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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1980, Az.: BVerwG 3 C 136.79

Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes als Verwaltungsakt; Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes; Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan mit einer Befristung oder auflösenden Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs; Rechtfertigung der Nebenbestimmung mit einer erwarteten zukünftigen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 136.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 14.01.1976 - AZ: 248 III 74(IV)
VGH Bayern - 18.05.1979 - AZ: 145 XI 76

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 269 - 278
  • DVBl 1981, 263-265 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1980, 377
  • DÖV 1981, 349 (amtl. Leitsatz)
  • Krankenhaus 1981, 274
  • NJW 1980, 2773 (amtl. Leitsatz)
  • Verw. Rspr. Bd. 32, 409
  • VerwRspr 32, 409 - 416
  • VwRspr 1981, 409-416 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes ist ein Verwaltungsakt.

  2. 2.

    Zur Frage der Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen eines solchen Verwaltungsaktes.

  3. 3.

    Die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan darf grundsätzlich dann nicht mit einer Befristung oder auflösenden Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, wenn diese Nebenbestimmungen ihre Rechtfertigung allein aus einer erwarteten zukünftigen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse herleiten.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1979 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer und Träger des Krankenhauses Z., eines sogenannten Belegkrankenhauses.

2

In dem Krankenhausbedarfsplan des Freistaates Bayern, der gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 19. April 1974 aufgestellt und im Bayerischen Staatsanzeiger 1974 Nr. 20 Seite 3 vom 17. Mai 1974 veröffentlicht wurde, war unter Nr. 77203 das Krankenhaus Z., mit 86 zu fördernden Betten und den Fachrichtungen Chirurgie und innere Krankheiten als Krankenhaus der Ergänzungsversorgung mit folgendem Vermerk ausgewiesen: Aufgenommen bis zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Augsburg.

3

Mit Bescheid vom 23. Oktober 1974 traf das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozial Ordnung die folgenden Feststellungen:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, daß das Krankenhaus (Z.) in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 für 90 Betten, in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 für 86 Betten die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem KHG erfüllt.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß das Krankenhaus unter der Kennzahl 77203 in den Krankenhausbedarfsplan des Freistaats Bayern als Krankenhaus der Ergänzungsversorgung mit den Fachrichtungen Chirurgie und innere Krankheiten mit 86 zu fördernden Betten aufgenommen ist.

  3. 3.

    Die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan des Freistaats Bayern erfolgt mit der Befristung "bis zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Augsburg".

4

In der Begründung zu diesem Feststellungsbescheid heißt es, es beruhten die Feststellung zu 1) auf § 30 Abs. 1 KHG und die Feststellung zu 2) auf § 8 Abs. 1 KHG. Für die in Nr. 3 enthaltene Befristung sei maßgebend, daß es

  1. a)

    zur Steigerung der medizinischen Leistungsfähigkeit

    sowie

  2. b)

    zur Vermeidung unwirtschaftlicher Zersplitterung auf dem Gebiet des Krankenhauswesens

5

notwendig sei, das Bettenangebot auf geeignete zentrale Standorte und auf Krankenhäuser mit einer bestimmten Größe zu konzentrieren. Demzufolge werde das Krankenhaus Z. nach Inbetriebnahme des geplanten Zentralkrankenhauses in A. für die Akutversorgung nicht mehr notwendig sein.

6

Gegen die in Nr. 3) des Feststellungsbescheides bestimmte Befristung hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, daß diese Befristung fehlerhaft sei. Sein Krankenhaus sei leistungsfähig und diene der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Dies werde durch den Belegungsgrad im Jahre 1973 mit 85,8 v.H. bestätigt. Der Kläger hat die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 23. Oktober 1974 hinsichtlich Nr. 3) beantragt.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt, daß die in Nr. 3 verfügte Befristung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Dieser Befristungsvermerk sei Ausdruck einer auf § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG gestützten Planungsentscheidung. Damit sollten die künftigen Auswirkungen der Krankenhausplanung aufgezeigt werden. Denn nach der Inbetriebnahme des Zentralkrankenhauses in A. werde dem Belegkrankenhaus Z. keine förderungswürdige Aufgabe mehr zukommen. Durch den Hinweis auf diese künftigen Auswirkungen sei der Kläger jedenfalls zur Zeit noch nicht beschwert.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. Januar 1976 als unbegründet abgewiesen. Es hat dazu im einzelnen ausgeführt, daß die Befristung der Aufnahme des Krankenhauses Z. in den Krankenhausbedarfsplan gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KHG zulässig sei. Die Befristung stehe auch mit den Vorschriften des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 21. Juni 1974 im Einklang.

9

Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 25. Februar 1976 Berufung eingelegt.

10

Während des Berufungsverfahrens traf der Beklagte mit Bescheid vom 6. April 1978 in Abänderung seines Feststellungsbescheides vom 23. Oktober 1974 die neue Feststellung, daß das Krankenhaus Z. mit Wirkung vom 1. April 1978 in den Krankenhausbedarfsplan nur noch mit 45 zu fördernden Betten und nur noch mit der Fachrichtung innere Krankheiten aufgenommen sei.

11

Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger geltend gemacht, daß die Befristung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan rechtswidrig sei. In dieser Einschränkung sei ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentum an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen. Insbesondere habe der Beklagte bei seiner Entscheidung die örtlichen Gegebenheiten im Bereich Z. nicht berücksichtigt. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und nach seinem Klageantrag zu entscheiden.

12

Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und eine Verletzung der Rechte des Klägers verneint. Der angefochtene Befristungsvermerk habe keine unmittelbaren Rechtswirkungen, so daß der Kläger dadurch nicht beschwert sei. Außerdem sei in dem Befristungsvermerk schon deshalb kein enteignungsgleicher Eingriff zu sehen, weil das Krankenhaus des Klägers kein Gewerbebetrieb, sondern eine öffentliche Einrichtung sei. Im übrigen erfülle das Krankenhaus Z. nach Standort, Einzugsgebiet, Bausubstanz, Betriebsgröße und Leistungsangebot nicht die Voraussetzungen für eine dauernde Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan, örtliche Besonderheiten lägen nicht vor.

13

Durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1979 ergangenes Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Berufung stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 1974 in der Fassung vom 6. April 1978 hinsichtlich Nr. 3) aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, daß es sich bei dieser Nebenbestimmung um eine Einschränkung der Aufnahme des Krankenhauses Z. in den Krankenhausbedarfsplan handele, durch welche der Kläger in seinen Rechten verletzt sei. Die Nebenbestimmung sei schon hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer unklar- Sowohl der Begriff der Sicherstellung der Krankenhausversorgung als auch der Zeitpunkt der stufenweisen Inbetriebnahme des Zentralkrankenhauses in A. seien unbestimmt. Entscheidend sei aber, daß diese Nebenbestimmung keine gesetzliche Grundlage habe. In § 8 Abs. 1 KHG sei vorgesehen, daß die zuständige Landesbehörde die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan feststellt, wobei diese Feststellung mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden könne. Die vom Beklagten verfügte Befristung sei keine solche Bedingung oder Auflage. Sie beschränke die Rechtswirkungen der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan zeitlich bis zu der mit Gewißheit zu erwartenden anderweitigen Sicherstellung der Krankenversorgung in A., wobei offenbleibe, wann dies der Fall sein werde.

14

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

15

Der Beklagte macht zur Begründung seines Rechtsmittels im wesentlichen folgendes geltend:

  1. 1.

    Das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der angefochtene Feststellungsbescheid vom 23. Oktober 1974 zwischenzeitlich durch den Fortschreibungs-Bescheid vom 6. April 1978 geändert wurde. Auf Grund der nachträglichen Reduzierung der zu fördernden Bettenzahl des Krankenhauses Z. auf 45 Betten sei es keine förderungswürdige Einrichtung mehr.

  2. 2.

    Das Berufungsgericht habe auch verkannt, daß es sich bei dem Planungshinweis in Nr. 3 des Bescheides vom 23. Oktober 1974 nicht um eine Regelung mit unmittelbaren Rechtswirkungen, also nicht um einen Verwaltungsakt handele. Der Kläger sei damit lediglich darauf hingewiesen worden, daß nach Inbetriebnahme des Zentralkrankenhauses in A. für das Krankenhaus Z. kein Bedarf mehr bestehen werde.

  3. 3.

    Selbst wenn es sich bei dieser Befristung um eine verbindliche Regelung handeln sollte und wenn diese Befristung unzulässig wäre, hätte das Berufungsgericht dazu kommen müssen, die unzulässige Befristung in einen zulässigen Planungshinweis umzudeuten.

  4. 4.

    Sollte die Befristung als eine verbindliche Regelung angesehen werden müssen, die unzulässig ist, so sei sie aber ein untrennbarer Bestandteil der Aufnahme des Krankenhauses Z. in den Krankenhausbedarfsplan, der nicht selbständig angefochten werden könne.

  5. 5.

    Das Berufungsgericht habe auch die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG unrichtig angewandt. Nach dieser Vorschrift dürfe die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Dies sei nicht als ein Ausschluß von Befristungen gemeint. Dies werde durch die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG bestätigt, die zwischen Krankenhäusern, die auf Dauer erforderlich sind, und Krankenhäusern, die dies nicht sind, unterscheide.

  6. 6.

    Schließlich sei die Befristung auch ausreichend bestimmt. Es werde konkret auf die Inbetriebnahme des Zentralkrankenhauses in A. abgestellt.

  7. 7.

    Aber selbst wenn es an der erforderlichen Bestimmbarkeit fehlen sollte, so wäre die Befristung in einen zulässigen Widerrufsvorbehalt umzudeuten. Ein solcher Widerrufsvorbehalt erfülle am ehesten die Absicht, die mit der Befristung verfolgt worden sei.

16

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

18

Er macht geltend: Durch die Befristung der Aufnahme des Krankenhauses Z. den Krankenhausbedarfsplan sei er als Träger des Krankenhauses nach wie vor beschwert, auch wenn sich die Befristung jetzt nur noch auf 45 zu fördernde Betten beziehe. Bei der Befristung handele es sich um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung und keinen bloßen Planungshinweis. Gerade diese Befristung habe bewirkt, daß sich nach dem altersbedingten Ausscheiden des Chefarztes der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses kein neuer Chirurg gefunden habe, der bereit gewesen sei, nur noch für eine befristete Zeit am Krankenhaus zu arbeiten. Einzig und allein deshalb habe die chirurgische Abteilung vorübergehend geschlossen werden müssen. Die Befristung sei auch rechtswidrig. Sie sei weder durch § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG gedeckt noch inhaltlich ausreichend bestimmt oder bestimmbar.

19

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Auffassung, die vom Kläger beanstandete Befristung sei als Nebenbestimmung selbständig anfechtbar. Er hält eine solche Befristung für zulässig.

20

II.

Die Revision des Beklagten erweist sich als unbegründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

21

Die Anfechtungsklage ist zulässig.

22

Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Feststellungsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 1974 um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO sowie bei der angefochtenen Feststellung in Nr. 3) dieses Bescheides um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung zu den Feststellungen in Nr. 1) und Nr. 2) des Bescheides handelt, ist uneingeschränkt beizupflichten.

23

Daß die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan oder das Unterlassen dieser Aufnahme für sich allein noch keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern erst die Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KBG unmittelbare rechtliche Wirkungen hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

24

Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom 29. Juni 1972 enthält keine ausdrückliche Regelung, welche Rechtsnatur der in § 6 des Gesetzes geregelte Krankenhausbedarfsplan hat und in welchem rechtlichen Verhältnis seine Ausweisungen zu der in § 8 Abs. 1 des Gesetzes geregelten Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan stehen. Geht man bei der Beantwortung dieser Fragen von dem Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die im vorliegenden Fall in Rede stehende Krankenhausbedarfsplanung aus, so besteht dieser nach § 1 KHG in der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, um eine "bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern" zu gewährleisten. Um diesen Zweck zu erreichen, ist zunächst in § 4 Abs. 1 Satz 1 KHG bestimmt, daß "die Krankenhäuser" nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Übernahme von Investitionskosten öffentlich gefördert werden. Sodann ist in § 8 Abs. 1 KHG bestimmt, daß die Länder "Krankenhausbedarfspläne" aufzustellen haben. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG werden Krankenhäuser nur gefördert,

  1. a)

    soweit und solange sie in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind

    und

  2. b)

    wenn die zuständige Landesbehörde diese Aufnahme festgestellt hat.

25

Die Krankenhausbedarfsplanung soll also die Grundlage für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern und damit zugleich für die öffentliche Förderung von Krankenhäusern bilden. Um diese doppelte Aufgabe erfüllen zu können, muß der Krankenhausbedarfsplan Aussagen in zweifacher Hinsicht enthalten:

  1. a)

    Er muß zunächst eine "Bedarfsanalyse" enthalten. Diese Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu befriedigenden Bedarfs an Krankenhausbetten. Dabei kann wiederum unterschieden werden zwischen der Feststellung der Bedarfssituation, also der Beschreibung des in der Gegenwart bestehenden Bedarfs, sowie einer Bedarfsprognose, also der Beschreibung eines erst in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs.

  2. b)

    Darüber hinaus muß der Krankenhausbedarfsplan eine "Versorgungsplanung" enthalten. Diese Versorgungsplanung ist die zusammenfassende Aufstellung derjenigen Krankenhäuser, mit welchen der Versorgungsbedarf befriedigt werden soll.

26

Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan und die - gegenteilige - Entscheidung, daß ein Krankenhaus nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen wird, sind Maßnahmen, die zur Folge haben, ob dieses Krankenhaus öffentlich gefördert oder ob es nicht gefördert werden kann. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG. Dort ist bestimmt, daß nur die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommenen Krankenhäuser einen Anspruch darauf haben, öffentlich gefördert zu werden. Allerdings tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG diese Rechtswirkung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan erst dann ein, wenn die zuständige Landesbehörde die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan festgestellt hat.

27

Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, welche Rechtsnatur der Krankenhausbedarfsplan als solcher hat sowie in welchem Verhältnis die Ausweisungen in dem Krankenhausbedarfsplan und die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan zueinander stehen. Soweit der Krankenhausbedarfsplan eine Bedarfsanalyse enthält, ist er sicherlich kein Verwaltungsakt. Denn die Beschreibung des Versorgungsbedarfs hat noch keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen für die Träger derjenigen Krankenhäuser, mit welchen der Versorgungsbedarf befriedigt oder nicht befriedigt werden soll. Auch soweit der Krankenhausbedarfsplan eine Versorgungsplanung enthält, also beschreibt, durch welche Krankenhäuser der Versorgungsbedarf befriedigt werden soll, ist der Plan als solcher kein Verwaltungsakt. Jedenfalls ist er hinsichtlich eines bestimmten Krankenhauses solange kein Verwaltungsakt, wie nicht eine ausdrückliche Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan ergangen ist. Die Versorgungsplanung stellt zunächst nur eine zusammenfassende Aufstellung derjenigen Krankenhäuser dar, die als leistungsfähig und bedarfsgerecht angesehen werden und deshalb in Aussicht genommen sind, durch Übernahme von Investitionskosten öffentlich gefördert zu werden. Diejenige Maßnahme, die einen Anspruch auf öffentliche Förderung begründen oder jedenfalls mitbegründen kann oder einen solchen Anspruch versagt, ist nicht die Ausweisung oder Nicht-Ausweisung im Krankenhausbedarfsplan, sondern dies ist diejenige Entscheidung, die feststellt, daß ein Krankenhaus in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen ist oder nicht aufgenommen wird.

28

Erst die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan hat unmittelbare, und zwar begünstigende Rechtswirkungen für den Träger dieses Krankenhauses zur Folge. Entsprechendes gilt für die negative Entscheidung über die öffentliche Förderung. Erst die Entscheidung, daß ein Krankenhaus nicht oder ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen wird, hat unmittelbare belastende Rechtswirkungen für den Träger des Krankenhauses. Ohne eine derartige Feststellung gehen von einer Ausweisung oder Nicht-Ausweisung im Krankenhausbedarfsplan keine unmittelbaren Rechtswirkungen aus.

29

Daraus folgt: Erst die Feststellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG darüber, ob ein Krankenhaus in den Krankenhausbedarfplan aufgenommen ist oder nicht aufgenommen wird, ist eine Maßnahme mit unmittelbaren Rechtswirkungen. Denn von ihr hängt es letztlich ab, ob das Krankenhaus durch Übernahme von Investitionskosten öffentlich gefördert oder ob es nicht gefördert wird. Deshalb ist diese Entscheidung als ein Verwaltungsakt zu qualifizieren. Der Erlaß dieses Verwaltungsaktes kann gemäß § 42 Abs. 1 VwGO mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Gegen belastende Nebenbestimmungen ist die Anfechtungsklage gegeben.

30

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Einordnung hat das Berufungsgericht die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der Beklagte die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses Zusmarshausen in den Krankenhausbedarfsplan mit der vom Kläger angefochtenen Nebenbestimmung in Nr. 3) des Bescheides vom 23. Oktober 1974 versehen durfte, zutreffend verneint. Die Rügen, die der Beklagte gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts erhoben hat, erweisen sich sämtlich als unbegründet.

31

Es war für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung nicht erheblich, daß das Krankenhaus Z. im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts vom 23. Oktober 1974 mit 86 Betten öffentlich gefördert wurde, während es im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz auf Grund des nachträglich ergangenen Fortschreibungs-Bescheides vom 6. April 1978 nur noch mit 45 Betten öffentlich gefördert worden ist. Denn es hat sich nach wie vor um ein förderungsfähiges Krankenhaus gehandelt, bei dem sich in gleicher Weise die Frage gestellt hat, ob die Feststellung der Förderungsfähigkeit mit der angefochtenen Nebenbestimmung versehen werden durfte.

32

Aus dem Gesamt Zusammenhang des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, daß die als Befristung bezeichnete Nebenbestimmung des Bescheides vom 23. Oktober 1974 über die Aufnahme des Krankenhauses Z. in den Krankenhausbedarfsplan eine Regelung mit unmittelbaren Rechtswirkungen für den Kläger ist und auch sein sollte. Dafür spricht insbesondere, daß diese Nebenbestimmung in den Entscheidungsausspruch aufgenommen worden ist, der aus den in den Nrn. 1) bis 3) enthaltenen Entscheidungsteilen besteht. Dies zwingt zu dem Schluß, daß es sich nicht lediglich um die Ankündigung einer erst zukünftig zu treffenden Maßnahme handelt, die als solche in die Begründung der Entscheidung hätte aufgenommen werden können. Eine solche Entscheidung kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen in eine andere umgedeutet werden (s. § 47 VwVFG). Die Umdeutung einer Entscheidung, die - wie hier - unmittelbare rechtliche Wirkungen äußert, in die bloße Ankündigung einer zukünftigen Entscheidung ist aber rechtlich nicht zulässig. Damit erledigt sich das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten.

33

Die vom Kläger angegriffene Nebenbestimmung des Bescheides vom 23. Oktober 1974 erweist sich auch als fehlerhaft. Hierbei braucht nicht abschließend beurteilt zu werden, ob dem Kläger auf die Aufnahme des Krankenhauses Z. in den Krankenhausbedarfsplan ein Rechtsanspruch zugestanden hat oder ob die Entscheidung über die Aufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen gewesen ist. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die als Befristung bezeichnete Nebenbestimmung als eine "echte" Befristung oder aber als eine auflösende Bedingung oder vielleicht auch als ein Vorbehalt des Widerrufs auszulegen ist.

34

Das Berufungsgericht hat die Nebenbestimmung als eine Befristung gewertet. Dabei handelt es sich um eine Nebenbestimmung, nach welcher eine Begünstigung (oder Belastung) zu einem bestimmten Zeitpunkt enden (oder/und beginnen) soll. Dieser Zeitpunkt kann kalendermäßig oder durch den Eintritt eines konkret bezeichneten Ereignisses bestimmt sein. Im letzteren Falle muß der Eintritt des Ereignisses hinreichend gewiß und darf nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiß sein. Das Berufungsgericht hat dies hier angenommen. Es hat ausgeführt, der Eintritt des in der Nebenbestimmung bezeichneten Ereignisses sei mit Gewißheit zu erwarten, und es bleibe nur offen, wann dies der Fall sein werde. Es könnte fraglich sein, ob es zutrifft, daß der Eintritt dieses Ereignisses, nämlich der anderweitigen Sicherstellung der Krankenhaus Versorgung in A. hinreichend gewiß ist. Würde dies zu verneinen sein, so wäre die Befristung nach ihrer wahren Bedeutung als eine auflösende Bedingung zu qualifizieren. Dies ist eine Nebenbestimmung, nach welcher eine Begünstigung (oder Belastung) mit dem Ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses wegfallen soll.

35

Wenn davon ausgegangen wird, daß dem Kläger ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan zugestanden hat, so wäre die angegriffene Nebenbestimmung in jedem Falle deshalb fehlerhaft, weil sie unabhängig von der Frage, ob sie gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG als Befristung durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, weder als Befristung noch als auflösende Bedingung hat sicherstellen sollen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Krankenhauses Z. in den Krankenhausbedarfsplan haben jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 23. Oktober 1974 offensichtlich vorgelegen. Es ist unstreitig, daß das Krankenhaus leistungsfähig war und der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung diente. Es bedurfte also keiner Befristung oder auflösenden Bedingung, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die getroffene Entscheidung zu erfüllen.

36

Aber auch wenn es sich bei der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan um eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 36 Abs. 2 VwVfG) handeln sollte, wäre die angegriffene Nebenbestimmung nicht gerechtfertigt. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan dient der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern. Mit der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan stellt die Behörde fest, daß das betreffende Krankenhaus die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt. Falls sich zu einem zukünftigen Zeitpunkt ergibt, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, sei es, daß in der Leistungsfähigkeit der betreffenden Krankenhäuser eine Veränderung eingetreten ist, oder sei es, daß die Bedarfsgerechtigkeit der Krankenhäuser in anderer Weise zu beurteilen ist, so wäre die Behörde gehalten, eine neue Ermessensentscheidung, zu treffen. Sie hätte dann erneut darüber zu entscheiden, durch welche Krankenhäuser der dann bestehende Bedarf befriedigt werden soll. Diese auf der Grundlage veränderter tatsächlicher Verhältnisse in der Zukunft zu treffende Ermessensentscheidung kann grundsätzlich nicht im Wege einer Befristung oder auflösenden Bedingung vorweggenommen werden. Denn im Zeitpunkt einer solchen vorweggenommenen Entscheidung wird sich regelmäßig noch nicht hinreichend beurteilen lassen, wie die Leistungsfähigkeit und die Bedarfsgerechtigkeit der verschiedenen Krankenhäuser zu beurteilen sein werden, wenn das Ereignis eintreten wird, das die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan beenden soll. Daß hier ein besonders gelagerter Ausnahmefall gegeben sein könnte, für den dieser Grundsatz nicht gelten kann, ist nicht ersichtlich.

37

Im übrigen besteht auch keine Notwendigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG), bereits bei der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eine vorweggenommene Regelung für den Fall einer zukünftigen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu treffen. Denn, die Behörde kann den Krankenhausbedarfsplan jeder Änderung der tatsächlichen Verhältnisse alsbald anpassen. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG, wonach Krankenhäuser soweit und "solange" öffentlich gefördert werden, wie sie in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen sind. Daraus folgt, daß Krankenhäuser, die nicht mehr leistungsfähig oder nicht mehr bedarfsgerecht sind, von der öffentlichen Förderung wieder ausgeschlossen werden können.

38

Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise auch hinsichtlich der vom Beklagten gewünschten Umdeutung der Befristung bzw. auflösenden Bedingung in einen Vorbehalt des Widerrufs. Denn auch für einen solchen Widerrufsvorbehalt ist keine Notwendigkeit zu erkennen. Die jetzt getroffene Aufnahmeentscheidung kann bei einer zukünftigen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse überprüft und gegebenenfalls "widerrufen", d.h. geändert werden.

39

Entgegen der Meinung des Beklagten sind die Aufnahme des Krankenhauses Z. in den Krankenhausbedarfsplan und die Befristung dieser Aufnahme auch nicht in der Weise untrennbar miteinander verbunden, daß die eine Maßnahme nicht ohne die andere Maßnahme hätte ergehen können. Ebenso kann mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht angenommen werden, daß der Beklagte das Krankenhaus des Klägers ohne die Befristung in den Krankenhausbedarfsplan nicht aufgenommen hatte. Da das Krankenhaus Z. im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts leistungsfähig war und der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung diente, waren die Voraussetzungen für dessen Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan gegeben. Es wäre danach auch ohne die Befristung aufgenommen worden. Dies wird bestätigt durch das - rechtlich zwar nicht durchgreifende - Vorbringen des Beklagten, daß es sich bei der Befristung noch nicht um eine verbindliche Regelung, sondern lediglich um die Ankündigung einer zukünftigen Regelung handele. Gerade diese auf die Verneinung einer Befristung gerichtete Argumentation des Beklagten zeigt, daß die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan auch ohne die Befristung erfolgt wäre.

40

Mithin erweist sich die Revision des Beklagten gegen das angefochtene Urteil als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt