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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1980, Az.: BVerwG 1 DB 15.80

Rechtsfolgen des Fernbleibens vom Dienst für einen Beamten; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit durch Alkoholeinwirkung; Rechtmäßigkeit eines Verlustes der Dienstbezüge eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 15.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.02.1980 - AZ: VII BK 17/79

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 27 - 29
  • DokBer B 1980, 293
  • RiA 1980, 238

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der dem Dienst ohne Genehmigung fernbleibt, verliert seine Bezüge in der Regel nur, wenn er dienstfähig ist; daher verliert er sie grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Dienstunfähigkeit verschuldet ist.

In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 15. Juli 1980
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Leiters der Standortverwaltung Hamburg gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... - vom 28. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Regierungsoberinspektor ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Beamte blieb in der Zeit vom 21. bis 23. Mai 1979 nach erheblichem Alkoholgenuß seinem Dienst bei der Standortverwaltung H. fern. Nachdem der Facharzt für Innere Medizin Dr. F. ihm am 22. Mai 1979 für den genannten Zeitraum wegen Alkoholmißbrauchs Dienstunfähigkeit bescheinigt hatte, stellte der Leiter der Standortverwaltung H. mit Bescheid vom 14. November 1979 nach Anhörung des Beamten den Verlust seiner Dienstbezüge für den genannten Zeitraum fest.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... - hat diesen Bescheid auf das rechtzeitig eingegangene Gesuch des Beamten durch Beschluß vom 28. Februar 1980 im Verfahren nach§ 121 BDO aufgehoben, weil der Beamte nach ärztlichem Attest dienstunfähig gewesen und damit dem Dienst nicht im Rechtssinne "ohne Genehmigung" ferngeblieben sei.

3

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde wendet sich der Leiter der Standortverwaltung H. mit Rechtsausführungen gegen diesen Beschluß.

4

4.

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

5

II.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid des Leiters der Standortverwaltung H. vom 14. November 1979 über den Wegfall der Dienstbezüge des Beamten in der Zeit vom 21. bis 23. Mai 1979 zu Recht aufgehoben, weil der Beamte während dieser Zeit dem Dienst nicht schuldhaft ohne Genehmigung ferngeblieben ist.

6

1.

Nach § 9 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verliert ein Beamter seine Bezüge, solange er dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt. Diese Voraussetzung erfüllt ein Beamter nur, wenn er während der Dienstversäumnis dienstfähig war. Hat er den Dienst hingegen im Zustand von wie auch immer verursachter Dienstunfähigkeit versäumt, dann fehlt dem fernbleiben die Rechtswidrigkeit, womöglich gar die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. hierzu Plog/Wiedow, BBG, § 73 Rz. 3 und Weiß bei FÜRST, GKÖD, J 610 Rz. 7), weil ein dienstunfähiger Beamter keinen Dienst leisten darf. Das wiederum ist die zwingende Folge der Notwendigkeit einer an Gesetz und Recht orientierten, ordnungsgemäß und möglichst fehlerfrei funktionierenden Verwaltung, die vor Störungen durch naturgemäß eintretende oder doch zumindest zu befürchtende Fehlleistungen dienstunfähiger Beamter geschützt werden muß. Ein Beamter verstößt daher möglicherweise gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, wenn er seine Dienstunfähigkeit schuldhaft selbst herbeiführt; er bleibt jedoch nicht im Sinne von § 9 Satz 1 a.a.O. "ohne Genehmigung", d.h. rechtswidrig, dem Dienst fern.

7

2.

Mit dieser Rechtsprechung steht der Senat im Einklang mit einem Teil des Schrifttums; vgl. Claussen/Janzen, BDO 3. Aufl. Einl. C 14; Weiß bei FÜRST a.a.O. Rz. 15; Arndt, ArchPF 1968, 16 (18, 19) und Döge, ZBR 1961, 367 ff.; a.A. Plog/Wiedow, BBG § 73 Rz. 4; Behnke, BDO 2. Aufl. Einf. B 117. Soweit der frühere Bundesdisziplinarhof eine gegenteilige Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Urteile vom 7. Februar 1956 - BDH 1 D 55.54 - [BDH Dok.Ber. 1956, 509], vom 8. März 1957 - BDH 1 D 12.55 -, vom 15. Januar 1959 - BDH 2 D 37.58 - [BDH Dok.Ber. 1959, 1161], vom 25. August 1959 - BDH 1 D 32.58 - [BDH Dok. Ber. 1960, 1240] und vom 6. Dezember 1962 - BDH 1 D 42.62 - [BDH Dok.Ber. 1963, 2091]), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest. Sie widerspräche überdies der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zu anderen Fällen schuldhafter Herbeiführung der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit (Skiunfall, zu starkes Rauchen, ungenügende Bekleidung bei Kälte) und behördlichen Eingriffen (Haft). Hier wird in Rechtsprechung und Schrifttum die Annahme schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Sinne von § 9 a.a.O. u.a. mit der zutreffenden Begründung ausgeschlossen, daß es in diesen Fällen an der Rechtswidrigkeit der Dienstversäumnis fehle; vgl. Plog/Wiedow a.a.O. Rz. 5; Claussen/Janzen a.a.O. Einl. C 14; Behnke a.a.O. Einf. B 119; Schütz, Disziplinarrecht, C II 74; Fleischmann, ZBR 1956, 216; Döge a.a.O., ferner die Entscheidungen vom 27. September 1957 - BDH 3 DB 4.56 - (BDHE 4, 117 ), vom 7. Februar 1969 - BVerwG 2 DB 10.68 - (BVerwGE 33, 257) und vom 20. März 1970 - BVerwG 3 D 33.69 - (BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3789).

8

3.

Der Beamte hat hiernach im gegebenen Fall möglicherweise schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, seine Dienstfähigkeit zu erhalten und sich so mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, weswegen er disziplinar zur Verantwortung gezogen werden könnte. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst liegt hingegen nicht vor.

9

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 9, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann