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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1980, Az.: BVerwG 5 C 64.79

Sozialhilfe; Aufrechnung; Rückzahlungsanspruch; Überzahlte Hilfe; Lebensunterhalt; Laufende Hilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 64.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 24.01.1978 - AZ: IV 46/76
VGH Baden-Württemberg - 29.06.1978 - AZ: VI 723/78

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 240 - 244
  • DVBl 1980, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1981, 60 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 28, 397
  • JA 1981, 307
  • ZfS 1980, 272
  • ZfSH 1980, 318

Amtlicher Leitsatz

Auch nach dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil ist die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von in der Vergangenheit überzahlter Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den Anspruch des Hilfesuchenden auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in der Regel ausgeschlossen (Bestätigung von BVerwGE 29, 295). Ob dies für den Fall des Erschleichens von Sozialhilfe gilt, bleibt offen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75 DM zu zahlen.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juni 1978 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg werden aufgehoben, soweit sie dieser Verurteilung entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beklagte gewährt der Klägerin seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei übernimmt sie den Beitrag zur Krankenversicherung der Klägerin bei der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK). Der Monatsbeitrag betrug ursprünglich 96 DM. Von einem nicht festgestellten Zeitpunkt an setzte die DAK den Beitrag auf 44 DM herab. Wann die Klägerin, die den Beitrag von ihrem Konto abbuchen ließ, von dieser Veränderung erfuhr, ist gleichfalls nicht festgestellt. Die Beklagte erhielt von diesem Umstand nicht Kenntnis durch eine Mitteilung der Klägerin, sondern anderweit, ohne daß feststeht, wann dies der Fall war. Jedenfalls ging die Beklagte bei der Festsetzung der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 von dem herabgesetzten Beitrag aus (Bescheid vom 11. August 1977). Gleichwohl zahlte sie auch im Monat September die Hilfe in der bisherigen Höhe aus. Überzahlt wurden mithin insgesamt 156 DM.

2

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1977 setzte die Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 1977 an fest, da sich der Beitrag zur Krankenversicherung um 5 DM monatlich erhöht hatte. Entgegen der abschließenden Bemerkung, daß (nach Abzug der dem Vermieter unmittelbar überwiesenen Unterkunftskosten) rd. 321 DM ausgezahlt würden, kürzte die Beklagte die Auszahlung, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts um je 30 DM in den Monaten Oktober und November 1977 und um 15 DM im Monat Dezember 1977. Mit Schreiben vom 17. November 1977 begründete sie die Kürzung der Auszahlung der Klägerin gegenüber mit den in den Monaten Juli, August und September entstandenen Überzahlungen.

3

In einem beim Verwaltungsgericht wegen anderer sozialhilferechtlicher Begehren bereits anhängigen Rechtsstreit hat die Klägerin (auch) beantragt, die in den Monaten Oktober, November und Dezember 1977 einbehaltenen Beträge nachzuzahlen. Das Verwaltungsgericht hat (auch) dieses Begehren als unbegründet angesehen; denn es sei unstreitig, daß infolge der Herabsetzung des Krankenversicherungsbeitrages Hilfe zum Lebensunterhalt überzahlt worden sei, und nach § 51 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil (SGB/AT) sei eine Aufrechnung gegen laufende Geldleistungen zulässig. Ihr Ermessen hat die Beklagte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht fehlerhaft gebraucht; denn sie habe dem Umstand, daß die Klägerin Sozialhilfe empfange, dadurch Rechnung getragen, daß sie den überzahlten Betrag nicht in voller Höhe zurückgefordert und nur Beträge in geringer Höhe einbehalten habe. Die (auch in bezug auf dieses Begehren eingelegte) Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen.

4

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin, Sozialhilfe in Höhe von 75 DM nachzuzahlen. Sie macht geltend, daß die der Sicherung des Existenzminimums dienende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht habe gekürzt werden dürfen; Sinn und Zweck einer solchen Hilfe ließen eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB/AT nicht zu.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie meint, daß das in der Rechtsprechung entwickelte Verrechnungsverbot nicht gelten könne, wenn der Hilfeempfänger eine Überzahlung durch arglistiges Verhalten herbeigeführt habe, solange das für den Lebensunterhalt Unerläßliche nicht unterschritten werde; Kürzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt seien dem Sozialhilferecht auch sonst nicht fremd. Ein arglistiges Verhalten der Klägerin sieht die Beklagte darin, daß die Klägerin unter Verletzung der ihr obliegenden Mitteilungspflicht die Herabsetzung des Krankenversicherungsbeitrages arglistig verschwiegen habe.

6

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht führt aus, daß mit Rücksicht auf die der Sozialhilfe gestellten Aufgaben auch nach dem Inkrafttreten des § 51 SGB/AT an dem in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Verrechnungsverbot festzuhalten sei, wenn es um die Führung eines menschenwürdigen Lebens gehe, für die Annahme eines Erschleichens von Sozialhilfe durch die Klägerin sieht der Oberbundesanwalt keinen Anhalt, so daß es auf die von der Beklagten erörterte Problematik nicht ankomme.

7

II.

Die - zulässige - Revision ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, daß ihr für die Monate Oktober, November und Dezember 1977 die Hilfe zum Lebensunterhalt in der von der Beklagten mit dem Bescheid vom 25. Oktober 1977 festgesetzten Höhe ungekürzt ausgezahlt wird.

8

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen durfte die Beklagte mit einer Forderung auf Rückzahlung von Sozialhilfe, die sie nach ihrer Ansicht in den Monaten Juli, August und September 1977 zu Unrecht gewährt und infolgedessen überzahlt hat, gegen den Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht aufrechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf während eines vergangenen Zeitabschnitts überzahlte Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mit laufender Hilfe zum Lebensunterhalt "verrechnet" werden, es sei denn, daß die notwendige Deckung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 12 BSHG anders als durch Leistung von Sozialhilfe gewährleistet ist, etwa dadurch, daß der Hilfesuchende Schonvermögen hat (BVerwGE 29, 295 [300]; 40, 73 [77]). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Inkrafttreten des § 51 des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil (Art. I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3015]) - SGB/AT - fest. Dabei kann offenbleiben, ob - wie die Beklagte meint - bei arglistigem Erschleichen von Sozialhilfe etwas anderes zu gelten hat, weil es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits hierauf nicht ankommt, wie noch darzulegen sein wird.

9

Eine Aufrechnung unter den hier in Frage stehenden Umständen widerspricht, wenn nicht sogar einem im Bundessozialhilfegesetz ausdrücklich normierten Verbot, nämlich § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 394 Satz 1 BGB (vgl. Rüfner in Wannagat, Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil, Loseblatt-Kommentar, § 37 Erl. III 3), so doch mindestens einem Strukturprinzip des Sozialhilferechts, und zwar aus den Gründen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Verrechnungsverbot angeführt hat: Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist so bemessen, daß sie ausreicht, um den Hilfeempfänger mit den notwendigsten Mitteln für das tägliche Leben zu versehen. Eine Kürzung dieser nach Regelsätzen bemessenen Hilfe kann daher nur dann zugelassen werden, wenn im Einzelfall eine anderweite ausreichende Deckung des notwendigen Lebensbedarfs möglich bleibt. Andernfalls nimmt der Träger der Sozialhilfe mit der einen Hand, was er mit der anderen geben muß. Somit hat in diesem Bereich § 51 SGB/AT zurückzutreten, besonders dessen von den Vorinstanzen als Rechtsgrundlage ihrer Auffassung angeführter Absatz 2; denn die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil gelten nicht, soweit sich aus einem seiner besonderen Teile, zu denen das Bundessozialhilfegesetz gehört (Art. II § 1 Nr. 15 a.a.O.), etwas Abweichendes ergibt. So wird denn auch in weiteren Erläuterungswerken zum Sozialgesetzbuch/Allgemeiner Teil die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als fort geltend bezeichnet und § 51 SGB/AT in diesem Bereich für regelmäßig nicht anwendbar, für praktisch bedeutungslos erklärt (Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil, 1976, § 51 Erl. 35, 36, 66; Giese, Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil, Loseblatt-Kommentar, § 37 Erl. 3.2; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil, Loseblatt-Kommentar, § 37 RdNr. 3 und § 51 RdNr. 15; Jehle/Schmitt, Sozialhilferecht, Loseblatt-Kommentar E (Fünfter Teil), § 51 Erl. A II; Peters, Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil, Zusatzband, Loseblatt-Kommentar, § 51 Erl. 1 und 10).

10

Auf die Frage, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Rückforderungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe darauf gestützt wird, daß die Gewährung der Hilfe durch Arglist bewirkt, mit anderen Worten, daß sie erschlichen, durch betrügerisches Verhalten erlangt worden ist, und ob bei der entsprechenden Anwendung des § 394 Satz 1 BGB der Berufung des Hilfeempfängers auf das Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Treu und Glauben der Einwand der Arglist entgegengesetzt werden kann (vgl. dazu RGZ 85, 108 [116 ff.]; BGHZ 30, 36; Bundesarbeitsgericht AP § 394 BGB Nrn. 5, 8 und 9), kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits aus gleich noch darzulegenden Gründen nicht an. Es kann daher auch offenbleiben, ob sich aus von der Beklagten erwähnten Regelungen im Bundessozialhilfegesetz über Einschränkungen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf das Unerläßliche in anderen Zusammenhängen (§§ 25 Abs. 2 und 64 Abs. 2 Satz 2 BSHG) Ausnahmen von der. Unzulässigkeit der Aufrechnung ab leiten lassen. Auf arglistiges Verhalten der Klägerin hat sich die Beklagte erstmals im Revisionsrechtszug berufen, zunächst im Verfahren betreffend die Zulassung der Revision, sodann im Revisionsverfahren selbst. Soweit dieser Vortrag als Grundlage für eine rechtliche Schlußfolgerung neues tatsächliches Vorbringen enthält, kann es vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (vgl. § 137 Abs. 1 und 2 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die es ankommt, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes die Berufung der Klägerin aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen hat, bieten keinen Anhalt für einen Sachverhalt, der Anlaß geben könnte, die Rechtsfrage zu erörtern; darauf hat der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Die vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten der Beklagten ergeben sogar, daß die Beklagte selbst der Auffassung war, der Klägerin sei in bezug auf die Überzahlung von Sozialhilfe als Folge der Herabsetzung des Krankenkassenbeitrages eine Schuld nicht nachzuweisen; eine unter dem Aspekt "arglistiges Verhalten" zutreffend erscheinende Einschätzung der Gesamtumstände. Zur Überzahlung von Sozialhilfe ist es nicht dadurch gekommen, daß die Klägerin von der Beklagten die Übernahme eines Krankenkassenbeitrages von 96 DM monatlich in dem Bewußtsein verlangt hat, tatsächlich nur 44 DM zu zahlen. Vielmehr hat sie eine Zeitlang den Krankenversicherungsbeitrag von 96 DM monatlich entrichten müssen; sie hat also die hierauf entfallende Hilfe zum Lebensunterhalt zu Recht empfangen. Zur Überzahlung ist es erst gekommen, als die Klägerin nur noch 44 DM zu zahlen verpflichtet war. Der veränderte Zahlungsvorgang hat sich aber ohne Zutun der Klägerin abgespielt; denn der Beitrag wurde von der DAK abgebucht. Das enthob die Klägerin selbstverständlich nicht ihrer Verpflichtung zur Anzeige, sobald ihr erstmals aufgrund der Lastschriftzettel oder aufgrund einer besonderen Mitteilung der DAK die Herabsetzung des Krankenversicherungsbeitrages von 96 DM auf 44 DM bekanntgeworden war. Da sie auf ihre Anzeigepflicht hingewiesen worden war, könnte sie sich gegenüber der nachträglich eingetretenen (teilweisen) Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides zwar nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, jedoch ist insoweit kein Verhalten zu erkennen, das den Vorwurf der Arglist zuläßt (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). In bezug auf die im Monat September 1977 eingetretene Überzahlung kann überdies von einem Erschleichen der Sozialhilfe deshalb keine Rede sein, weil der Beklagten von einem vor dem 11. August 1977 liegenden Zeitpunkt an bekannt war, daß der Krankenversicherungsbeitrag nur noch 44 DM monatlich beträgt.

11

Die Kosten des Revisionsverfahrens, dessen Gegenstand lediglich das Nachzahlungsbegehren der Klägerin ist, hat die Beklagte als der unterlegene Teil zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO) Hinsichtlich der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges hat es bei den Entscheidungen der Vorinstanzen sein Bewenden, daß die Klägerin die Kosten zu tragen hat; denn gemessen an dem, was in den Vorsinstanzen Gegenstand des Rechtsstreits war, ist die Beklagte dort nur zu einem geringen Teil unterlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). - Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kellner
Rochlitz
Rotter
Bermel