Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.1980, Az.: BVerwG 1 WB 51/80
Beschwerde eines Fähnrichs gegen seine Ablösung vom Studium wegen dessen Scheiterns und die Versetzung zur Truppe; Grundsätzlicher Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 51/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 6 WBO
- § 20 Abs. 2 S. 1 WBO
- § 11 Abs. 5 DPO FB WOW
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
..
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit Schreiben vom 10. März 1980 beantragte der Leiter Studentenfachbereichsgruppe .../Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (WOW) beim Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) die Ablösung des Antragstellers vom Hochschulstudium WOW an der Hochschule der Bundeswehr H..
Zur Begründung führte er aus:
"Fähnrich W. im bisherigen Verlauf des Studiums den Anforderungen in keiner Weise gerecht geworden. Von 8 erreichbaren Scheinen konnte er nur die Leistungsnachweise in Mathematik I und in Verwaltungslehre vorlegen. Von 23 geschriebenen Klausuren wurden nur 2 Klausuren besser als 4,0 benotet. Insgesamt 20 Klausuren sind mit 5,0 bewertet worden.
In den Fächern Rechnungswesen, Statistik II und öffentliches Recht muß er die Nachfrist in Anspruch nehmen, das heißt, er muß in diesen Fächern jede Klausur auf Anhieb bestehen, weil keine weiteren Prüfungsmöglichkeiten bis zum 30.09.80 angeboten werden. Darüberhinaus hat er noch mindestens 8 Klausuren in den Wiederholungsprüfungen der übrigen Fächer zu schreiben, um die Diplomvorprüfung zu bestehen.
Aufgrund der bisher gezeigten ungenügenden Studienleistungen ist ein erfolgreicher Abschluß der Diplomvorprüfung aussichtslos. Fähnrich Weymans ist im Studium gescheitert."
Der Antrag wurde dem Antragsteller am 11. März 1980 eröffnet.
Der Leiter Studentenfachbereich WOW nahm zu dem Antrag wie folgt Stellung:
"Der Antrag des Leiters der Studentenfachbereichsgruppe ... WOW schildert zutreffend die Situation des Fähnr. W. Die Vielzahl der bevorstehenden Klausuren veranlaßt mich nach vorliegenden Erfahrungen, ein Bestehen der Diplomvorprüfung als aussichtslos zu bewerten. Es wird gebeten, dem Ablöseantrag zu entsprechen."
Der Leiter Studentenbereich und der Präsident der Hochschule befürworteten den Antrag am 19. März 1980. Mit Fernschreiben des PSABw vom 26. März 1980 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 25. März 1980 vom Studium abgelöst und mit Wirkung vom 31. März 1980 zur 5./Raketenartilleriebataillon nach W. versetzt.
Mit zwei Schreiben vom 31. März 1980 wurde der Antragsteller förmlich vom Studium abgelöst und über seinen weiteren militärischen Werdegang informiert.
Inzwischen hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 1980 gegen die Ablösung vom Studium und die Versetzung zur Truppe Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Ausführung der Versetzungsverfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Die Ablösung vom Studium sei rechtswidrig, weil er noch Gelegenheit habe, nach § 11 Abs. 5 der Diplomprüfungsordnung für den Fachbereich WOW (DPO FB WOW) alle für das Vordiplom erforderlichen Scheine beizubringen.
Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte der Antragsteller beim Truppendienstgericht Nord den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Er stellt folgende Anträge:
- "1.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, eine Ablösung vom Studium und Versetzung des Antragstellers nicht vor dem 30.9.1980 vorzunehmen;
- 2.
hilfsweise:
es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin eine Ablösung vom Studium und Versetzung des Antragstellers nicht vor dem 30.9.1980 vornehmen darf."
Das Truppendienstgericht Nord leitete den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ohne Anschreiben weiter, wo er am 1. April 1980 einging. Mit Schreiben vom 7. April 1980, eingegangen beim Senat am 9. April 1980 hat der Antragsteller erklärt, daß der Senat über den Eilantrag entscheiden möge.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält die Ablösung vom Studium jedenfalls nicht für offensichtlich rechtswidrig und sieht in ihrem Vollzug keine für den Antragsteller unzumutbaren Nachteile. Ein Soldat sei vom Studium abzulösen, wenn die Fortsetzung des Studiums aussichtslos erscheine. In einem solchen Fall sei es nicht geboten, ihn unter Ausschöpfung aller hochschulrechtlichen Möglichkeiten so lange im Studium zu belassen, bis er endgültig gescheitert sei.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der Antrag geht dahin, gemäß § 17 Abs. 6 WBO die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 28. März 1980 hinsichtlich der Ablösung vom Studium anzuordnen.
Dieser Antrag ist zulässig. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden, der BMVg hat auf die Beschwerde hin die Vollziehung der Versetzung nicht ausgesetzt.
Der Antrag ist unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß sowohl die Kommandierung eines Soldaten zum Studium als auch seine Ablösung vom Studium Entscheidungen über die Verwendung des Soldaten darstellen, die grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten stehen (BVerwG Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 WB 119/79 - und BVerwG NZWehrr 1979, 140). Nach Nr. 14 des Erlasses des BMVg - P II 1 - Az. 16-05-02 - vom 30. März 1978 erfolgt eine Ablösung vom Studium, wenn die Fortsetzung des Studiums aussichtslos erscheint oder andere dienstliche Gründe einer Fortsetzung des Studiums entgegenstehen. Diese Ermessensrichtlinie läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Für den an den Hochschulen der Bundeswehr studierenden Soldaten ist das Studium militärischer Dienst, dem er nach bestem Vermögen nachzukommen hat (BVerwG a.a.O.). Kann er die in seiner Dienststellung als Student zu fordernden Leistungen offensichtlich nicht erbringen, so ist die personalführende Stelle berechtigt, ihn vom Studium abzulösen, wie sie dies bei jedem Soldaten kann, der in einer militärischen Verwendung gescheitert ist.
Nach dem vom BMVg und dem Antragsteller übereinstimmend vorgetragenen Leistungsstand hat dieser von acht, zwei Monate nach Ablauf des vierten Studientrimesters, d.h. bis zum 31. März 1980, vorzulegenden Leistungsnachweisen bisher nur eineinhalb vorgelegt (vgl. DPO FB WOW vom 2. Mai 1978, § 11 Abs. 5). Damit steht nach der Überzeugung des Senats fest, daß der Antragsteller bei Anlegung allgemeiner Maßstäbe objektiv keine Chance mehr hat, bis zum Ende des sechsten Studientrimesters am 30. September 1980 neben seinem Weiterstudium (§ 11 Abs. 6 BPO FB WOW) den durch das bisherige Scheitern offenbaren Wissens- und Leistungsrückstand aufzuholen. Diese allgemein geltende Schlußfolgerung ist im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Antragstellers entkräftet. Sie ist es insbesondere nicht dadurch, daß dem Antragsteller eine Nachfrist zur Beibringung der Leistungsnachweise bis zum 30. September 1980 eingeräumt worden ist. Die Gewährung der Nachfrist erfolgt nach den übereinstimmenden Angaben von BMVg und Antragsteller automatisch. Es wird also die Erfolgsaussicht des Bemühens, die fehlenden Leistungsnachweise fristgemäß nachträglich beizubringen, nicht individuell geprüft. Nachfrist erhält derjenige, dem nur ein Leistungsnachweis fehlt, ebenso wie derjenige, der keinen einzigen in der Regelzeit beibringen konnte. Die Einräumung der Nachfrist ist damit nicht als positive Entscheidung eines zuständigen Hochschulgremiums dahin zu werten, die Fortsetzung des Studiums sei zur Zeit noch nicht aussichtslos. Der Senat hat zwar ausgesprochen (NZWehrr 1979, 140, 141), daß ein Soldat dann nicht wegen mangelnder fachlicher Eignung oder Leistung vom Studium abgelöst werden dürfe, wenn diese Beurteilung mit den Entscheidungen der zuständigen Hochschulgremien nicht in Einklang stehe. Er hat in diesem Zusammenhang aber zugleich erklärt, daß dann, wenn der Soldat Leistungsnachweise, von denen der Fortgang des Studiums abhängig sei, nicht erbringe, mit einer Ablösung vom Studium nicht von einer Entscheidung der Hochschule abgewichen werde. Gerade so liegt der Fall hier Der Antragsteller hat auch aus der Sicht der Hochschule in seinem Studium versagt.
Dafür, daß auch die Hochschule nicht der Auffassung ist, der Antragsteller könne den geforderten Leistungsstand noch rechtzeitig erreichen, spricht, daß der Präsident der Hochschule die Ablösung vom Studium ebenfalls befürwortet hat. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, daß dessen Auflassung von dem Lehrkörper des Fachbereichs WOW nicht geteilt und von dort aus das fristgemäße Bestehen der Diplomvorprüfung für möglich gehalten wird.
Erweist sich die angefochtene Ablösung vom Studium damit bei der hier gebotenen summarischen Prüfung so eindeutig als rechtmäßig, daß bei der Entscheidung in der Hauptsache nicht mit einem anderen Ergebnis gerechnet werden kann, so entstehen dem Antragsteller durch den Vollzug der Ablösung keine unzumutbaren Nachteile.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da er die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.;
Seide
Thurn