Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1980, Az.: BVerwG 6 P 82/78
Personalrat; Freistellung von Personalratsmitglieder; Teilfreistellung in Kleindienststellen; Dienstbefreiung; Freistellungsstaffel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 82/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ü VG Münster 26.10.1977 - PVL 3/77
- OVG Münster 22.06.1978 - CL 22/77
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 2 S. 2 PersVG NW
- § 42 Abs. 3 S. 1 PersVG NW
- § 42 Abs. 4 PersVG NW
Fundstellen
- DVBl 1981, 881 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1981, 106
Amtlicher Leitsatz
1. Auch in Dienststellen mit weniger als in der Regel 300 Beschäftigten können Personalratsmitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit (teilfreigestellt) freigestellt werden, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2. Der erforderliche Umfang der Freistellung eines Personalratsmitgliedes von seiner dienstlichen Tätigkeit gemäß PersVG NW § 42 Abs. 3 S. 1 kann nicht aus der Freistellungsstaffel des PersVG NW § 42 Abs. 4 errechnet werden.
3. Auch eine auf vier Stunden an einem bestimmten Tag jeder Woche begrenzte Freistellung ist rechtlich, insbesondere durch PersVG NW § 42 Abs. 2 S. 2, nicht ausgeschlossen.