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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.1980, Az.: BVerwG 1 B 743.80

Ermessen der Ausländerbehörde bezüglich einer Ausweisung bei Vorliegen eines gesetzlichen Ausweisungstatbestandes; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 743.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.01.1980 - AZ: VGH XI 1413/79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Januar 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

4

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen im Berufungsurteil liegt der gesetzliche Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vor. Bei Vorliegen eines gesetzlichen Ausweisungstatbestandes entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ob die Ausweisung geboten ist. Die Ausländerbehörde darf im Rahmen ihres Ermessens auch generalpräventive Erwägungen heranziehen. Nach Meinung des Berufungsgerichts halten im vorliegenden Falle die Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, mit denen sich der Kläger gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts wendet, lassen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht erkennen. Entgegen der Meinung des Klägers unterliegt es - wie der Senat schon wiederholt betont hat - keinem Zweifel und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß eine außereheliche Lebensgemeinschaft nicht den Schutz des Art. 6 GG genießt. Der Senat hat im übrigen schon oftmals ausgesprochen, daß die Ausweisung auch bei Heranziehung generalpräventiver Zwecke keine unangemessene Folge der abgeurteilten Tat sein darf und daß deshalb alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind. Dabei sind dann auch die vom Kläger in der Beschwerdeschrift angeführten Umstände - wie z.B. das Gewicht seiner Tat, die Dauer seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und seine außereheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen - zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Ermessensabwägung im ganzen hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab und ist einer grundsätzlichen Bewertung nicht zugänglich. Es ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalles, ob dem Gleichheitsgrundsatz, dem die Ausweisungspraxis der Ausländerhörde selbstverständlich Rechnung tragen muß, hinreichende Beachtung zuteil geworden ist.

5

Soweit der Kläger auch den Beschwerdegrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da in der Beschwerdeschrift weder eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet ist, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll, noch ein Rechtssatz angeführt ist, hinsichtlich dessen ein Auffassungsunterschied zwischen Berufungsgericht und Bundesverwaltungsgericht bestehen soll.

6

Die Kostonentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer