Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1980, Az.: BVerwG 1 WB 196/78
Wehrdienstgerichtliche Entscheidung; Schriftform des Antrags; Fernschreiben; Unterschrift einer natürlichen Person; Versäumung der Beschwerdefrist; Beschwerdebescheid; Unzulässigkeit der Erstbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 196/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZBR 1982, 383
Amtlicher Leitsatz
1. Die erforderliche Schriftform für den Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung ist gewahrt, wenn der Antrag per Fernschreiben gestellt und begründet wird und die Unterschrift einer natürlichen Person vorhanden ist.
2. Die Versäumung der Beschwerdefrist kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die zur Entscheidung über die Beschwerde zunächst berufene Stelle gleichwohl zur Sache entschieden hat. Das gilt auch dann, wenn die weitere Beschwerde wegen der im Beschwerdebescheid nicht angesprochenen Unzulässigkeit der Erstbeschwerde für unbegründet erklärt worden ist.