Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1980, Az.: BVerwG 1 DB 8.80
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 8.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.01.1980 - AZ: X BK 25/79
Rechtsgrundlagen
- § 95 Abs. 1 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richters am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hartmann
am 14. Mai 1980
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Einleitungsbehörde wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 23. Januar 1980 insoweit aufgehoben, als darin die Anordnung über die Einbehaltung von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des Regierungshauptsekretärs ... dem Grunde nach aufgehoben worden ist.
Die genannte Anordnung wird dem Grunde nach aufrechterhalten.
Der Höhe nach wird, sie aufgehoben; insoweit hat die Einleitungsbehörde erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... in ... hat mit Verfügung vom 17. August 1979 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn zugleich unter Einbehaltung von 25 vom Hundert der Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Die Einleitungsverfügung stützt sich auf mehrere Vorwürfe, u.a. wiederholtes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst.
Der Beamte hat beim Bundesdisziplinargericht die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltungsanordnung beantragt. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 23. Januar 1980 die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrechterhalten. Die Einbehaltungsanordnung hat es aufgehoben, weil nicht hinreichend wahrscheinlich sei, daß das Disziplinarverfahren zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen werde.
Der Beschluß ist der Einleitungsbehörde am 1. Februar 1980 zugestellt worden. Sie hat am 13. Februar 1980 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet: die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht, daß über die in der Einleitungsverfügung mitgeteilten Verfehlungen hinaus weitere Pflichtverletzungen vorlägen, die im Zusammenhang mit den früheren Vorwürfen und der erheblichen disziplinaren Vorbelastung des Beamten eine Entfernung aus dem Dienst hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das nach § 79 BDO zulässige Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg. Die Einbehaltungsanordnung ist dem Grunde nach zu Recht ergangen.
Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge setzt voraus, daß im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird (§ 92 Abs. 1 BDO). Das bisherige Ermittlungsergebnis rechtfertigt bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen summarischen Betrachtungsweise den Verdacht eines Dienstvergehens, das mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird.
Im Vordergrund der hier zum Disziplinarmaß vorläufig anzustellenden Erwägungen steht der dem Beamten gemachte Vorwurf, wiederholt unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein, und zwar vom 4. bis 11. Dezember 1978 und 25. Juni bis 31. Juli 1979. Zum Teil räumt der Beamte diesen Vorwurf ein, zum Teil beruft er sich auf Krankheit. Eine Prüfung im einzelnen ist in dem vorliegenden Verfahren nicht geboten. Solche Dienstpflichtverletzungen haben erhebliches disziplinares Gewicht. Das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einen Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerläßlich ist. Die Entfernung aus dem Dienst kommt daher bei längerfristigem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst durchaus in Betracht. Das Fernbleiben über die Dauer von über einem Monat im Juni/Juli 1979 ist deshalb schon für sich betrachtet eine so schwere Dienstpflichtverletzung, daß die Höchstmaßnahme erwogen werden muß. Besonderes Gewicht erlangt sie durch die von dem Beamten gezeigte Dreistigkeit, dem Dienst fernzubleiben, obwohl ihm ausdrücklich mitgeteilt wurde, daß der von ihm beantragte Erholungsurlaub nicht genehmigt worden war. Wer sich in einer solchen Weise über seine Pflichten hinwegsetzt, kann nicht erwarten, daß ihn künftig noch Vertrauen in deren Erfüllung entgegengebracht wird; denn es muß damit gerechnet werden, daß er sich auch in Zukunft dienstlichen Entscheidungen unter Voranstellung persönlicher Interessen mutwillig widersetzt. Die Berechtigung dieser Besorgnis zeigt auch das sonstige Verhalten des Beamten. Bereits im Dezember 1978 war er unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Dieses Mißverhalten wiederholte er im Sommer 1979 in noch größerem Ausmaß, obwohl er wußte, daß disziplinare Vorermittlungen gegen ihn liefen.
Im Zusammenhang mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst könnte der Vorwurf, Vorladungen zum Gesundheitsamt wiederholt nicht befolgt zu haben, erhebliches Gewicht gewinnen, vorausgesetzt, der Dienstherr hätte ihm zur Prüfung der Frage, ob die Zurruhesetzung geboten ist, die Anordnung erteilt, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Zur Befolgung dieser Anordnung wäre er nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG verpflichtet gewesen.
Die übrigen den Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzungen runden das Bild von einer unzuverlässigen Persönlichkeit, die bei summarischer Prüfung für den Beamtendienst ungeeignet erscheint, ab. Der Aufenthalt in einer Gastwirtschaft während des Krankenstandes am 30. Dezember 1977 ist zwar von untergeordneter Bedeutung. Gewichtiger ist aber schon der Umstand, daß der Beamte am 1. Dezember 1977 dem Dienst fernblieb, nachdem er sich durch übermäßigen Alkoholkonsum in den Zustand der Dienstunfähigkeit versetzt hatte und gegenüber der Dienststelle über den Grund seines Fernbleibens falsche Angaben machte. Das Einlösen eines ungedeckten Schecks über 1.600 DM am 21. Juni 1979 bei der Standortkasse ... kann den Vorwurf des Betrugs rechtfertigen und damit die Vertrauenswürdigkeit des Beamten auch auf diesem Gebiet beträchtlich, erschüttern.
Der Höhe nach kann die Einbehaltungsanordnung keinen Bestand haben. Die Höhe des Einbehaltungssatzes bestimmt die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ermessensentscheidung ist grundsätzlich zu begründen (Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - [BVerwG Dok. Ber. B 1979, 277]). Anderenfalls ist für das Gericht meist nicht erkennbar, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist. Das trifft auch hier zu. Der Beamte hat vorgetragen, daß ihm bei einem um 25 vom Hundert gekürzten Gehalt nach Abzug der laufenden Verpflichtungen zum Lebensunterhalt für sich und seine jetzige Ehefrau nicht einmal das Existenzminimum verbleibe. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muß zwar gewisse Einschränkungen seiner Lebenshaltung hinnehmen, die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen (BVerwG a.a.O.). Letzteres ist aber hier möglich. Deshalb ist es erforderlich, die Einbehaltungsanordnung der Höhe nach aufzuheben. Die Einleitungsbehörde wird darüber unter Zugrundelegung der erwähnten Gesichtspunkte und nach Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten erneut zu entscheiden haben.
Da die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat, ergeht auch für die Beschwerdeinstanz keine Kostenentscheidung (Beschluß von 10. März 1980 - BVerwG 1 DB 6.80 -).
Jansen
Dr. Hartmann