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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1980, Az.: BVerwG 1 DB 11.80

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 11.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.02.1980 - AZ: XI BK 6/79

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 29. April 1980
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Einleitungsbehörde wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 20. Februar 1980 aufgehoben, soweit darin die Einbehaltungsanordnung aufgehoben worden ist.

Die Anordnung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 30. Oktober 1979 betreffend die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge des Beamten wird aufrechterhalten.

Gründe

1

I.

Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat mit Verfügung vom 30. Oktober 1979 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs eingeleitet, er habe sich in der Zeit von Oktober 1974 bis Juni 1979 unter Ausnutzung seiner Stellung als Sachbearbeiter bei der Fernmelderechnungsstelle des Fernmeldeamts 1 K. durch unerlaubtes eigenmächtiges Absetzen von Fernmeldegebühren von seiner privaten Fernmelderechnung ungerechtfertigt bereichert. Zugleich hat er die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Einbehaltung von 40 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet.

2

Der Beamte hat gegen diese Anordnungen mit Schriftsatz vom 5. November 1979 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Er bestreitet, ein. Dienstvergehen begangen zu haben und behauptet, er habe im Umfang der von ihm geminderten Fernmeldegebühren mittels seines privaten Anschlusses dienstliche Gespräche geführt.

3

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI - ... -, hat mit Beschluß vom 20. Februar 1980 die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrechterhalten, die Einbehaltungsanordnung jedoch aufgehoben die Einlassung des Beamten nicht zu widerlegen sei, er habe im Umfang der eigenmächtig geminderten Fernmeldegebühren dienstliche Gespräche von seinem privaten Apparat aus geführt. Bei dieser Sachlage, hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, sei die Erwartung nicht gerechtfertigt, der Beamte werde wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt werden.

4

Gegen diesen der Einleitungsbehörde am 25. Februar 1980 zugestellten Beschluß richtet sich deren am 6. März 1980 eingegangene, in Maschinenschrift unterschriebene und mit einem handschriftlich unterzeichneten Beglaubigungsvermerk versehene Beschwerde, zu deren Rechtfertigung sich die Einleitungsbehörde gegen die Beweiswürdigung durch das Bundesdisziplinargericht wendet.

5

Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

II.

1.

Das nach § 79 BDO statthafte Rechtsmittel ist in rechter Form und Frist eingelegt (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] [3]). Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Bestätigung der Einbehaltungsanordnung.

7

2.

Die in dem Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach überschlägliche Prüfung des Sachverhalts begründet anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichenden Verdacht eines Dienstvergehens, das voraussichtlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird.

8

Der Beamte räumt ein, in der Zeit von Oktober 1974 bis Juni 1979 unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten als Sachbearbeiter der Fernmelderechnungsstelle seine privaten Fernmelderechnungen um insgesamt 1.030,51 DM gekürzt zu haben. Bei seinem Verfahren machte er alle in den normalen Arbeitsabläufen eingebauten Kontrollmöglichkeiten unwirksam. Seine Einlassung, es habe sich um einen Ausgleich für Dienstgespräche gehandelt, die er von seinem Privatanschluß aus geführt habe, ist nach gegenwärtigen Erkenntnisstand als widerlegt zu werten. Für den Inhaber eines Dienstpostens des Sachbearbeiters einer Fernmelderechnungsstelle fallen dienstliche Ferngespräche von der Wohnung aus normalerweise nicht in nennenswertem Umfange an, so daß die Einrichtung eines Wohnungsdienstanschlusses nicht zulässig ist. Der Einlassung, gleichwohl in großem Umfang dienstliche Gespräche von der Wohnung aus geführt zu haben, ist durch Befragen derjenigen Bediensteten nachgegangen worden, die allenfalls hätten Anlaß geben können, solche Gespräche zu führen. Dabei hat sich ergeben, daß der Beamte ganz vereinzelt in seiner Wohnung aus dienstlichem Anlaß angerufen worden ist, er aber in keinem Fall rückgerufen hat. Seiner Einlassung, er habe die Gesprächsdauer von dienstlichen Gesprächen auf seinem Privatanschluß jeweils mit einer Stoppuhr festgehalten und die darüber gemachten Aufzeichnungen jeweils nach den Abrechnungen vernichtet, steht der Umstand entgegen, daß er die Gebührenverkürzungen offenbar ganz willkürlich vornahm, nämlich in einzelnen Monaten nichts absetzte, in anderen Fällen aber fast alle Einheiten sich nicht berechnen ließ und sogar dadurch auffiel, daß er in einem Fall mehr Einheiten absetzte als überhaupt angefallen waren. Er will im März 1976 gemeinsam mit seinem Vorgesetzten, dem wegen desselben Sachverhalts disziplinarisch verfolgten Fernmeldeamtmann a.D. K., einen Wohnungsdienstanschluß beantragt haben mit Durchschrift an den örtlichen Personalrat. Der Antrag ist jedoch bei der Dienststelle weder feststellbar noch ist die Durchschrift beim örtlichen Personalrat eingegangen. Der Beamte hätte überdies, wäre es ihm wirklich nur um den Ausgleich für von seinem privaten Anschluß geführte dienstliche Gespräche gegangen, statt des von ihm gewählten, heimlichen und höchst komplizierten Verfahrens die Erstattung der Gebühren offen in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach Nr. 4.3.1. der Dionstanschlußbestimmungen der Deutschen Bundespost beantragen und herbeiführen können. Die im Gegensatz hierzu jahrelang heimlich betriebene Gebührenminderung spricht gegen seine Einlassung. Ohne Erfolg beruft er sich schließlich auf die Billigung seines Verhaltens durch seinen Vorgesetzten, den Fernmeldeamtmann a.D. K.. Dieser steht ebenfalls in dem Verdacht, unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung seine privaten Fernmeldegebühren in unzulässiger Weise gemindert zu haben. Das Zusammenwirken der beiden erweist sich daher nach dem bisherigen Ermittlungsstand mehr als gemeinsames Handeln denn als dienstrechtlich relevante Zustimmung des einen zu dem Verhalten des anderen. Der Beamte wußte überdies um die Unzulässigkeit seines Verhaltens; schon aus diesem Grunde beruft er sich zu Unrecht auf die Genehmigung durch seinen Vorgesetzten.

9

3.

Das Gewicht des Dienstvergehens wird voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen. Wie die Tat strafrechtlich zu beurteilen ist, kann dahinstehen, jedenfalls ist die Vertrauensbeeinträchtigung nicht geringer zu werten als beispielsweise beim fortgesetzten Betrug zum Nachteil des Dienstherrn. Bei betrügerischem Verhalten gegen den Dienstherrn kommt je nach den Umständen des Einzelfalls die Entfernung aus dem Dienst oder bei nicht völliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auch eine geringere Disziplinarmaßnahme in Betracht. Ausschlaggebend für die Höchstmaßnahme wäre, daß der Beamte, der sich in einer Vorgesetztenposition befunden hat, sein Amt mißbraucht und Handlungen begangen hat, die er bei anderen hätte verhindern müssen. Sollte die Tat so nachgewiesen werden, wie sie sich bei summarischer Prüfung darstellt, würde diese Verquickung von privaten Interessen mit dienstlichen Verpflichtungen ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit offenbar werden lassen, daß mit einer Wiederherstellung eines dem Wesen des Beamtenverhältnisses entsprechenden Vertrauens der Verwaltung in die Ehrlichkeit des Beamten nicht mehr gerechnet werden könnte.

10

4.

Gegen die Höhe des einbehaltenen Gehaltsteils erhebt der Beamte keine substantiierten Einwendungen. Der Senat geht deshalb davon aus, daß die Einleitungsbehörde bei Anwendung ihres Ermessens auch insoweit fehlerfrei gehandelt hat.

11

5.

Da die Beschwerde Erfolg hat, ergeht auch für die Beschwerdeinstanz keine Kostenentscheidung (Beschluß vom 10. März 1980 - BVerwG 1 DB 6.80 -).

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann