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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1980, Az.: BVerwG 2 C 31.78

Nichtigkeit einer Beamtenernennung wegen mangelnder Mitwirkung des Landespersonalausschusses; Voraussetzungen für die Heilung der Nichtigkeit einer Beamtenernennung; Anforderungen an den Erwerb der Befähigung als Laufbahnbewerber des höheren Schuldienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 31.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 23.09.1976 - II A 153/75
OVG Niedersachsen 15.11.1977 - V A 195/76

Fundstellen

  • Buchholz 237.6 § 18 Nr 1
  • DVBl 1981, 508 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1980, 290
  • RiA 1981, 39
  • ZBR 1981, 225

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Ernennung eines anderen Bewerbers ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses ist auch dann gemäß BG ND § 18 Abs. 2 S. 1 nichtig, wenn die Ernennungsbehörde die Einstellungsvoraussetzungen eines Laufbahnbewerbers als erfüllt ansah.

  2. 2.

    Die Nichtigkeit der Ernennung darf grundsätzlich erst dann durch Verwaltungsakt festgestellt werden, wenn der Landespersonalausschuß eine nachträgliche Zustimmung abgelehnt hat (BG ND § 18 Abs. 2 S. 2).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mundliche Verhandlung vom 22. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1945 geborene Kläger wurde durch Urkunde des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 20. November 1972 zum Studienrat z.A. ernannt. Er wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, daß diese Ernennung nichtig sei.

2

Der Kläger hat am 16. November 1971 an der Universität Frankfurt am Main die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern evangelische Religion und Sozialkunde abgelegt. Vom 1. Februar bis 30. November 1972 war er Studienreferendar an einem Hamburger Gymnasium mit den Fächern Gemeinschaftskunde und Religion. Ferner nahm er seit dem 1. Oktober 1971 nebenamtlich eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der evangelischen Fachhochschule für Sozialpädagogik Hamburg für das Fachgebiet Politik/Sozialpolitik wahr. Im Juli 1972 bewarb sich der Kläger an der Fachhochschule Hildesheim, der jetzigen Fachhochschule Hildesheim/Holzminden, um die Stelle eines Fachhochschullehrers der Fachrichtung Politologie. Unter dem 20. November 1972 teile ihm darauf der Regierungspräsident in Hildesheim mit, daß er ihn bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 der Zweiten besonderen Niedersächsichen Laufbahnverordnung - 2. bes. NLVO - mit Ernennungsurkunde vom selben Tage, die ihm durch den Rektor der Fachhochschule Hildesheim am 1. Dezember 1972 ausgehändigt werde, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt habe. Am 1. Dezember 1972 trat der Kläger seinen Dienst an und erhielt die Ernennungsurkunde ausgehändigt.

3

Durch Erlaß vom 6. Juni 1975 lehnte der Minister für Wissenschaft und Kunst des beklagten Landes einen Vorschlag der Fachhochschule ab, den Kläger als Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat zu ernennen. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Der Kläger habe bei seiner Ernennung zum Studienrat z.A. weder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung als Laufbahnbewerber des höheren sozialpädagogischen Dienstes erfüllt noch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes besessen. Offenbar sei der Regierungspräsident in Hildesheim bei der Einstellung davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 der 2. bes. NLVO erfüllt habe. Der Erwerb der "Befähigung als Laufbahnbewerber des höheren Schuldienstes" im Sinne der genannten Vorschrift sei jedoch von der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Laufbahnprüfung abhängig. Der Kläger habe diese Voraussetzungen bei seiner Einstellung nicht erfüllt, so daß er gemäß § 10 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - nur als anderer Bewerber nach Feststellung seiner Laufbahnbefähigung durch den Landespersonalausschuß hätte eingestellt werden dürfen. Da der Landespersonalausschuß nicht beteiligt worden sei, sei die Ernennung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 NBG nichtig. Ein Antrag auf Bestätigung der Ernennung durch den Landespersonalausschuß gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 NBG habe keine Aussicht auf Erfolg; es seien keine Umstände erkennbar, die eine Einstellung ohne abgeschlossenen Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung möglich erscheinen lassen könnten. Ein Antrag werde jedoch zu stellen sein, wenn der Kläger darauf bestehe.

4

Hiervon setzte die Fachhochschule den Kläger mit Verfügung vom 16. Juni 1975 mit Rechtsbehelfsbelehrung in Kenntnis und bat ihn um Nachricht bis zum 25. Juni, sofern er auf einem Antrag an den Landespersonalausschuß bestehe; anderenfalls werde sie mit sofortiger Wirkung einen Arbeitsvertrag mit ihm schließen.

5

Hierauf antwortete der Kläger zunächst nicht, legte aber unter dem 4. Juli 1975 Widerspruch ein und führte im wesentlichen aus: Seine Ernennung sei nicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 NBG nichtig. Er sei nicht als "anderer Bewerber", sondern als Laufbahnbewerber durch den Regierungspräsidenten in Hildesheim eingestellt worden. Dafür sei eine Mitwirkung des Landespersonalausschusses nicht erforderlich gewesen.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 20. Oktober 1975 zurück.

7

Mit Wirkung vom 1. November 1975 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag unter Vorbehalt zur Wahrung der mit dieser Klage verfolgten Rechte. Am 17. Februar 1976 wurde der Kläger - nach Inkrafttreten der 8. Verordnung zur Änderung der 2. bes. NLVO - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt.

8

Am 12. November 1975 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden vom 16. Juni 1975 in der Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. Oktober 1975 aufzuheben.

9

Das Verwaltungsgericht Hannover - II. Kammer Hildesheim - hat der Klage durch Urteil vom 23. September 1976 stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 15. November 1977 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

10

Die Klage sei als Anfechtungsklage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt zulässig. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei durch seine spätere erneute Ernennung zum Studienrat z. A. nicht entfallen, denn der Zeitpunkt der Beamtenernennung sei von Bedeutung sowohl für den Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge als auch für das Besoldungsdienstalter.

11

Die Klage sei auch begründet. Die vom Beklagten ausgesprochene Feststellung, daß die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis vom 20. November 1972 nichtig sei, sei unrichtig.

12

Die Fälle der Nichtigkeit einer Beamtenernennung seien in § 18 NBG enumerativ und abschließend aufgeführt. Im Falle des Klägers sei keiner dieser Nichtigkeitsgründe gegeben. Insbesondere sei seine Ernennung nicht wegen Fehlens einer gesetzlich bestimmten Mitwirkung des Landespersonalausschusses nichtig. Eine derartige Mitwirkung des Landespersonalausschusses sei bei "anderen Bewerbern" im Sinne von § 10 NBG erforderlich. Für den Kläger komme aber eine Einstellung als "anderer Bewerber" schon deshalb nicht in Betracht, weil er niemals als solcher eingestellt werden sollte. Dem subjektiven Willen der Einstellungsbehörde habe es entsprochen, den Kläger als Laufbahnbewerber einzustellen. Dies sei zwischen den Beteiligten nicht streitig und ergebe sich aus dem Einstellungsschreiben des Regierungspräsidenten an den Kläger vom 20. November 1972, einer Äußerung des Regierungspräsidenten in den Personalakten des Klägers, wonach der Kläger die Einstellungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 der 2. bes. NLVO erfülle, und im übrigen auch daraus, daß von keiner Seite jemals Anstrengungen unternommen worden seien, die Mitwirkung des Landespersonalausschusses herbeizuführen. Auf den subjektiven Willen der Einstellungsbehörde komme es entscheidend an, weil die Beamtenernennung als Verwaltungsakt Willenserklärung sei.

13

Zudem wäre eine Einstellung des Klägers als "anderer Bewerber" nicht in Betracht gekommen, weil für seine Ernennung zum Beamten auf Probe eine "bestimmte Vorbildung" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 NBG durch Verordnung vorgeschrieben gewesen sei, und zwar durch die laufbahnrechtlichen Vorschriften, die für die Laufbahn des höheren sozialpädagogischen Dienstes Einstellungsanforderungen festlegten, insbesondere durch § 13 Abs. 3 der 2. bes. NLVO.

14

Das Ergebnis befinde sich im übrigen im Einklang mit der Systematik der gesetzlichen Regelung der Gründe für die Nichtigkeit von Beamtenernennungen. Wolle man in allen Fällen, in denen es für eine Ernennung an laufbahnmäßigen Voraussetzungen mangele, eine Ernennung des Beamten als "anderer Bewerber" annehmen, so wären diese Ernennungen mangels Mitwirkung des Landespersonalausschusses gemäß § 18 Abs. 2 NBG ohne Ausnahme nichtig. Ein derartiges Ergebnis sei aber vom Gesetzgeber ersichtlich nicht bezweckt, weil er das Fehlen laufbahnmäßiger Voraussetzungen gerade nicht als Nichtigkeitsgrund geregelt habe.

15

Da nur die Frage der Nichtigkeit der Ernennung des Klägers Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei, könne offenbleiben, ob in der Person des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ernennung die Voraussetzungen für eine Befähigung als Laufbahnbewerber des höheren Schuldienstes im Sinne des § 13 Abs. 3 der 2. bes. NLVO erfüllt waren.

16

Mit der Revision, die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, beantragt das beklagte Land,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

17

Es rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 18 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 NBG.

18

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang des § 18 Abs. 2 NBG führe die irrtümliche Bejahung der Voraussetzungen für die Einstellung als Laufbahnbewerber nicht zur Nichtigkeit der Ernennung. Auch widerspräche es dem Grundsatz des Vertrauens Schutzes, wenn ein Fehler in der oft schwierigen Anwendung des § 9 Satz 1 Nr. 4 NBG die Nichtigkeit der Ernennung zur Folge hätte.

19

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält einen unmittelbaren Anwendungsfall des § 18 Abs. 2 NBG nicht für gegeben, weil der Kläger tatsächlich als Laufbahnbewerber behandelt worden und dafür keine Mitwirkung des Landespersonalausschusses vorgesehen sei. Die von § 10 BRRG bezweckte Sicherstellung des zentralen Auftrags der Landespersonalausschüsse, über die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu wachen, spreche jedoch dafür, für die Frage der Nichtigkeit der Ernennung auf deren objektiven Charakter abzustellen.

20

II.

Die Revision des Beklagten ist im Ergebnis unbegründet.

21

1.

Die Klage ist zulässig. Mit Recht haben die Vorinstanzen das Schreiben der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden vom 16. Juni 1975 als feststellenden Verwaltungsakt angesehen und das Rechtsschutzinteresse des Klägers trotz der erneuten Beamtenernennung am 17. Februar 1976 bejaht. Die Frage, wann ein Beamtenverhältnis begonnen hat, kann in dessen weiterem Verlauf unter den verschiedensten, im voraus nicht abschließend zu übersehenden Gesichtspunkten bedeutsam werden. Schon deshalb ist ein Rechtsschutzinteresse des Beamten an der zutreffenden Bestimmung des Beginns seines Beamtenverhältnisses grundsätzlich anzuerkennen.

22

2.

Die Klage ist im Ergebnis auch begründet. Zwar ist die Ernennung des Klägers zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1. Dezember 1972 wegen mangelnder Mitwirkung des Landespersonalausschusses - LPersA - nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der seither unveränderten Fassung vom 20. Oktober 1970 (GVBl. S. 394) nichtig. Der die Nichtigkeit feststellende Verwaltungsakt ist aber deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte ihn nicht erlassen durfte, ohne zuvor die Entscheidung des Landespersonalausschusses über eine nachträgliche Zustimmung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 NBG herbeizuführen.

23

a)

Zur Einstellung des Klägers als Studienrat z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe war die Mitwirkung des Landespersonalausschusses durch Feststellung der Befähigung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 NBG) und Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter von 30 Jahren (§ 10 Abs. 3 NBG) gesetzlich erforderlich.

24

Der Kläger konnte nur nach den Vorschriften über andere Bewerber eingestellt werden, weil er die Voraussetzungen eines Laufbahnbewerbers nicht erfüllte. Er erfüllte nicht die Voraussetzungen zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im höheren sozialpädagogischen Dienst nach § 13 der Zweiten besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 13. April 1972 (GVBl. S. 217) - 2. bes. NLVO -. Von den dort in Absatz 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen fehlte ihm jedenfalls die geforderte dreijährige praktische oder unterrichtende Tätigkeit. Eine Einstellung nach Absatz 3 kam nicht in Betracht, weil der Kläger mangels abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes und abgelegter Laufbahnprüfung nicht als Laufbahnbewerber die Befähigung für den höheren Schuldienst erworben hatte. Die Erfüllung nur der Voraussetzungen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird im Laufbahnrecht nicht - wie vom Regierungspräsidenten bei der Einstellung des Klägers offenbar angenommen - als Befähigung bezeichnet. Vielmehr wird als Befähigung für eine Laufbahn die festgestellte Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für eine verantwortliche Tätigkeit in der Laufbahn bezeichnet; die Einstellung in den Vorbereitungsdienst dient gerade erst dem Zweck, die Befähigung für die Laufbahn zu erwerben. Nach den Vorschriften über Laufbahnbewerber kann daher in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur berufen werden, wer nach Erfüllung der für die Laufbahn geforderten Vorbildung die Befähigung für die Laufbahn in der dafür vorgeschriebenen Weise, im Regelfall durch Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung, erworben hat (vgl. BVerwGE 32, 148 [152]).

25

Die unterbliebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses führt unabhängig davon, ob der Kläger nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten oder auch nur der Behörde als Laufbahnbewerber eingestellt werden sollte, gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 NBG zur Nichtigkeit der Ernennung. Auf die Kenntnis der Behörde bzw. des Klägers von der Mitwirkungsbedürftigkeit kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, ob nach dem objektiv gegebenen Sachverhalt bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine Einstellung ohne oder nur unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses zulässig war (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl, BayBG, Art. 14 Erl. 5; Hefele-Schmidt, BayBG, Art. 14 Erl. 3; Niedermaier, Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten [3. Aufl. 1972], § 44 Erl. 1, jeweils zu der entsprechenden Rechtslage in Bayern). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus ihrem Sinn und Zweck und den Gesetzesmaterialien.

26

Der Wortlaut der Vorschrift knüpft an die "gesetzlich bestimmte Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde" und damit an die objektive Rechtslage bei der Ernennung des Beamten an. Nach dieser ist jeder Bewerber, der die Einstellungsvoraussetzungen als Laufbahnbewerber nicht erfüllt, anderer Bewerber. In der Ernennung - einem rechtsgestaltenden formalen Verwaltungsakt - findet die laufbahnrechtliche Einordnung des Beamten als Laufbahnbewerber oder anderer Bewerber keinen Niederschlag. Die Ernennung eines Laufbahnbewerbers unterscheidet sich nicht von der eines anderen Bewerbers. Es ist inhaltlich der gleiche Rechtsakt. Die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Bestimmungen oder die Feststellung der Befähigung eines anderen Bewerbers betrifft lediglich die rechtlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die §§ 9 und 10 NBG eine Einstellung zulassen. Die subjektiven Vorstellungen der Behörde bzw. des Ernannten über seine Einordnung als Laufbahnbewerber oder als anderer Bewerber sind unbeachtlich. Ihre Berücksichtigung wäre auch schwerlich mit der die Beamtenernennung beherrschenden Formenstrenge vereinbar.

27

Diese Auslegung steht mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 10 BRRG und des § 18 Abs. 2 NBG im Einklang. Die Sanktionsnorm des § 18 Abs. 2 NBG soll die notwendige Einhaltung der gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Vorschriften auch bei den zahlreichen nichtstaatlichen Dienstherren unterschiedlicher Größe und Struktur im Landesbereich sichern, und zwar durch Einschaltung des Landespersonalausschusses (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl, BayBG, Art. 14 Erl. 5; Zängl, ZBR 1973, 138 ff. [140]). Denn diese entsprechend der in § 61 BRRG ausgesprochenen Verpflichtung gebildete unabhängige, nicht an Weisungen gebundene Stelle hat die Aufgabe, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen, insbesondere der laufbahnrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (§ 116 Abs. 1, § 119 NBG). Dieses Ziel wäre nicht erreichbar, wenn die - möglicherweise unklaren und nur schwer zu ermittelnden - subjektiven Vorstellungen des Dienstherrn darüber, ob ein Beamter als Laufbahnbewerber oder als anderer Bewerber eingestellt worden ist, für die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 NBG ausschlaggebend wären. Die Vorschrift wäre auf die seltenen Fälle beschränkt, daß die Ernennungsbehörde einen anderen Bewerber bewußt und ausdrücklich ohne Feststellung der Befähigung durch den Landespersonalausschuß einstellen wollte oder dieses bundeseinheitlich vorgeschriebene (§ 16 BRRG) Erfordernis übersehen haben sollte. Sie wäre damit entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers praktisch bedeutungslos.

28

Die Gesetzesmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (BVerfGE 11, 126 [130 f.];Urteil vom 27. September 1968 - BVerwG 6 C 14.66 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17] und BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [236]) und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 36, 192 [214]; 52, 84 [89]), bestätigen die Richtigkeit der Auffassung, daß die objektive Gesetzeslage darüber entscheidet, ob ein Beamter Laufbahnbewerber oder anderer Bewerber ist. In der Begründung des Regierungsentwurfs eines Niedersächsischen Beamtengesetzes (LT-Drucks. Nr. 23, 4. Wahlperiode, S. 139) heißt es zu § 18 unter anderem:

"Von der rahmengesetzlich eingeräumten Möglichkeit, auch das Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde zur Nichtigkeit der Ernennung führen zu lassen (§ 10 BRRG), macht der Entwurf - vorbehaltlich einer nachträglichen Heilung durch Bestätigung der zuständigen Stelle - Gebrauch (Abs. 2). Zwar werden damit dem Ernannten unter Umständen die Folgen einer Versäumnis der Ernennungsbehörde aufgebürdet, an der ihn wenigstens in aller Regel kein auch nur mitwirkendes Verschulden trifft. Gleichwohl ist die Regelung nicht unbillig, da die zunächst übergangene, zur Mitwirkung berufene Stelle ihre nachträgliche Zustimmung nur dann verweigern wird, wenn gegen gerade diese Ernennung schwerwiegende, in aller Regel in der Person des zu Ernennenden liegende Gründe sprechen. In diesen kritischen Fällen eine Heilung auch ohne Zustimmung des Landespersonalausschusses oder der Aufsichtsbehörde zuzulassen, würde deren Mitwirkungsbefugnisse in entscheidender und nicht vertretbarer Weise entwerten.

Die Anweisung an den Dienstvorgesetzten, welche Maßnahmen er ergreifen muß, wenn er die Nichtigkeit der Ernennung erkennt (Satz 1), ist mit den Nichtigkeitsgründen in einer Vorschrift zusammengefaßt. ..."

29

Auch hieraus ergibt sich, daß die subjektiven Vorstellungen der Behörde für die Rechtsfolge des § 18 Abs. 2 Satz 1 NBG unbeachtlich sind.

30

Auch der Hinweis auf die andersartige Rechtslage beim Bund kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Er läßt außer acht, daß § 10 BRRG und die darauf beruhende Vorschrift des § 18 Abs. 2 NBG den Besonderheiten der Länder mit der Vielfalt nicht staatlicher Dienstherren Rechnung tragen wollte. Einer vergleichbaren Regelung bedurfte es für die Bundesbeamten nicht, weil der Bundespräsident die Beamten ernennt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt (§ 10 Abs. 1 BBG).

31

Es kann dahinstehen, ob bei dieser Auslegung - wie der Kläger meint - ein wesentlicher Teil der Fälle arglistiger Täuschung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 NBG bereits unter die Nichtigkeitsfolge des § 18 Abs. 2 NBG fällt. Selbst wenn dies zuträfe, würde gleichwohl der Zweck des § 19 Abs. 1 Nr. 1 NBG, den Dienstherrn vor der Bindung an eine durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführte Ernennung zu schützen, nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Bindung unter Umständen schon nach § 18 Abs. 2 NBG entfällt.

32

Auch der Hinweis des Klägers, daß das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsbeständigkeit staatlicher Verwaltungsakte, die ihn begünstigen, grundsätzlich Schutz verdient, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 10 Abs. 1 BRRG, § 18 Abs. 2 NBG für die dort genannten Fälle im übergeordneten Interesse der Sicherung der Einhaltung wesentlicher Vorschriften des Laufbahnrechts selbst eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen im Einklang stehende spezielle Entscheidung getroffen und die Nichtigkeit der Ernennung mit der Möglichkeit der Heilung durch nachträgliche Zustimmung der zuständigen Stelle angeordnet.

33

b)

Keiner Erörterung bedarf es für den vorliegenden Fall, wie sich die Rechtslage bei fälschlicher Einstellung eines anderen Bewerbers in eine Laufbahn gestalten würde, in die andere Bewerber nicht eingestellt werden dürfen, weil für diese Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist oder sie ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung erfordert (§ 10 Abs. 2 Satz 2 NBG). Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

34

§ 10 Abs. 1 Satz 1 NBG eröffnet gerade unter Abweichung von den Laufbahnvorschriften die Möglichkeit zur Einstellung anderer Bewerber. In Übereinstimmung hiermit dürfen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung - NLVO - vom 26. März 1971 (GVBl. S. 113) von anderen Bewerbern ein bestimmter Vorbildungs- und Ausbildungsgang sowie die für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Prüfungen nicht gefordert werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 NBG betrifft deshalb bei Würdigung des Zusammenhanges mit Satz 1 a.a.O. nur Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift über die üblichen laufbahnrechtlichen Anforderungen hinaus zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach erforderlich ist. Unter besonderen Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind dabei nur andere Vorschriften als die Laufbahnvorschriften zu verstehen (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 23; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 6 RdNr. 8; vgl. auch § 38 Abs. 2 BLV und Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayBG). Selbst ein "nur" oder ein ausdrücklicher Ausschluß von Ausnahmen in den Laufbahnvorschriften ist nicht als besondere Vorschrift in dem angeführten Sinne zu verstehen, mag aber einen Hinweis darauf geben, daß eine Einstellung als anderer Bewerber wegen der Eigenart der Laufbahn ausgeschlossen ist.

35

Für die vom Kläger angestrebte Laufbahn des höheren sozialpädagogischen Dienstes bestand keine besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Laufbahnrechts, die Vorbildungs-, Ausbildungs- oder Prüfungserfordernisse zwingend vorschrieb. Auch gab § 13 der 2. bes. NLVO keinen Hinweis darauf, daß die Eigenart der Laufbahn die Einstellung anderer Bewerber ausschlösse.

36

c)

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aus den angeführten Gründen zwar auf einer Verletzung des bestehenden Rechts. Sie stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

37

Die Ernennung eines anderen Bewerbers zum Beamten ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 NBG von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn der Landespersonalausschuß nachträglich zustimmt. Die Vorschrift dient dem Schutz des Beamten vor nachteiligen Folgen etwaiger Fehler der Behörde. Die schwerwiegende Folge der Nichtigkeit einer Ernennung bedarf der Klarstellung. Den Schwebezustand zu beenden, der bei Nichtigkeit einer Ernennung bis zur Ablehnung der Heilung besteht, ist nach dem Gesetz der Landespersonalausschuß, nicht aber der Dienstherr berufen. Dieser hat mit der Ernennung des Beamten sein Ermessen insoweit ausgeschöpft. Dem Dienstherrn, in dessen Verantwortungsbereich die Nichtigkeit des Beamtenverhältnisses in der Regel zumindest auch liegt, steht bei der Entscheidung, ob eine Entschließung des Landespersonalausschusses über die Heilung herbeizuführen ist, kein Ermessen mehr zu. Er hat auch nicht zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zustimmung im jeweiligen Einzelfall vorliegen oder ob nach der Praxis des Landespersonalausschusses mit einer nachträglichen Zustimmung zu rechnen ist oder nicht (vgl. im übrigen in diesem Zusammenhang zu den Erwägungen des Landespersonalausschusses im Rahmen des § 18 Abs. 2 Satz 2 NBG: Geschäftsbericht des Landespersonalausschusses vom 24. April 1975 in Nds. MBl. 1975 S. 593 sowie die angeführten Gesetzesmaterialien). Der Beamte hat durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde eine Rechtsposition erhalten, in die der Dienstherr nicht mehr eingreifen darf (vgl. auch Sachse-Topka, Niedersächsisches Beamtengesetz, § 18 Erl. 10; vgl. auch Müller-Beck, das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 14 LBG Rz 15). Dieser darf - auch aus Gründen der Rechtsklarheit und mit Rücksicht auf die Formenstrenge im Beamtenernennungsrecht sowie nicht zuletzt im Hinblick auf sein vorangehendes Verhalten bei der Ernennung - die Nichtigkeit des Beamtenverhältnisses nicht vor einer Entschließung des Landespersonalausschusses durch besonderen Verwaltungsakt feststellen. Diese Auffassung wird auch durch die Regelung des § 18 Abs. 4 NBG bestätigt. Das Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte - und damit eine Folgerung für einen wesentlichen Teilbereich des Beamtenverhältnisses - darf bei Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erst ausgesprochen werden, wenn die sachlich zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. Das gilt erst recht für die umfassende Feststellung der Nichtigkeit des Beamtenverhältnisses durch - von Gesetzes wegen nicht erforderlichem - besonderen Verwaltungsakt.

38

Da der Landespersonalausschuß vor Erlaß der angefochtenen Bescheide keine Gelegenheit zu der Entscheidung hatte, ob er der Ernennung des Klägers zustimmt, sind diese Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Kläger auf die Stellung eines Heilungsantrages durch den Beklagten verzichtet hätte (vgl. Zängl, a.a.O., S. 142) oder z.B. ein gefordertes Erscheinen vor dem Landespersonalausschuß abgelehnt hätte, kann offenbleiben. Das Schweigen des Klägers auf die Anfrage des Beklagten, ob er auf einem Antrag an den Landespersonalausschuß bestehe, genügt nicht, um einen endgültigen Verzicht des Klägers anzunehmen.

39

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.900 DM festgesetzt.

Niedermaier
Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer