Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1980, Az.: BVerwG 1 DB 12.80
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 12.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.02.1980 - AZ: XI BK 8/79
Rechtsgrundlagen
- § 92 Abs. 1 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richters am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hartmann
am 29. April 1980
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Einleitungsbehörde wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 20. Februar 1980 insoweit aufgehoben, als darin die Anordnung über die Einbehaltung von 40 v.H. der Dienstbezüge des Fernmeldeamtmanns a.D. ... dem Grunde nach aufgehoben worden ist.
Die genannte Anordnung wird dem Grunde nach aufrechterhalten.
Der Höhe nach wird sie aufgehoben; insoweit hat die Einleitungsbehörde erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat mit Verfügung vom 30. Oktober 1979 gegen den damals noch im aktiven Beamtenverhältnis stehenden Ruhestandsbeamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet wegen des Vorwurfs, sich in der Zeit von Januar 1974 bis Mai 1979 unter Ausnutzung seiner Stellung als Stellenvorsteher der Femmelderechnungsstelle beim Fernmeldeamt 1 K. durch unerlaubtes eigenmächtiges Absetzen von Fernmeldegebühren von seiner privaten Fernmelderechnung ungerechtfertigt bereichert zu haben. Zugleich ist die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Einbehaltung von 40 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet worden.
Gegen die zuletzt genannten Maßnahmen hat der Ruhestandsbeamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Dieses hat durch Beschluß vom 20. Februar 1980 die vorläufige Dienstenthebung bestätigt. Die Einbehaltungsanordnung hat es aufgehoben und dazu im wesentlichen ausgeführt: Mit der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts sei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht zu rechnen. Der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens bestehe nur insoweit, als der Ruhestandsbeamte auf unzulässige Art und Weise Gebühreneinheiten in umfangreichem Ausmaß von seinem Fernsprechgebührenkonto abgesetzt habe. Bei richtiger Anwendung der Dienstanschlußbestimmungen hätte er auf korrekte Art einen Ausgleich für die nach seiner Einlassung von seinem privaten Anschluß ausgeführten Dienstgespräche erhalten können.
Der Beschluß ist der Einleitungsbehörde am 25. Februar 1980 zugestellt worden. Sie hat am 6. März 1980 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das Bundesdisziplinargericht wendet und sinngemäß beantragt, die Einbehaltungsanordnung wiederherzustellen.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das nach § 79 BDO zulässige Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg. Die Einbehaltungsanordnung ist dem Grunde nach zu Recht ergangen.
Die in dem Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach überschlägliche Prüfung des Sachverhalts begründet anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichenden Verdacht eines Dienstvergehens, das zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätte und, nachdem der Beamte inzwischen in den Ruhestand getreten ist, nunmehr zur Aberkennung des Ruhegehalts führen wird (§ 92 Abs. 1 BDO).
Wie unbestritten ist, verkürzte der Ruhestandsbeamte in der Zeit von November 1974 bis Mai 1979 unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten als Leiter der Fernmelderechnungsstelle seine privaten Fernmelderechnungen um insgesamt 5.465 Gebühreneinheiten. Bei seinem Verfahren machte er alle in den normalen Arbeitsabläufen eingebauten Kontrollmöglichkeiten unwirksam.
Seine Einlassung, es habe sich um einen Ausgleich für Dienstgespräche gehandelt, die er von seinem Privatanschluß ausgeführt habe, ist nach gegenwärtigem Erkenntnis stand als Schutzbehauptung zu werten. Für den Inhaber eines Dienstpostens des Leiters einer Fernmelderechnungsstelle fallen dienstliche Ferngespräche von der Wohnung aus normalerweise nicht in nennenswertem Umfang an, so daß die Einrichtung eines Wohnungsdienstanschlusses nicht zulässig ist. Der Einlassung, gleichwohl in großem Umfang dienstliche Gespräche von der Wohnung aus geführt zu haben, ist durch Befragung derjenigen Bediensteten nachgegangen worden, die allenfalls hätten Anlaß geben können, solche Gespräche zu führen. Dabei hat sich ergeben, daß der Ruhestandsbeamte ganz vereinzelt in seiner Wohnung aus dienstlichem Anlaß angerufen worden ist, es aber in keinem Fall zum Rückruf kam. Der Ruhestandsbeamte hat vortragen lassen, er habe aus Erfahrung gewußt, daß er seinen privaten Fernsprechanschluß in weit überwiegender Weise dienstlich genutzt und seine Ehefrau gebeten habe, auf einem Kalender jeweils Aufstellungen über die ganz wenigen privaten Gespräche, ausschließlich Ortsgespräche, zu fertigen. Hiermit steht in Widerspruch, daß er die Absetzungen anscheinend ganz willkürlich vornahm, nämlich in einzelnen Monaten auch bei hohem Gebührenaufkommen nichts absetzte, in anderen Fällen aber fast alle Einheiten, und sogar dadurch auffiel, daß er mitunter mehr Einheiten absetzte, als überhaupt angefallen waren. Gegenüber der Karteiplatzbeamtin, die letzteres beanstandete, gab er nicht etwa die Erklärung, er setze Gebühreneinheiten für dienstliche Gespräche vom Privatanschluß ab, sondern erhob keine Einwendungen, als die Beamtin ihm sagte, daß sie die Fernmelderechnung entsprechend den tatsächlich verbrauchten Gebühreneinheiten berichtigen werde. Er will einen Wohnungsdienstanschluß beantrage haben; weder der Antrag ist feststellbar noch die Durchschrift beim örtlichen Personalrat. Schon im März 1976 will er dem Amt unter Hinweis auf seine dienstliche Belastung mitgeteilt haben, eine erhebliche Anzahl von Gebühreneinheiten bei seinem privaten Fernsprechanschluß durch Zählerstandsberichtigung ausgeglichen zu haben. Auch eine solche Mitteilung ist dem Amtsvorsteher nach dessen Äußerung nicht bekannt.
In dem gegenwärtigen summarischen Prüfungsverfahren genügen diese Feststellungen für die Annahme, dem Ruhestandsbeamten werde im förmlichen Verfahren das Ruhegehalt aberkannt werden; denn dieses vorläufige Verfahren kann nicht dazu dienen, der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsführer vorzugreifen.
Das Gewicht des Dienstvergehens wird voraussichtlich die Höchstmaßnahme zur Folge haben. Wie die Tat strafrechtlich zu beurteilen ist, kann dahinstehen, jedenfalls ist die Vertrauensbeeinträchtigung nicht geringer zu werten als beispielsweise bei fortgesetztem Betrug zum Nachteil des Dienstherrn. Bei betrügerischem Verhalten gegen den Dienstherrn kommt je nach den Umständen des Einzelfalles die Entfernung aus dem Dienst oder bei nicht völliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auch eine geringere Disziplinarmaßnahme in Betracht. Ausschlaggebend für die Höchstmaßnahme würde hier sein, daß der Beamte, der sich in einer Vorgesetztenposition befand, sein Amt mißbrauchte und Handlungen beging, die er bei anderen hätte verhindern müssen. Sollte die Tat so nachgewiesen werden, wie sie sich bei summarischer Prüfung darstellt, würde diese Verquickung von privaten Interessen mit dienstlichen Verpflichtungen ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit zeigen, daß mit einer Wiederherstellung eines dem Wesen des Beamtenverhältnisses entsprechenden Vertrauens der Verwaltung in die Ehrlichkeit des Beamten nicht mehr gerechnet werden könnte. An dieser Situation ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Beamte inzwischen in den Ruhestand versetzt worden ist. Mit der Höchstmaßnahme wäre gleichwohl zu rechnen, denn die Aberkennung des Ruhegehalts setzt nach ständiger Rechtsprechung nur voraus, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre.
Der Höhe nach kann die Einbehaltungsanordnung keinen Bestand haben. Die Höhe des Einbehaltungssatzes bestimmt die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ermessensentscheidung ist grundsätzlich zu begründen (Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - [BVerwG Dok. Ber. B 1979, 277]). Anderenfalls ist für das Gericht meist nicht erkennbar, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist. Das trifft auch hier zu. Der Ruhestandsbeamte hat vortragen lassen, daß ihm bei einem um 40 v.H. gekürzten Gehalt nach Abzug von Miete und Mietnebenkosten zum Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau nur monatlich 459 DM verblieben seien. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muß zwar gewisse Einschränkungen seiner Lebenshaltung hinnehmen, die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen (BVerwG a.a.O.). Letzteres liegt aber hier nahe. Deshalb ist es erforderlich, die Einbehaltungsanordnung der Höhe nach aufzuheben. Die Einleitungsbehörde wird darüber unter Zugrundelegung der erwähnten Gesichtspunkte und nach Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten während der in Frage kommenden Zeit erneut zu entscheiden und dabei die durch Versetzung in den Ruhestand geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen haben, denen auch in der Anordnung der Oberpostdirektion vom 20. Februar 1980 nicht genügend Rechnung getragen worden ist.
Da die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat, ergeht auch für die Beschwerdeinstanz keine Kostenentscheidung (Beschluß vom 10. März 1980 - BVerwG 1 DB 6.80 -).
Janzen
Dr. Hartmann