Abs. 2 BAföG), der in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmte Zeitraum zugrunde zu legen sei. Soweit das Gesetz in § 22 BAföG die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum für maßgeblich erkläre, gelte das nicht für den Ehegatten des Auszubildenden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision. Das Verwaltungsgericht hat die Revision nach vorheriger Zustimmung der Beteiligten zugelassen.
Der Beklagte, der die Abweisung der Klage erstrebt, macht geltend: Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führten der Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG und auch der Gesetzeszusammenhang, in dem diese Regelung stehe, zu dem Schluß, daß im Falle der Förderung des Ehegatten ein Freibetrag nicht in Betracht komme. Die anzuwendende Regelung solle dem Normalfall Rechnung tragen, daß durch das Zusammenleben mit einem Ehepartner der Unterhalbsbedarf des Auszubildenden regelmäßig erhöht werde. Das sei dann nicht der Fall, wenn beide Ehegatten eine Ausbildungsförderung erhielten, die den in § 13 BAföG fingierten Bedarf abdecke. Auch der Gesetzeszusammenhang spreche für diese Auslegung. Wenn nach § 23 Abs. 2 BAföG sich der Freibetrag um dasjenige Einkommen des Ehegatten mindere, das dazu bestimmt sei, dessen Unterhaltsbedarf zu decken, so gehöre dazu die Ausbildungsförderung. Zwar würden gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG vom Begriff des Einkommens nicht die Leistungen nach diesem Gesetz erfaßt. Diese Regelung ziele aber ihrem Sinn nach nicht auf die Konkurrenz zweier Ausbildungsförderungen in einer Ehe, sondern bezwecke nur, daß eine Förderung, die schon einmal unter Berücksichtigung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten errechnet worden sei, nicht nochmals zur Minderung der Ausbildungsförderung beitrage. Ein solcher Anrechnungsschutz sei hier jedoch nicht geboten, weil für beide Ehegatten der Bedarf ohne Berücksichtigung der Ausbildungsförderung des anderen Ehegatten ermittelt worden sei. Die Gewährung eines weiteren Freibetrags werde deshalb zu einer doppelten Privilegierung führen, die das Gesetz, wie § 23 Abs. 2 BAföG zeige, nicht gewollt habe. Eine Anrechnung der Ausbildungsförderung ergebe sich im übrigen auch aus § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG. - Bei der Anrechnung des vom Ehegatten erzielten Einkommens auf den Freibetrag komme es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum an.
Der Kläger tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Ferner macht er geltend, der Förderungsbescheid des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte von einem falschen Berechnungszeitraum bei dem Einkommen der Ehefrau ausgegangen sei.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Zum Inhalt des Klageantrags und zum Entscheidungsumfang des erstinstanzlichen Urteils ist zunächst folgendes klarzustellen: Das Ziel der Verpflichtungsklage liegt eindeutig darin, daß der Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1978 den in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) für den Ehegatten geregelten Freibetrag angerechnet und dadurch eine höhere Ausbildungsförderung zuerkannt haben will. Um das zu erreichen, müssen die entgegenstehenden Bescheide, in denen die Anrechnung des Freibetrags unterblieben und damit abgelehnt worden ist, aufgehoben werden. Dabei bestehen keine Bedenken, daß der Kläger sich ohne erneute Durchführung eines Vorverfahrens im anhängigen Rechtsstreit auch gegen Bescheide zur Wehr setzen kann, die sich auf den im Streit befindlichen Bewilligungszeitraum beziehen, aber erst nach Klageerhebung in Ergänzung oder auch teilweise zur Ersetzung des ursprünglichen Bescheides ergangen sind (BVerwGE 32, 243 [247]; Kopp, VwGO 4. Aufl., § 68 Anm. 23 mit weiteren Nachweisen). In dieser Hinsicht ist nicht nur der vom Kläger in seinem Klageantrag angeführte Bescheid vom 3. April 1978 zu berücksichtigen. Zu einer teilweisen Abänderung der Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum, der Gegenstand des Verfahrens ist, hat auch der Bescheid des Beklagten vom 16. August 1978 geführt. Er erfaßt die Monate August, September 1978 und ist noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erlassen und auch dem Kläger bekanntgegeben worden. Der Kläger hat es versäumt, auch diesen Bescheid in seinem Klageantrag aufzuführen und dessen Aufhebung zu verlangen, soweit er dem Klagebegehren entgegensteht. Im Hinblick auf das eindeutige Ziel der Verpflichtungsklage ist jedoch der Klageantrag dahin auszulegen, daß er alle dem Klagebegehren entgegenstehenden Bescheide und damit auch den Bescheid vom 16. August 1978 erfaßt. Im gleichen Sinne ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auszulegen; auch hier ist anzunehmen, daß alle Bescheide des Beklagten aufgehoben werden sollten, die der ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubescheidung entgegenstehen.
In der Sache hat das Verwaltungsgericht aus zutreffenden Gründen entschieden, daß der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG für den Ehegatten des Auszubildenden vorgesehene Freibetrag nicht deshalb unberücksichtigt bleiben muß, weil die Ehefrau des Klägers ebenfalls in einer förderungsfähigen Ausbildung steht und auch Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält.
Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist das Einkommen des Auszubildenden auf seinen Bedarf anzurechnen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 BAföG regelt im einzelnen, welche Beträge vom Einkommen des Auszubildenden als anrechnungsfrei abgesetzt werden. Nach Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift bleibt monatlich ein Betrag von 400 DM für den Ehegatten des Auszubildenden anrechnungsfrei, sofern er von diesem, wie im vorliegenden Fall gegeben, nicht dauernd getrennt lebt. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß von Wortlaut und Zweck der Regelung her keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Vorschrift sei, wie es die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV (GMBl. S. 386) in Tz. 23.2.3 bestimmt, dahin zu verstehen, der Freibetrag stehe dem Auszubildenden nicht zu, wenn dessen Ehegatte selbst sich in einer Ausbildung befinde, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften gefördert werden könne.
Eine solche Auslegung ist entgegen der Meinung des Beklagten zunächst nicht über die Anwendung des § 23 Abs. 2 BAföG möglich. Nach dieser Bestimmung mindern sich die Freibeträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind, oder üblicher- oder zumutbarer Weise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken. Für das Verständnis dieser Vorschrift ist einmal zu berücksichtigen, daß § 21 BAföG eine ausdrückliche und zugleich abschließende Regelung dazu trifft, was unter den Begriff des Einkommens im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes fällt. Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der genannten Vorschrift gelten die Leistungen nach diesem Gesetz nicht als Einkommen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese für den Einkommensbegriff getroffene Regelung in § 23 Abs. 2 BAföG nicht anwendbar sein soll, wenn darin vom Einkommen des Ehegatten gesprochen wird. Daß auch hier der Einkommensbegriff des § 21 BAföG uneingeschränkt gelten soll, verdeutlicht § 23 Abs. 2 BAföG vor allem dadurch, daß für die Minderung der Freibeträge bei dem Auszubildenden selbst dessen "Einnahmen" (mit näher bezeichneter Zweckbestimmung) zu berücksichtigen sind, während bei Ehegatten und Kindern ausdrücklich von deren "Einkommen" die Rede ist. Bei den "Einnahmen" des Auszubildenden handelt es sich um Mittel, die nicht Einkommen im Sinne des § 21 BAföG sind (vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG und Rothe-Blanke, BAföG 3. Aufl. § 23, Anm. 21), bei Ehegatten und Kindern ist dagegen jener gesetzliche Einkommensbegriff maßgebend. Dies bedeutet zwangsläufig, daß die der Ehefrau des Klägers zuerkannten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Hinblick auf § 21 Abs. 3 Satz 1. Nr. 2 BAföG in vollem Umfang nicht freibetragsmindernd anzurechnen sind. Die von Rothe-Blanke (a.a.O. § 23 Anm. 22) vertretene Meinung, Förderungsleistungen aus öffentlichen und privaten Mitteln seien in diesem Zusammenhang insoweit Einkommen im Sinne des § 21 BAföG, als sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt seien, läßt sich mit der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht in Einklang bringen.
Die der Ehefrau des Klägers gewährte Ausbildungsförderung führt entgegen der Annahme des Beklagten auch nicht über § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG zur Minderung des Freibetrags. Nach dieser Vorschrift werden abweichend von § 23 Abs. 1 BAföG Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, voll auf den Bedarf angerechnet; das gleiche gilt für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird. Diese Vorschrift ist schon vom Ansatz her nicht auf die hier erörterte Minderung des Freibetrags nach § 23 Abs. 2 BAföG anwendbar. Sie regelt ausschließlich Fragen der Anrechnung, die das eigene Einkommen des Auszubildenden betreffen. Das ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Abs. 1 des § 23 BAföG, sondern auch daraus, daß sowohl in Abs. 4 Nr. 1 als auch in Nr. 2 vom Bedarf des Auszubildenden gesprochen wird, auf den die Anrechnung erfolgt. Davon unabhängig ist auch bei der Auslegung des § 23 Abs. 4 BAföG zu berücksichtigen, daß § 21 BAföG für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes den Begriff des Einkommens abschließend regelt. Sollen Mittel berücksichtigt werden, die nicht von diesem Begriff erfaßt sind, so schreibt es das Gesetz ausdrücklich vor, wie zum Beispiel in der eben erörterten Vorschrift des § 23 Abs. 2 BAföG durch den dort verwendeten Begriff "Einnahmen des Auszubildenden". In § 23 Abs. 4 BAföG fehlt eine entsprechende Regelung. Es können deshalb nur solche Ausbildungshilfen berücksichtigt werden, die nach § 21 BAföG auch als Einkommen gelten (so auch Tz. 23.4.2 BAföGVwV; Rothe-Blanke a.a.O. § 23 Anm. 39). Es muß damit auch § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG beachtet werden, wonach die Leistungen nach diesem Gesetz nicht unter den Einkommensbegriff fallen.
Sprechen nach alledem Wortlaut und Regelungszusammenhang der §§ 21 und 23 BAföG für die Beibehaltung des Ehegattenfreibetrags, auch wenn der Ehegatte selbst in einer förderungsfähigen Ausbildung steht, so lassen sich für die in Tz. 23.2.3 BAföGVwV vertretene entgegengesetzte Auffassung auch nicht der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung anführen.
Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen worden ist und vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, liegt der Sinn des Freibetrags, den § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG für den Ehegatten des Auszubildenden vorsieht, darin, zugunsten des Auszubildenden anzuerkennen, daß ihm aufgrund seiner Ehe und der sich daraus ergebenden Unterhaltspflichten gegenüber den Ehegatten erhöhte finanzielle Verpflichtungen entstehen. Es soll dabei allerdings keine Einzelfallprüfung erfolgen, sondern pauschal ein fester Betrag berücksichtigt werden. Aus diesen Sinn der gesetzlichen Regelung folgt nicht zwingend, die Vergünstigung müsse entfallen, wenn der Ehegatte des Auszubildenden ebenfalls in einer förderungsfähigen Ausbildung steht. So besagt die Förderungsfähigkeit der Ausbildung allein nichts darüber, ob dem Ehegatten such ein Anspruch auf entsprechende Leistungen zusteht. Ist das nicht der Fall und hat der Ehegatte auch kein Einkommen, das ohnehin über § 23 Abs. 2 BAföG als den Freibetrag mindernd zu berücksichtigen wäre, so besteht schon aus wirtschaftlichen Überlegungen kein sachgerechter Anlaß, den Freibetrag zu mindern, weil nichts dafür spricht, auf Seiten des Auszubildenden wirke sich seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten nicht mehr als Belastung aus. Aber auch wenn der Ehegatte wie im Fall des Klägers Ausbildungsförderung bezieht, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, daß der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG geregelte Freibetrag nicht mehr gerechtfertigt sei. Richtig ist zwar, daß die Mittel der Ausbildungsförderung, die der Ehegatte erhält, nicht nur für die Kosten der Ausbildung, sondern auch für seinen Lebensunterhalt bestimmt sind (§ 11 Abs. 1 BAföG). Das gilt allerdings nur, soweit § 13 BAföG in seiner pauschalierenden Regelung ein Unterhaltsbedürfnis im Rahmen der Ausbildungsförderung anerkennt. Vor allem wenn man diesen Umstand in Rechnung stellt, ist nicht auszuschließen, daß der Auszubildende eine über jene Grenze hinausgehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Ehegatten haben kann, wenn er selbst eigenes Einkommen bezieht. Da, wie oben ausgeführt, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG die Unterhaltsverpflichtung des Auszubildenden gegenüber seinem Ehegatten berücksichtigen will, muß auch der zivilrechtlich bestimmte Umfang der Unterhaltspflicht mit in die Würdigung einbezogen werden. Bedeutung gewinnt damit, daß das jeweilige Einkommen der Ehegatten eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung bildet, was als angemessener Unterhalt der Familie im Sinne des § 1360 a Abs. 1 BGB zu gelten hat (Palandt-Diederichsen BGB 39. Aufl. § 1360 a, Anm. 1 a). Es ist somit nicht auszuschließen, daß ein Auszubildender, der über Einkommen im Sinne des § 21 BAföG verfügt, eine gesteigerte Unterhaltspflicht hat und deshalb auch dann Unterhaltsleistungen an seinen Ehegatten erbringen muß, wenn dieser selbst Ausbildungsförderung bezieht.
Für die hier vertretene Auslegung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sprechen weiterhin Gründe der Gesetzessystematik. Wie bereits oben gesagt, sollen Mittel, die dem Auszubildenden oder anderen bei der Bemessung der Ausbildungsförderung zu berücksichtigenden Personen zufließen, nur dann die Förderungsleistungen mindern, wenn sie unter den Einkommensbegriff des § 21 BAföG fallen. Abweichungen davon werden ausdrücklich geregelt, wie § 23 Abs. 2 BAföG mit der darin getroffenen Unterscheidung zwischen Einnahmen des Auszubildenden und Einkommen des Ehegatten und der Kinder zeigt. Dieser Systematik würde es widersprechen, wenn Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die der Ehegatte des Auszubildenden bezieht und die nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht als Einkommen gelten, über eine Anrechnung auf den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG doch zu einer Minderung der Förderungsleistungen führen würden.
Gegen das gewonnene Ergebnis läßt sich nicht anführen, es sei sachwidrig insbesondere deshalb, weil der Unterhaltsbedarf des Ehegatten bei dieser Handhabung des Gesetzes nicht nur durch die ihm selbst gewährte Förderungsleistung, sondern auch über den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gesichert wird. Das ist gerechtfertigt, weil nach dem oben Ausgeführten der Sinn des Freibetrags auch darin liegt, im Wege der Typisierung und Pauschalierung gesteigerte Unterhaltsverpflichtungen des Auszubildenden gegenüber seinem Ehegatten in Rechnung zu stellen. Wie ferner zu berücksichtigen ist, werden die wirtschaftlichen Auswirkungen der Freibetragsregelung dadurch eingeschränkt, daß das Einkommen des Ehegatten, soweit es unter den Begriff des § 21 BAföG fällt, grundsätzlich zu einer Minderung des Freibetrags führt. Dabei wird davon auszugehen sein, daß etwaiges Einkommen in dieser Situation üblicherweise für den Unterhaltsbedarf verwendet und deshalb regelmäßig in vollem Umfang nach § 23 Abs. 2 BAföG auf den Freibetrag anzurechnen sein wird. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, die bei der Anrechnung von Einkommen des Ehegatten ebenfalls einen besonderen Freibetrag vorsieht, gilt hier nicht. Die hier in erster Linie maßgebende Bestimmung des § 23 Abs. 2 BAföG stellt eine Sonderregelung dar, die eine eigenständige Vorschrift über das den Freibetrag mindernde Einkommen enthält.
Nach alledem ist die einschlägige Regelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (Tz. 23.2.3) mit dem geltenden Gesetz nicht vereinbar; es bleibt bei dem Ergebnis, daß die angefochtenen Bescheide des Beklagten fehlerhaft sind, weil die Anrechnung des Freibetrags nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht mit der Begründung abgelehnt werden durfte, der Ehefrau des Klägers stünden ebenfalls Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu.
Soweit der Kläger in der Revisionserwiderung geltend macht, die angefochtenen Bescheide seien auch deshalb fehlerhaft, weil in ihnen bei der Anrechnung von Einkommen seiner Ehefrau von einem falschen Berechnungszeitraum ausgegangen worden sei, ist dem nicht zu folgen. In den angefochtenen Bewilligungsbescheiden ist, wie sich aus den Abdrucken in den Verwaltungsakten ergibt, ein Einkommen der Ehefrau überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Gleichwohl wird im weiteren Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Angaben des Klägers vor den Verwaltungsgericht, seine Ehefrau habe durch Nebentätigkeiten Einkommen erzielt, Anlaß bestehen, die Einkommensanrechnung im Rahmen des § 23 Abs. 2 BAföG zu überprüfen. Dabei ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, daß bei der Frage, ob und welches Einkommen der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen ist, für den Berechnungszeitraum grundsätzlich die Regelung des § 24 Abs. 1 BAföG gilt. Danach sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, die im vorliegenden Zusammenhang anzuwendende Regelung des § 23 Abs. 2 BAföG beziehe sich auf die Berechnung des Einkommens, das auf Seiten des Auszubildenden selbst auf den Bedarf angerechnet werden muß. Gleichwohl ist hier nicht § 22 Abs. 1 BAföG anwendbar, der für die Anrechnung von Einkommen des Auszubildenden die Verhältnisse für maßgeblich erklärt, die im Bewilligungszeitraum gegeben sind. Daß dieser Grundsatz nicht gilt, zeigt § 22 Abs. 3 BAföG. Darin ist ausdrücklich bestimmt, der in § 22 Abs. 1 BAföG vorgeschriebene Berechnungszeitraum habe für die Berücksichtigung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 BAföG sowie der Kinder und sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3 BAFÖG maßgebend zu sein. Der Ehegatte des Auszubildenden fällt nicht darunter. Für ihn gilt der in § 24 Abs. 1 BAföG geregelte Bewilligungszeitraum (so auch Rothe-Blanke a.a.O. § 23 Anm. 22.1).
Die Revision bleibt nach alledem ohne Erfolg. Im Urteilstenor ist entsprechend den Ausführungen zum Inhalt des Klageantrags und des erstinstanzlichen Urteils zur Klarstellung vermerkt, daß auch der Bescheid des Beklagten vom 16. August 1978 aufgehoben ist, soweit er der Verpflichtung zur Neubescheidung entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel