Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1980, Az.: BVerwG 5 C 65.78

Rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderung; Rücknahme des Antrags auf Ausbildungsförderung; Rückgängigmachung der Bewilligung von Ausbildungsförderung; Rücknahme des der Bewilligung von Ausbildungsförderung zugrunde liegenden Förderungsantrags bis zur Rechtskraft der Bewilligung; Auslegung der Erklärung der Rücknahme eines Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung; Rücknahme eines Antrags im behördlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 65.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 18090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.10.1977 - AZ: III A 153.76
OVG Berlin - 19.10.1978 - AZ: VI B 1.78

Fundstellen

  • DVBl 1981, 509-510 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1980, 307
  • FamRZ 1981, 208

Verfahrensgegenstand

Zur Auslegung einer Rücknahmeerklärung

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 1978 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt, von dem an der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren sind. Die Klägerin studiert seit dem Sommersemester 1975 an der Pädagogischen Hochschule Berlin. Vom 1. Juni 1975 bis Ende März 1976 arbeitete sie zugleich als medizinisch-technische Assistentin. Ihr monatliches Einkommen betrug bis zum 30. September 1975 ca. DM 1.900 und danach ca. DM 200. Sie beantragte am 22. September 1975 auf den dafür vorgesehenen Formularen Ausbildungsförderung.

2

Der Beklagte entschied darüber mit Bescheid vom 20. Dezember 1975 und bewilligte für die Zeit vom 1. Juni 1975 bis zum 31. März 1976 einen monatlichen Förderungsbetrag von DM 182,82. Das von der Klägerin ab Juni 1975 erzielte Einkommen rechnete er dabei auf den Bedarf an.

3

Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: Sie habe Ausbildungsförderung erst vom 1. Oktober 1975 an beantragt. Es benachteilige sie erheblich, wenn der Bewilligungszeitraum auf die davor liegende Zeit ausgedehnt werde und das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen angerechnet würde. Nach ihrer Meinung dürfe ihr für die Zeit bis zum 30. September 1975 keine Förderung gewährt werden. Für den Fall, daß aufgrund ihres Antrags vom 22. September 1975 die von ihr gewünschte Entscheidung nicht möglich sei, nehme sie hilfsweise diesen Antrag zurück und stelle ihn im Januar 1976 neu, weil in diesem Falle nur drei Monate rückwirkend, also vom 1. Oktober 1975 an, Ausbildungsförderung geleistet werden könne.

4

Den angekündigten Antrag stellte die Klägerin am 27. Januar 1976 auf den dafür vorgesehenen Formblättern.

5

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie erreichen will, daß ihr beginnend mit dem 1. Oktober 1975 Ausbildungsförderung gewährt wird. Sie hat damit vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAföG werde Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen werde. Satz 2 dieser Vorschrift bestimme, daß rückwirkend Ausbildungsförderung für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat geleistet werde. Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Regelung ließen erkennen, daß damit u.a. der Zweck verfolgt werde, Manipulationen bei der Anrechnung von Einkommen entgegenzuwirken. Der Beklagte habe demnach zu Recht auf den Antrag der Klägerin vom 22. September 1975 Ausbildungsförderung vom 1. Juni 1975 an unter Anrechnung des seit dieser Zeit erzielten Einkommens bewilligt. Demgegenüber könne die Klägerin nicht geltend machen, sie habe ihren Antrag vom 22. September 1975 hilfsweise zurückgenommen und im Januar 1976 einen neuen Antrag gestellt. Dabei könne offenbleiben, ob Anträge bis zu deren unanfechtbarer Entscheidung oder nur so lange zurückgenommen werden könnten, wie der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen bzw. wirksam geworden sei. Hier liege eine wirksame Rücknahme des Antrags nicht vor, weil sie hilfsweise erfolgt sei, nämlich unter der Bedingung, daß der ursprüngliche Antrag nicht zu dem gewünschten Ergebnis führe. Verfahrensrechtliche Handlungen seien grundsätzlich bedingungsfeindlich. Die hilfsweise erklärte Rücknahme des Antrags vom 22. September 1975 sei demnach gegenstandslos mit der Folge, daß dem im Januar 1976 gestellten Antrag keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden könne.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Daneben macht sie in materieller Hinsicht geltend: Ihr habe erst vom 1. Oktober 1975 an und damit unter Anrechnung von wesentlich geringerem Einkommen Ausbildungsförderung gewährt werden dürfen. Dafür spreche bereits, daß ihr Antrag ausdrücklich auf den genannten Zeitpunkt gelautet habe. Aber auch wenn das nicht eindeutig erkenbar gewesen sein sollte, habe der Beklagte den Antrag nur in diesem Sinne verstehen können, weil auszuschließen sei, daß sie für Monate, in denen sie Einkünfte von 1.900 DM erzielt habe, Förderungsleistungen beantrage. Die in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG geregelte rückwirkende Leistungsgewährung sei in ihrem Fall nicht zulässig, weil diese Regelung nur bei verspäteter Antragsstellung anwendbar sei.

7

Der Beklagte tritt dem entgegen und macht geltend: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Das Berufungsgericht habe auch in der Sache richtig entschieden. Die Rechtsfolgen eines einmal gestellten Antrags seien hinsichtlich des Bewilligungszeitraums gesetzlich festgelegt. Der Antragsteller könne nur durch eine spätere Antragstellung eine für ihn günstigere Verrechnung erreichen. Dafür müsse er aber dann die Nachteile eines späteren Förderungsbeginns in Kauf nehmen.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Rechtsauslegung für richtig.

9

II.

Die Revision ist begründet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Verfahren vor dem Berufungsgericht an den von der Klägerin geltend gemachten Mängeln leidet. Die Revision hat unabhängig davon aus Gründen des materiellen Rechts Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, daß ihr die Ausbildungsförderung erst vom 1. Oktober 1975 an unter Anrechnung des von diesem Zeitpunkt an erzielten Einkommens bewilligt wird.

10

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Wirkung eines Förderungsantrags hinsichtlich des Zeitraums, für den bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Ausbildungsförderung zu leisten ist, zwingend durch die Vorschriften der §§ 15, 15 a und 50 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) festgelegt wird. Sofern der Auszubildende bei der Antragstellung bereits eine förderungsfähige Ausbildung betreibt, entfaltet die in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG geregelte Förderungsmöglichkeit für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat unmittelbare Wirkung. Hatte der Auszubildende innerhalb dieses Zeitraums seine Ausbildung tatsächlich aufgenommen, dann setzt, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, mit dem Beginn des Monats, in dem die Ausbildung aufgenommen worden ist oder nach § 15 a Abs. 1 BAföG als aufgenommen gilt, die Ausbildungsförderung ein. Der Auszubildende ist nicht befugt, diesen durch seinen Antrag ausgelösten, im Gesetz zwingend bestimmten zeitlichen Umfang der Förderung einzuschränken. Er kann den Beginn des Bewilligungszeitraums nur dadurch beeinflußen, daß er unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG für die rückwirkende Bewilligung getroffenen Regelung den Zeitpunkt der Antragstellung entsprechend wählt. Das hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 34.78 - und - BVerwG 5 C 57.78 - unter Hinweis auf Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte der anzuwendenden Vorschriften entschieden. Auf das Urteil - BVerwG 5 C 57.78 -, das den Verfahrensbeteiligten bekannt ist, wird Bezug genommen.

11

Die sich aus dieser Rechtslage ergebende Folge für den Förderungsantrag vom 22. September 1975 kann die Klägerin nicht durch ihren Einwand abwenden, dieser Antrag habe für die Zeit vor dem 1. Oktober 1975 schon deshalb keine Rechtswirkungen entfalten können, weil sie damit ausdrücklich nur für die Ausbildungszeit vom 1. Oktober 1975 an Förderungsleistungen beantragt habe. Ebenso wie in dem vom Senat entschiedenen Verfahren BVerwG 5 C 57.78 kann hier offenbleiben, ob ein solcher § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegenstehender Vorbehalt überhaupt zulässig wäre. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich ein entsprechender zeitlicher Vorbehalt nicht. Die Klägerin hat ihren Antrag auf den dafür vorgesehenen Formblättern gestellt. Dabei fehlt jeder Hinweis, von welchem Zeitpunkt an die Förderung geleistet werden soll. Erstmals in ihrer Widerspruchsbegründung vom 19. Januar 1976 hat die Klägerin erklärt, sie habe die Förderungsleistung vom 1. Oktober 1975 an beantragt.

12

Der Förderungsantrag vom 22. September 1975 steht gleichwohl einer erst vom 1. Oktober 1975 an zu gewährenden Ausbildungsförderung nicht entgegen, weil die Klägerin diesen Antrag noch im behördlichen Verfahren wirksam zurückgenommen und am 27. Januar 1976 formgerecht einen neuen Antrag gestellt hat. Dieser neue und allein maßgebende Antrag erlaubt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG eine rückwirkende Leistungsbewilligung erst vom 1. Oktober 1975 an. Dies hat wiederum zur Folge, daß die Klägerin eine höhere monatliche Ausbildungsförderung beanspruchen kann, weil das auf den Bedarf anzurechnende Einkommen (§ 11 Abs. 2 BAföG) in dem entsprechend festzulegenden Bewilligungszeitraum niedriger ist.

13

Wie bereits oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesagt, bestehen keine Bedenken, daß die Klägerin durch die Wahl des Zeitpunkts, zu dem sie den Förderungsantrag stellt, den Förderungsbeginn beeinflußen kann. Es sind auch keine stichhaltigen Gründe dagegen vorzubringen, daß die Klägerin den im September 1975 gestellten Antrag noch im Januar 1976 zurücknehmen konnte. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält zur Antragsrücknahme keine Regelung. Als Vorbild bieten sich jedoch die Regelungen des Verwaltungsprozeßrechts an, nach denen grundsätzlich Rechtsbehelfe bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückgenommen werden können (§§ 92 Abs. 1, 126 Abs. 1 und 140 Abs. 1 VwGO). Auch für das Verwaltungsverfahren, bestehen keine Bedenken, die Rücknahme von Anträgen bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zuzulassen. Ausnahmen kommen allerdings dann in Betracht, wenn die Rücknahme gesetzlich ausgeschlossen ist oder wenn bereits durch die Stellung des Antrags oder durch die Entscheidung der Behörde über den Antrag Umstände eingetreten sind, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Kopp, VwVfG, Vorbem. § 9, Anm. 3 c mit weiteren Nachweisen). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung. Entsprechende Ausnahmegründe, die einer Rücknahme des ersten Förderungsantrages entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Sie ergeben sich vor allem nicht aus dem in § 46 Abs. 1 BAföG ausdrücklich geregelten Antragserfordernis. Auch wenn die Rücknahme des Antrags nach erfolgter behördlicher Entscheidung der Leistungsbewilligung und ebenso bereits erbrachten Leistungen die Grundlage entzieht, so können im vorliegenden Fall diese Folgen durch Verrechnung mit den Leistungen, die aufgrund des neuen Antrags zu bewilligen sind, rückgängig gemacht werden.

14

Die Rücknahme des Förderungsantrags vom 22. September 1975 kann auch nicht mit der Begründung als unwirksam angesehen werden, sie sei unter einer Bedingung erfolgt. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, darf zwar die Rücknahme eines bei der Behörde gestellten Antrags wie alle Erklärungen, welche die Einleitung oder den Ablauf eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens beeinflußen sollen, nicht mit einer Bedingung versehen werden. Die Erklärung der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung, sie nehme den hier fraglichen alten Antrag "hilfsweise" zurück, kann ferner - jedenfalls für sich genommen - als bedingte Rücknahme verstanden werden. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Entscheidung allgemeine Rechtsgrundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen nicht hinreichend beachtet. Sie machen eine andere rechtliche Würdigung erforderlich. So darf nicht allein der Wortlaut der Erklärung ausschlaggebend sein. Es ist vielmehr der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind auch das Gesamtverhalten und die näheren Umstände, die im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärungen stehen, zu berücksichtigen, soweit in ihnen der wirkliche Wille erkennbar zum Ausdruck kommt. Es gewinnt damit vor allem Folgendes an Bedeutung: Bereits aus der Widerspruchsbegründung geht eindeutig das Ziel der Klägerin hervor, daß ihr Ausbildungsförderung erst vom 1. Oktober 1975 an bewilligt werden soll. Sie verbindet das zwar mit der nicht zutreffenden Annahme, bereits der Förderungsantrag vom 22. September 1975 müsse zu diesem Ergebnis führen. Nur auf dieser falschen Vorstellung beruht die daran anknüpfende Erklärung der Klägerin, sie nehme für den Fall, daß der alte Antrag nicht zu dem erwünschten Ziel führen könne, diesen Antrag "hilfsweise" zurück. Dies ändert jedoch nichts an dem eindeutigen und auch nicht unter einer Bedingung stehenden Erklärungsziel, Ausbildungsförderung erst vom 1. Oktober 1975 unter Anrechnung eines wesentlich geringeren Einkommens zu erhalten. Vor allem unter diesem Blickwinkel gewinnt der weitere Umstand entscheidende Bedeutung, daß die Klägerin gesondert neben ihrer Widerspruchsbegründung am 27. Januar 1976 einen neuen Förderungsantrag auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Beklagten gestellt hat. Dieser Antrag ist als Erstantrag bezeichnet und enthält keinerlei Vorbehalte oder sonstige Zusätze, daß er nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten solle. Im Hinblick auf das eindeutige Ziel, das die Klägerin mit ihren Erklärungen verfolgt, kann dies nur bedeuten, sie nehme unabhängig von ihrer bereits in der Widerspruchsbegründung "hilfsweise" abgegebenen Rücknahmeerklärung mit ihrem neuen Antrag nunmehr durch konkludentes Handeln den früheren Antrag vom 22. September 1975 bedingungslos zurück.

15

Damit erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Förderungsleistungen vom 1. Oktober 1975 an zu gewähren. Diese Entscheidung ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Zurückweisung der Berufung wiederherzustellen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel