Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1980, Az.: BVerwG 1 D 54.79
Voraussetzungen für die Milderung einer Disziplinarmaßnahme im Rechtsmittelverfahren; Zugrundelegung von Tatfeststellungen und Schuldfeststellungen einer erstinstanzlichen Entscheidung als Verfahrensverstoß; Erheblichkeit eines solchen Verfahrensverstosses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 54.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.03.1979 - AZ: XIII VL 2/79
Rechtsgrundlage
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgerichts, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 8. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Herbert Schott,
Postbetriebsassistent Josef Glasmacher als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - Bremen -, vom 26. März 1979 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt wird.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht O... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 9. April 1976 wegen Untreue in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 354 des Strafgesetzbuchs eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Das Landgericht O... verwarf die unbeschränkte Berufung des Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom
13. August 1976.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - Bremen -, hat den Beamten in dem teilweise wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 26. März 1979 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfzig vom Hundert auf die Dauer von vier Monaten bewilligt. Das Gericht ist unter der Annahme seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen
des erstinstanzlichen Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
a)
Der beim Postamt in B... im Postzustelldienst tätige Beamte führte in der Zeit von März 1975 bis Anfang Oktober 1975 in insgesamt etwa 40 Fällen das bei Postkunden für die Zustellung von Nachnahmebeträgen kassierte Geld, insgesamt 12 926,51 DM, nicht oder nicht rechtzeitig ah, sondern verbrauchte es teilweise zur Bezahlung privater Umzugskosten oder zur Befriedigung seines Alkoholkonsums, teilweise, jeweils nach etwa drei bis elf Wochen, zur Deckung von durch frühere Unterschlagungen entstandenen Ablieferungslücken bei der Post. Bei Aufdeckung der Taten schuldete er der Post an Nachnahmebeträgen und -gebühren noch insgesamt 8 755,32 DM.
Das Gericht hat dem Beamten durch übermäßigen Alkoholkonsum verursachte verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen des § 21 StGB zugebilligt.
Dieser hat den Schaden inszwischen gutgemacht.
Die Strafe ist ihm erlassen worden.
b)
Am 9. Oktober 1975 entnahm der Beamte dem ihm amtlich als Wechselgeld übergebenen Barvorschuß 6 DM, die er zum Kauf von Kaffee und Zigaretten für sich und einige Arbeitskollegen verbrauchte.
Das Bundesdisziplinargericht hat seine Einlassung, er sei wegen einer Alkoholabhängigkeit zur Tatzeit psychisch stark belastet und dadurch in seiner Schuldfähigkeit gemindert gewesen, nicht mildernd berücksichtigt, sein Verhalten als Verstoß gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst und zur Befolgung von Anordnungen der Vorgesetzten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und deshalb gemeint, den Beamten aus dem Dienst entfernen zu müssen, weil wesentliche Milderungsgründe nicht erkennbar seien.
3.
Gegen dieses, dem Beamten am 20. April 1979 zugestellte Urteil richtet sich dessen am Montag, dem 21. Mai 1979, eingegangene Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme fordert und zu deren Rechtfertigung er geltend macht: Das Bundesdisziplinargericht habe zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere habe es versäumt, den Sachverständigen Prof. T... zu hören. Er, der Beamte, habe sich zur Tatzeit infolge überhöhten Alkoholgenusses in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die er überwunden habe. Er meide jetzt den Alkohol. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Behörde sei jedenfalls nicht so nachhaltig zerstört, daß die Auflösung des Beamtenverhältnisses notwendig sei.
II.
Der Beamte beantragt ausdrücklich nur eine mildere Disziplinarmaßnahme. In der Begründung seines Rechtsmittels wendet er sich ausschließlich gegen die Feststellungen und Erörterungen des Bundesdisziplinargerichts zum Disziplinarmaß. Das gilt auch von seiner Rüge, der Sachverständige Prof. T... sei nicht gehört worden; denn dieser hat sich nur über die zu erwartende Zukunftsentwicklung bei dem Beamten und damit über die Prognose seines zukünftigen Verhaltens geäußert.
Das Rechtsmittel ist mithin mit der Folge auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden ist wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel muß erfolglos bleiben.
1.
Das angefochtene Urteil beruht freilich insofern auf einem Verfahrensverstoß, als das Bundesdisziplinargericht seiner Entscheidung in unrichtiger Anwendung von § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO die Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Strafgerichts zugrunde gelegt hat. Da die Berufung im Strafverfahren unbeschränkt eingelegt worden war, die große Strafkammer mithin eigene Tat- und Schuldfeststellungen in ihrem später rechtskräftig gewordenen Urteil getroffen hat, hätte das Bundesdisziplinargericht nur diese Feststellungen seiner Entscheidung nach § 18 BDO zugrunde legen dürfen. Der Verfahrensfehler ist jedoch unerheblich, weil der Beamte den äußeren und den inneren Tatbestand nicht bestreitet und die tatsächlichen Feststellungen beider Strafgerichte miteinander übereinstimmen. Vor allem aber ist der Verfahrensfehler dadurch geheilt, daß die Berufung im Disziplinarverfahren auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt ist. Die innerprozessuale Bindung geht der außerprozessualen nach § 18 BDO vor.
2.
Das für den Senat hiernach bindend feststehende Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht. Ein Beamter, der ihm anvertrautes oder zugängliches Gut der von ihm verwalteten öffentlichen Kasse zum privaten Verbrauch auch nur vorübergehend entzieht, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amts erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Nur wenn wegen des besonderen Charakters dieser Verfehlung im Einzelfall dieses Vertrauensverhältnis nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Das könnte nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten ist.
3.
Um einen solchen, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise ermöglichenden Sachverhalt handelt es sich hier aber nicht.
a)
Auf eine unverschuldete, unausweichliche Notlage beruft sich der Beamte selbst nicht. Sie ist auch nicht erkennbar. Er war zwar zur Tatzeit mit etwa 6 000 DM verschuldet, die er als Darlehen aufgenommen hatte, um seine Wohnung nach der Eheschließung einzurichten. Diese Schuld hatte er in monatlichen Raten von nur 250 DM zu tilgen. Angesichts eines Nettoeinkommens von etwa 1 333 DM, wozu damals Nettoeinkünfte der Ehefrau von etwa 850 DM traten, ist eine solche materielle Last jedenfalls nicht geeignet, eine wirtschaftliche Notlage hervorzurufen. Sie war überdies nicht unausweichlich; denn der Beamte hätte die finanzielle Hilfe seiner Eltern, seiner Schwiegereltern oder auch seiner Dienststelle in Anspruch nehmen können, um sich auf diese Weise vor eventueller Not zu bewahren. Wie sehr ein Appell an die Hilfsbereitschaft seiner Eltern Erfolg gezeigt hätte, zeigt gerade dieses Verfahren. Die Eltern haben es ihm auch hier ermöglicht, von seinen durch die Straftaten begründeten Schulden so schnell wie möglich loszukommen.
b)
Eine unbedachte Gelegenheitstat liegt schon deshalb nicht vor, weil der
Beamte über einen Zeitraum von etwa sieben Monaten hinweg in über 40 Fällen tätig geworden ist.
c)
Auf eine psychische Ausnahme Situation beruft er sich zu Unrecht.
Das Gutachten des Medizinaldirektors a. D. Dr. W... ergibt hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Danach hat der Beamte, dessen Schuldfähigkeit nach dem Gutachten "nicht mehr zur Erörterung steht", weder Hirnschäden noch infolge seiner Alkoholabhängigkeit Persönlichkeitsveränderungen davongetragen. Auch die sich in Kopfschmerzneigung äußernde vegetative Labilität hat seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt. Ebensowenig ist das Gutachten des Dipl.-Psychologen Prof. T... vom 5. Februar 1979 insoweit ergiebig: Dieser Sachverständige äußert sich überhaupt nur über die "Prognose für Pisses zukünftiges Verhalten" und kommt zu dem Ergebnis, daß keine Wiederholungsgefahr bestehe. Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte in einer psychischen Ausnahmesituation dergestalt gehandelt hätte, daß er dadurch einen Schock erlitten und unter dessen Wirkung in einer dafür typischen Weise versagt hätte, ergeben sich aus dem Gutachten indessen nicht.
Nun kommt der Sachverständige Dr. W... freilich zu dem Ergebnis, der Beamte habe infolge seiner Alkoholabhängigkeit im Zustande verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB gehandelt. Dieselbe Feststellung trifft die große Strafkammer im Urteil vom 13. August 1976. Das ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der gegebene Fall keinen Anlaß bietet, dann unerheblich, wenn der Beamte gegen für jedermann leicht einsehbare Kernpflichten seines Amts in einer solchen Weise verstoßen hat, daß er objektiv für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist (vgl. BDHE 3, 172 ff., 262 [264]). Das ist hier der Fall: Die Pflicht, sich nicht an anvertrauten öffentlichen Geldern zu vergreifen, gehört zu den Kernpflichten eines mit der Einziehung und Verwaltung solcher Gelder betrauten Beamten. Sie ist für jedermann leicht einsehbar und deshalb auch leicht befolgbar. Ein Beamter, der sich gleichwohl hierüber hinwegsetzt, zerstört mithin das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und macht die Erwartung zunichte, er werde in Zukunft in vergleichbaren seelischen Ausnahmesituationen gegenüber den sich daraus ergebenden Versuchungen standhaft sein. Das muß insbesondere auch im gegebenen Fall gelten: Der Beamte hat in dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von März 1975 bis Anfang Oktober 1975 insgesamt über 8 000 DM für sich verbraucht. Es ist ausgeschlossen, daß das allein zur Finanzierung seines Alkoholkonsums geschehen ist. Der Beamte hat auch andere Ausgaben damit bestritten, wie er einräumt. Die Alkoholabhängigkeit war für das Verhalten des Beamten übrigens auch nicht allein ursächlich. Er hat die jeweils unterschlagenen Beträge nicht etwa, wenn er alkoholfrei war, dem postalischen Geldbetrieb wieder zugeführt, sondern für seinen Umzug und für den Kauf von Alkohol zielstrebig verbraucht. Nach seiner eigenen Bekundung hat er in diesem Zeitraum kaum noch zwischen eigenen Mitteln und Geldern unterschieden, die er in seiner Eigenschaft als Postbeamter empfangen hatte.
4.
Sprechen schon diese Umstände dafür, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden muß, so fallen zusätzlich erschwerend die Unterschlagung von 6 DM aus dem ihm übergebenen Barvorschuß am 9. Oktober 1975, ferner die Höhe des von ihm angerichteten Schadens, die lange zeitliche Dauer seiner Verfehlungen und deren Vielzahl ins Gewicht. Über die verminderte Zurechnungsfähigkeit hinaus bestehende Milderungsgründe, wie die von ihm behauptete Ehekrise, eine bis zu den Tathandlungen 14jährige, im großen und ganzen tadelfreie Dienstzeit und die rasche Wiedergutmachung des Schadens mit Hilfe der Eltern können den von ihm begangenen Vertrauensbruch auch nicht annähernd aufwiegen. Die in dem gesamten Verhalten des Beamten zum Ausdruck kommende persönliche Labilität begründet die Befürchtung, daß er, sobald er wiederum in persönliche Schwierigkeiten gerät, seinen Alkoholverbrauch wieder steigert und dann in der Verletzung von Dienstpflichten rückfällig wird.
Nach alledem muß es bei der Entfernung aus dem Dienst bewenden.
5.
Der Beamte ist mit Rücksicht auf seine 14jährige tadelfreie Dienstzeit vor den hier in Rede stehenden Verfehlungen eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Bei Wegfall seiner Dienstbezüge wird er einer Unterstützung auch bedürftig. Er ist ohne Einkommen. Das Nettoeinkommen seiner Ehefrau von etwa 850 DM monatlich dürfte angesichts der Mietbelastung von monatlich 500 DM, selbst bei Berücksichtigung ländlicher Lebensverhältnisse, nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt für den Beamten und seine Ehefrau zu sichern. Dazu bedarf es des dem Beamten vom Bundesdisziplinargericht zugebilligten Unterhaltsbeitrags von fünfzig vom Hundert. Zusätzlich zu den nach Mietabzug verbleibenden 300 DM monatlich aus dem Einkommen der Ehefrau stehen den Eheleuten dann etwa 650 DM zur Verfügung, um ihnen den notwendigen Unterhalt zu sichern. Die Dauer der Bewilligung wird entsprechend ständiger Praxis auf sechs Monate festgelegt, weil keine Umstände dafür dargetan sind, daß es dem Beamten in kürzerer Zeit gelingen sollte, für sich und seine Ehefrau eine ausreichende Erwerbsquelle zu erschließen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Schinkel