Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1980, Az.: BVerwG 3 B 55/79
Armenrechtsgesuch des Nachlasspflegers für die noch unbekannten Rechtsnachfolger der verstorbenen Klägerin; Versagung des Armenrechts mangels glaubhaft gemachter Armut der unbekannten Rechtsnachfolger
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 55/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.03.1978 - AZ: IX A 107.75
- nachfolgend
- BVerwG - 19.07.1980 - AZ: BVerwG 3 B 55.79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 17
Amtlicher Leitsatz
Einer Partei kann das Armenrecht nur bewilligt werden, wenn ihre Person sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt sind.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger vom 18./19. Februar 1980, ihnen unter Beiordnung ihres Prozeßvertreters das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Auch das erneute Armenrechtsgesuch der im gegenwärtigen Zeitpunkt noch unbekannten Rechtsnachfolger der verstorbenen Klägerin vom 18./19. Februar 1980 erweist sich als unbegründet. Denn nach wie vor ist nicht bekannt, ob die Rechtsnachfolger außerstande sind, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bestreiten (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Armenrecht kann jedoch nur einer Partei bewilligt werden, deren Person bekannt ist und deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt sind. Hieran fehlt es in denjenigen Fällen, in denen nach dem Tode einer Partei deren noch unbekannte Rechtsnachfolger den Rechtsstreit fortführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Nachlaß als Vermögensmasse "mittellos" ist oder aus irgendwelchen Gründen des Schutzes bedarf.
Mithin kann bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, das Armenrecht nicht bewilligt werden.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Sigulla
Schäfer