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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1980, Az.: BVerwG 5 C 14.79

Bezirksschornsteinfegermeister; Nebentätigkeiten; Gewährleistung der Feuersicherheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 14.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 12.01.1977 - AZ: IV 56/75
VGH Baden-Württemberg - 05.10.1977 - AZ: VI 1461/77

Fundstellen

  • DÖV 1981, 112 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1980, 341

Amtlicher Leitsatz

Widmet ein Bezirksschornsteinfegermeister der Wahrnehmung von im Interesse seines Berufes oder im öffentlichen Interesse übernommenen Nebentätigkeiten die Hälfte seiner Arbeitszeit, so stehen seinem hierauf gestützten Begehren auf Anrechnung höherer Geschäftskosten nach § 22 Abs. 2 SchfG und entsprechende Vergrößerung seines Kehrbezirks vorrangige Gründe der Gewährleistung der Feuersicherheit entgegen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der in R. wohnhafte Kläger ist Bezirksschornsteinfegermeister. Er begehrt eine angemessene Vergrößerung des ihm im Stadtbezirk K. zugewiesenen Kehrbezirks VII. Neben seinem Handwerkerberuf übt er mehrere Nebentätigkeiten und Ehrenämter aus, nämlich

  1. 1.

    als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde M.

  2. 2.

    als Mitglied des Kreistages des Landkreises

  3. 3.

    als Mitglied der Verbandsversammlung des Regionalkreises M. O.;

  4. 4.

    als Mitglied der ... und Fraktionsvorsitzender der ...-Fraktion im Gemeinderat M.

  5. 5.

    als Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes;

  6. 6.

    als Schöffe am Landgericht K.

  7. 7.

    als Mitglied des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung K.

2

Diese Nebentätigkeiten und Ehrenämter nehmen den Kläger zeitlich so stark in Anspruch, daß er einen zweiten Gesellen beschäftigt, der mit 2/3 seiner Arbeitskraft bei ihm tätig ist und für den er nach seinen ursprünglichen Angaben im Jahre 1975 monatlich 3.500 DM aufwenden mußte.

3

Den Antrag des Klägers, seinen Kehrbezirk angemessen zu vergrößern, lehnte das Regierungspräsidium K. mit Bescheid vom 19. Dezember 1974 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies es mit der Begründung zurück, erhöhte Geschäftskosten aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeiten könnten bei der Einteilung der Kehrbezirke nur berücksichtigt werden, soweit sie sich mit Sicherheit feststellen ließen und nicht von dritter Seite ausgeglichen würden. Die Entschädigungen, die der Kläger für die von ihm übernommenen Ehrenämter erhalte, glichen jedoch den dadurch entstehenden Verdienstausfall aus. Der zu berücksichtigende Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit rechtfertige nur die Beschäftigung eines "Wandergesellen" für die Dauer von drei Monaten im Jahr. Hierfür müsse der Kläger nach Mitteilung der Schornsteinfegerinnung monatlich 2.400 DM aufwenden. Da er im Jahre 1974 aus seinen Nebenämtern eine Entschädigung von insgesamt 6.500 DM erhalten habe, sei ein angemessener Ausgleich erreicht.

4

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe von seinem ihm durch § 22 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes eingeräumten Ermessen, erhöhte Geschäftskosten anzurechnen, keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Es sei nicht Sinn dieser Vorschrift, für einzelne Bezirksschornsteinfegermeister so große Kehrbezirke zu schaffen, daß der Meister die Arbeit auf mehrere Gesellen delegieren und seine Arbeitskraft anderen öffentlichen Aufgaben widmen könne. Die nebenbei übernommenen Aufgaben müßten sich in den engen Grenzen halten, die durch die an den Beruf zu stellenden öffentlichen Anforderungen notwendigerweise gezogen würden. Die Beanspruchung des Klägers durch seine Nebenämter überschreite diese Grenzen offensichtlich bei weitem, da er nach seinem eigenen Vortrag in der Woche zwei bis drei Tage nebenamtlich tätig sei. Für den Beklagten gebe es keinen Grund, diesen Mißstand, der zu berufsrechtlichen Bedenken Anlaß geben könne, durch eine Vergrößerung des Kehrbezirks zu fördern und zu festigen. Im übrigen müsse sich der Kläger mit der für seine kommunalen Ehrenämter gewährten Entschädigung begnügen, da er sonst gegenüber anderen Mandatsträgern, denen ebenfalls nur die gesetzliche Entschädigung zur Verfügung stehe, Sondervorteile genösse. Die erhöhten Geschäftskosten, die dem Kläger durch seine Parteiarbeit entstünden, seien nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich insoweit nicht um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handele. Die Nebentätigkeit als Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes falle nicht ins Gewicht. Hinsichtlich der im Interesse seines Berufes übernommenen Tätigkeit gehe der Beklagte generell davon aus, daß als berücksichtigungsfähige Tätigkeiten nur die Funktionen des Landesinnungsmeisters, der Obermeister und der technischen Innungswarte anzusehen seien. Der Kläger habe nicht dargetan, daß er in vergleichbarer Weise beansprucht werde.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er trägt vor: Das angefochtene Urteil beruhe auf einer mangelhaften Sachaufklärung. Das Gericht habe nicht darauf hingewiesen, daß bei einer so großen Inanspruchnahme durch Nebentätigkeiten, wie sie bei dem Kläger bestehe, eine Vergrößerung des Kehrbezirks nicht in Betracht komme. In diesem Fall hätte er geltend gemacht, daß der Beklagte bei gleicher anderweitiger Inanspruchnahme des Obermeisters dessen Kehrbezirk vergrößert habe. In materiellrechtlicher Hinsicht laufe die angefochtene Entscheidung auf eine generelle Nichtanwendung des § 22 Abs. 2 Buchst. a des Schornsteinfegergesetzes hinaus. Der Gesetzgeber habe bewußt die Möglichkeit offengelassen, neben der Entschädigung für die im öffentlichen Interesse erbrachte Tätigkeit einen Ausgleich durch Vergrößerung der Kehrbezirke zu gewähren. Eine unterschiedliche Behandlung kommunalpolitischer Tätigkeiten und solcher, die im Interesse des Berufsstandes erbracht würden, sei unzulässig. Schließlich sei es allein Sache des zuständigen Bauordnungsamtes zu prüfen, ob er durch seine ehrenamtliche Tätigkeit seine Berufspflichten vernachlässige. Die Versagung seines Antrags auf Vergrößerung des Kehrbezirks könne hierauf nicht gestutzt werden.

6

Der Kläger beantragt dem Sinne nach,

den Beklagten zu verpflichten, über sein Begehren auf Vergrößerung seines Kehrbezirks bei der nächsten Bezirkseinteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

7

hilfsweise,

die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

9

Er hält die Rüge mangelnder Sachaufklärung für unbegründet, da bereits das Verwaltungsgericht zu der Frage Stellung genommen habe, ob eine Häufung von Nebentätigkeiten zu Lasten der Beruf sauf gaben im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes Berücksichtigung finden könne. Im Übrigen macht er sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen.

10

II.

Die Revision ist unbegründet.

11

Mit seiner Verfahrensrüge kann der Kläger nicht durchdringen. Zu Unrecht macht er geltend, das Berufungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht hinreichend nachgekommen. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erkennen lassen. Einen Aufklärungsmangel sieht der Kläger darin, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine Rechtsansicht hingewiesen habe, bei einer geringeren als der im vorliegenden Fall gegebenen Inanspruchnahme durch öffentliche Aufgaben hätte eine Vergrößerung des Kehrbezirks verlangt werden können. Ob sich eine solche Rechtsansicht den Darlegungen des Berufungsurteils überhaupt entnehmen läßt, mag zweifelhaft erscheinen, braucht in diesem Zusammenhang jedoch nicht erörtert zu werden. Der Kläger rügt mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht eine unzureichende Sachaufklärung, sondern die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO). Er beanstandet, daß der Entscheidung ein rechtlicher Gesichtspunkt zugrunde gelegt worden sei, mit dem die Parteien nicht hätten zu rechnen brauchen und zu dem sie auch keine Stellung genommen hätten. Dieses Vorbringen enthält keine Einwendungen gegen die Tatsachenfeststellung, die allein Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein können.

12

Die Verfahrensrüge muß jedoch auch unter dem Blickwinkel der Verletzung rechtlichen Gehörs ohne Erfolg bleiben, weil für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung bestand, den Kläger darauf hinzuweisen, daß auch das Übermaß der von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten ein Umstand sei, der einer Vergrößerung seines Kehrbezirks entgegenstehe. Zur Frage der mit der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers konkurrierenden Häufung von Nebentätigkeiten hat bereits das Verwaltungsgericht im einzelnen Stellung genommen. Es hat ausgeführt, es sei nicht Sinn der Regelung des § 22 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG - vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), einer Ämterhäufung, die auch im Bereich des öffentlichen Lebens nicht der Idealvorstellung entspreche und die mit der hauptberuflichen Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters konkurriere, durch Änderung der Kehrbezirkseinteilung Vorschub zu leisten. Auch wird bereits in diesem Urteil im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Schornsteinfegerinnung auf die im Interesse des Berufsstands geleistete Tätigkeit des Obermeisters eingegangen. Für den Kläger bestand deshalb, auch ohne daß es eines gerichtlichen Hinweises bedurfte, bereits im Berufungsverfahren Veranlassung, darauf zu verweisen, daß in dem von ihm vergleichsweise erwähnten Fall des Obermeisters eine ähnliche Häufung von Nebentätigkeiten nicht als Hindernis angesehen werde, dessen Kehrbezirk zu vergrößern.

13

In der Sache selbst ist die Revision ebenfalls unbegründet.

14

Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger die Anrechnung höherer Geschäftskosten, die ihm durch die Wahrnehmung seiner verschiedenen öffentlichen und berufsständischen Nebenämter entstehen, bei der Kehrbezirkseinteilung nicht erreichen kann. Die Anrechnung höherer Geschäftskosten eines Bezirksschornsteinfegermeisters infolge einer im öffentlichen Interesse oder im Interesse seines Berufes übernommenen Tätigkeit liegt ebenso wie die Einteilung der Kehrbezirke im Ermessen der Behörde. Dies ergibt sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut des hier in Betracht kommenden § 22 Abs. 2 Buchst. b SchfG, wonach solche Geschäftskosten angerechnet werden "können", als auch aus dem Zweck dieser Vorschrift. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der ähnlich gelagerten Sache BVerwG 5 C 15.79 näher dargelegt, und hiervon geht auch das angefochtene Urteil zutreffend aus. Für eine Ermessensausübung ist jedoch kein Raum, wenn das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Berufspflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters durch die von ihm angestrebte Vergrößerung seines Kehrbezirks und den Umfang der zur Rechtfertigung dieses Begehrens als zusätzlicher Geschäftskostenfaktor angeführten Nebentätigkeit beeinträchtigt wird. Insoweit handelt es sich um eine der gerichtlichen Nachprüfung voll zugängliche tatbestandliche Voraussetzung einer in das Ermessen der Behörde gestellten Anrechnung. Das kann zwar nicht schon aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SchfG hergeleitet werden, ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift, wie er sich aus ihrer Einbettung in die gesetzliche Gesamtregelung erschließt. Der Kehrbezirksinhaber soll zwar - und auch das dient der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Berufspflichten - ein angemessenes Einkommen erreichen; er soll aber durch die in § 22 Abs. 2 SchfG vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit höherer Geschäftskosten nicht in den Stand gesetzt werden, unbegrenzt Nebentätigkeiten zu übernehmen, mag deren Annahme auch im allgemeinen öffentlichen Interesse oder im Interesse seines Berufsstandes liegen. Grundsätzlich hat vielmehr der Bezirksschornsteinfegermeister seine gesamte Arbeitskraft der Erfüllung der ihm mit der Verwaltung seines Bezirks übertragenen öffentlichen Aufgaben zu widmen. Diese lassen sich dahin zusammenfassen, daß er durch seine im § 13 SchfG im einzelnen umschriebenen Pflichten die Feuersicherheit in seinem Kehrbezirk gewährleisten soll. Dieses Anliegen des Gesetzes ist nicht nur, wie dies § 22 Abs. 1 SchfG ausdrücklich bestimmt, maßgebendes Kriterium für die Einteilung der Kehrbezirke (BVerwGE 6, 72 [76]); ihm ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn es um die Vergrößerung eines Bezirks im Interesse eines einzelnen Kehrbezirksinhabers geht. Die Anrechnungsmöglichkeit des § 22 Abs. 2 SchfG steht deshalb unter dem Vorbehalt, daß die im vorrangigen öffentlichen Interesse liegende Gewährleistung der Feuersicherheit durch die Vergrößerung eines einzelnen Kehrbezirks nicht beeinträchtigt werden kann.

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Zu Unrecht meint der Kläger demgegenüber, es sei allein Sache des Bauordnungsamtes zu beurteilen, ob er durch seine nebenamtlichen Tätigkeiten seine Pflichten als Bezirksschornsteinfegermeister vernachlässige; bei der Einteilung der Kehrbezirke dürfe hierauf nicht abgestellt werden. Richtig ist zwar, daß die Überprüfung der Arbeit des Kehrbezirksinhabers und der Erlaß etwaiger Aufsichtsmaßnahmen Sache der in § 26 SchfG genannten Behörde ist. Ziel dieser "Nachschau" ist festzustellen, ob der Schornsteinfegermeister seinen Bezirk ordnungsgemäß verwaltet (vgl. hierzu Beschluß vom 19. Oktober 1971 - BVerwG 1 B 57.71 - [GewArch. 1972, 185]). Im Gegensatz zu dieser auf die Feststellung konkreter Mängel bei der Erfüllung der Berufspflichten gerichteten Nachschau hat eine Prüfung im Rahmen des § 22 Abs. 2 SchfG dahin zu gehen, ob bei einer Vergrößerung eines einzelnen Kehrbezirks über die vorherrschende Größe hinaus eine Gefährdung der Feuersicherheit in weit zu verstehendem Sinne zu besorgen ist. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister auch bei einer Vergrößerung seines Bezirks in der Lage sein muß, die Arbeiten seiner Gesellen und Lehrlinge regelmäßig zu überwachen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SchfG) und in eigener Person die Feuerstättenschau in seinem Bezirk durchzuführen, d.h. innerhalb von fünf Jahren sämtliche Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke auf ihre Feuersicherheit zu überprüfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG). Die Vergrößerung eines Kehrbezirks verschafft dem Kehrbezirksinhaber zwar höhere Einnahmen, belastet ihn andererseits aber auch mit Mehrarbeiten, die nur er ausführen darf, ohne die Möglichkeit zu haben, dieserhalb die bei ihm beschäftigten Gesellen und Lehrlinge einzusetzen. Hierauf ist bereits bei der Entscheidung über die Anrechnung höherer Geschäftskosten Bedacht zu nehmen. Der Sinn der gesetzlichen Regelung würde verfehlt, wollte man erst das Auftreten konkret feststellbarer Mißstände abwarten und deren Abhilfe der nach § 26 Abs. 1 SchfG zuständigen Behörde vorbehalten. Da die Kehrbezirke so eingeteilt werden, daß sie die Arbeitskraft des Bezirksschornsteinfegermeisters voraussichtlich im vollen Umfang für die Erfüllung seiner Obliegenheiten in Anspruch nehmen, bringt jede Vergrößerung eines Bezirks Gefahren für die Feuersicherheit mit sich, die um so gravierender sind, je mehr sich der Bezirksinhaber berufsfremden Tätigkeiten widmet; darauf beruht auch die Regelung des § 14 Abs. 1 SchfG, die es dem Bezirksschornsteinfegermeister grundsätzlich untersagt, eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufs auszuüben, es sei denn, daß der dafür erforderliche Zeitaufwand gering ist.

16

Dieser Aspekt ist auch im Rahmen des § 22 Abs. 2 SchfG zu beachten. Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß sich die von einem Bezirksschornsteinfegermeister nebenbei übernommenen Aufgaben in den engen Grenzen halten müssen, die durch die an seinen Beruf im öffentlichen Interesse zu stellenden Anforderungen notwendigerweise gezogen werden. Überschreiten die in § 22 Abs. 2 SchfG bezeichneten Nebentätigkeiten diese Grenzen, so kann dieser vom Gesetz nicht gewollte Zustand nicht noch durch Anrechnung der dem Bezirksinhaber hierdurch entstehenden höheren Geschäftskosten anerkannt und gefestigt werden. Nach den auf den eigenen Angaben des Klägers beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist der Kläger an zwei bis drei Tagen in der Woche mit der Wahrnehmung seiner nebenberuflichen Tätigkeiten beschäftigt. Er widmet mithin fast die Hälfte seiner Arbeitszeit berufsfremden Aufgaben, obwohl sein Kehrbezirk wie die Bezirke seiner Kollegen so begrenzt ist, daß seine Betreuung den vollen Einsatz der Arbeitskraft eines Bezirksschornsteinfegermeisters erfordert. In diesem Umfang jedenfalls ist die Übernahme von Nebentätigkeiten mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung schwerlich vereinbar.

17

Die ordnungsgemäße Erfüllung der einem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Pflichten kann jedenfalls dann nicht mehr als ungefährdet gelten, wenn sich Haupt- und Nebentätigkeit, was den Zeitaufwand anbelangt, in etwa die Waage halten. Dieses Mißverhältnis würde sich im vorliegenden Fall um so mehr auswirken, wenn entsprechend dem Antrag des Klägers eine Vergrößerung seines Kehrbezirks erfolgte. Innerhalb der ihm für die Wahrnehmung seiner Berufsaufgaben zur Verfügung stehenden ohnehin schon bedenklich knappen Zeit müßte er in noch größerem Umfang als bisher Aufgaben erledigen, die er, wie bereits hervorgehoben, nur persönlich wahrnehmen darf. Dies läßt eine Vernachlässigung seiner Pflichten als Bezirksschornsteinfegermeister befürchten; ein Umstand, der aus den dargelegten Gründen für sich allein schon der Anrechnung höherer durch die Ausübung der verschiedenen Nebentätigkeiten entstehender Geschäftskosten entgegensteht. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob, wie in dem Berufungsurteil in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid weiter ausgeführt wird, eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers auch deswegen abgelehnt werden darf, weil er jedenfalls für die Wahrnehmung seiner öffentlichen Ämter die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen erhält, mit denen er sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs begnügen muß, auch wenn sie nicht kostendeckend sein sollten.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel