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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1980, Az.: BVerwG 7 B 58.80

Unmöglichkeit des Ausgleichs eines bei der Leistungserhebung unterlaufenen Verfahrensfehlers durch eine Änderung des Bewertungsmaßstabs oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen; Voraussetzungen für das Entstehen eines bewertungsfähigen Leistungsbildes durch ein Prüfungsverfahren; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 58.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 06.12.1978 - AZ: X VG 2859/77
OVG Hamburg - 19.12.1979 - AZ: Bf IV 14/78

Fundstellen

  • DVBl 1981, 468 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1980, 62
  • DÖV 1981, 62 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2208 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 291 - 291
  • VerwRspr. 32, 291

Verfahrensgegenstand

Prüfungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Beruht eine Prüfungsentscheidung auf einem das Leistungsbild beeinflussenden Verfahrensfehler, so kann das grundsätzlich nur zur erneuten Prüfung und nicht zur Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung führen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. April 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erzielte in der Reifeprüfung im Fach Rechnungswesen die Abschlußnote "ausreichend". Er begehrt mit seiner Klage die Neufestsetzung der Note auf "befriedigend". Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Abschlußnote unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu festzusetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.

3

Die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu, wobei offenbleiben kann, ob die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung hinreichend dargelegt hat ( § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und dazu BVerwGE 13, 90 [91]). Die Rechtssache erlangt entgegen der Beschwerde nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung, daß das erstinstanzliche Gericht von der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte abgewichen war und dem Kläger anstelle des Anspruchs auf Wiederholung der Prüfungsleistung, wie er sich sonst aus einem fehlerhaften, kein bewertungsfähiges Leistungsbild abzeichnenden Prüfungsverfahren ergibt, ausnahmsweise einen Anspruch auf erneute Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung mit der Maßgabe eingeräumt hatte, daß die Benachteiligung des Klägers durch den fehlerhaften Prüfungsverlauf angemessen zu berücksichtigen sei. Diese verfehlte Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht korrigiert, ohne daß in dem Berufungsurteil klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen würden. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren die Prüfungsbehörde nicht nur nicht dazu verpflichtet, zugunsten des Prüflings den Bewertungsmaßstab der Prüfungsordnung zu ändern, um damit einen bei der Leistungserhebung gemachten Fehler auszugleichen, sondern daß ein derartiges Verfahren seinerseits als willkürlich und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßend anzusehen ist. Durch eine Änderung des Prüfungsmaßstabs können ungleiche Bedingungen bei der Leistungserhebung schon deshalb nicht ausgeglichen werden, weil sich diese regelmäßig nicht quantifizieren lassen und deshalb auch nicht beurteilt werden kann, was der Prüfling bei fehlerfreiem Verfahren geleistet hätte. Fiktive Leistungen dürfen aus dem gleichen Grunde nicht zur Grundlage einer Prüfungsentscheidung gemacht werden. Daher muß der Prüfling die Prüfungsleistung in aller Hegel wiederholen, auch wenn das für ihn einen Nachteil bedeutet, der seinen Ursprung nicht in seiner persönlichen Sphäre, sondern im Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde hatte. Daß der Kläger die Prüfungsarbeit erst nach Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens, also erst Jahre nach der Prüfung wiederholen kann, ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, daß sich der Kläger dieses Handikap selbst zuzuschreiben hat; denn er hätte im Anschluß an die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kurzfristig im Wege der einstweiligen Anordnung eine nochmalige Prüfung erzwingen können, deren Anerkennung unter dem Vorbehalt eines für ihn positiven Verfahrensausgangs gestanden hätte.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling