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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1980, Az.: BVerwG 1 D 34.79

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 34.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.02.1979 - AZ: VIII VL 87/78

n dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Hauptlokomotivführer Horst Sterzel,
Postbetriebsassistent Helmut Both als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., Hannover, als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Postoberschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 27. Februar 1979 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Gründe

1

I.

Das Schöffengericht in ... hat die Beamtin durch Urteil vom 14. April 1977 wegen fortgesetzten Betrugs und fortgesetzten Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Auf die unbeschränkte Berufung der Beamtin hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts ... durch Urteil vom 16. August 1977 das Urteil des Schöffengerichts dahin abgeändert, daß die Beamtin wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Verwahrungsbruch und weiter in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden ist. Auf die Revision der Beamtin hat das Oberlandesgericht ... durch Beschluß vom 22. November 1977 die Revision zum Schuldspruch mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch des Schöffengerichtsurteils wiederhergestellt worden ist, den Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts ... hat die Beamtin durch Urteil vom 23. Februar 1978 wiederum zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Die erneute Revision der Beamtin hat das Oberlandssgericht ... durch Urteil vom 22. Juni 1978 verworfen.

2

In dem Urteil des Landgerichts ... vom 16. August 1977 ist folgendes festgestellt:

3

Im Jahre 1967 bezog die Beamtin mit ihrer Familie und ihren Eltern ein zuvor in B. errichtetes Eigenheim. Durch den Bau des Hauses geriet die Familie in finanzielle Schwierigkeiten. So mußten insbesondere monatlich 377,50 DM für die Bausparkasse ... und vierteljährlich 780 DM, später 961 DM, für die Hypothekenbank ... auf gebracht werden. Beide Zahlungen liefen über das Postscheckkonto der Beamtin beim Postscheckamt .... Darüber hinaus hatte die Familie ab 15. Oktober 1971 für ein Straßenbaudarlehen über 6.000 DM monatlich 50 DM und ab 10. August 1972 für ein weiteres Darlehen der ... über 10.000 DM monatlich 280 DM, später 309 DM, zu zahlen. Schließlich bestanden Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Post-Spar- und Darlehensverein ... wegen zweier Darlehen, die sich für sie und ihren Ehemann ab August 1973 auf monatlich je 150 DM beliefen. Sämtliche Verbindlichkeiten bestanden oder begannen in der Zeit von Februar 1973 bis Mai 1975.

4

In dieser Zeit verfügten die Beamtin und ihr Ehemann über die Einkünfte aus ihrer Berufstätigkeit und die Beiträge der seinerzeit noch in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Außerdem erhielten sie einen Beitrag der mit in dem Haus lebenden Eltern für Wasser und Licht in Höhe von 150 DM monatlich.

5

Wegen der durch den Bau des Hauses entstandenen finanziellen Schwierigkeiten tätigte die Beamtin ab Februar 1973 eine Reihe von Abhebungen, obwohl - wie sie wußte - dafür nicht genügend Deckung auf ihrem Konto vorhanden war. Ihr war bekannt, daß Abhebungen über ein vorhandenes Guthaben hinaus bei Gehaltskonten grundsätzlich unzulässig waren. Zwar handhabte die Bundespost seit 1972 die maßgebende Vorschrift bei ihren Bediensteten nicht mehr so streng, sondern duldete kurzfristige Kontoüberziehungen bis zu einem rechnerischen Betrag in Höhe von 500 DM. Der Beamtin war aber auch bekannt, daß, sobald ein Minussaldo von 500 DM erreicht oder gar überschritten war, nahezu automatisch eine Kontosperre einsetzte.

6

Im einzelnen nahm sie bei dem Postamt B. folgende Barabhebungen von ihrem eigenen Konto vor:

7

1. am 15. Februar 1973 700 DM. Ihr Konto wies an jenem Tag einen Minussaldo von 399,82 DM auf. Zwar wurden von ihr am 16. Februar 1973 wieder 400 DM eingezahlt und am 19. Februar 1973 verbucht. Dies glich aber lediglich den Minussaldo von 399,82 DM aus. Zu diesem Zeitpunkt lag die am 15. Februar 1973 vorgenommene Abhebung beim Postscheckamt noch nicht vor sie wurde erst am 7. Mai 1973 verbucht.

8

2. am 14. Juni 1973 600 DM. Zu diesem Zeitpunkt wies ihr Konto lediglich ein Guthaben von 2,52 DM auf.

9

3. am 10. November 1973 650 DM. Auf dem Konto befand sich seit dem 8. November 1973 nur ein Guthaben von 5,11 DM.

10

4. am 18. April 1974 500 DM bei einem Guthaben von 14,68 DM (so daß ein Minussaldo von 500 DM nicht erreicht wurde).

11

5. am 15. August 1974 430 DM bei einem Guthaben von 0,49 DM (so daß ein Minussaldo von 500 DM nicht erreicht wurde).

12

6. am 5. März 1975 600 DM bei einem Minussaldo von 236,36 DM.

13

7. am 21. April 1975 350 DM bei einem Guthaben von 35,61 DM (so daß ein Minussaldo von 500 DM nicht erreicht wurde).

14

8. am 15. Mai 1975 560 DM bei einem Minussaldo von 151,74 DM.

15

Von dem Konto ihres Ehemanns (der ebenfalls Postbeamter ist) nahm die Beamtin mittels Postbarschecks folgende Barabhebungen vor, die nicht gedeckt waren:

16

9. am 12. April 1973 600 DM bei einem Guthaben von 12,04 DM.

17

10. am 21. Oktober 1974 600 DM bei einem Guthaben von 1,06 DM.

18

Sämtliche für die Abhebungen verwendeten Belege, nämlich die Postüberweisungen betreffend ihr eigenes Konto und die Postbarschecks betreffend das Konto ihres Ehemanns ließ die Beamtin bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit im Postamt verschwinden. Ihre Aufgabe war neben dem Zustelldienst die Kontrolle von Auszahlungslisten und Belegen, die wie folgt durchgeführt wurde: Der jeweilige Schalterbeamte, der die Auszahlung vornahm, verzeichnete diese jeweils in der Auszahlungsliste C für Postbarschecks. Belege und Auszahlungslisten wurden jeweils nach Schalterschluß von einem anderen Postbediensteten auf ihre Richtigkeit überprüft und nach Abzeichnung durch, diesen Postbediensteten versandt. Dabei wurden die Belege von der jeweiligen täglichen Auszahlungsliste getrennt dem jeweils kontoführenden Postscheckamt zugeleitet. Es war die Aufgabe der Beamtin, nach Prüfung der Belege und der Auszahlungsliste beide Unterlagen versandfertig zu machen und dem Postfahrer, der die letzte Post abholte, zu übergeben.

19

Der Bundesdisziplinaranwalt hat der Beamtin den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 27. Februar 1979 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt. Es hat sich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet und in dem Verhalten der Beamtin ein so schweres Dienstvergehen gesehen, daß sie aus dem Dienst entfernt werden müsse. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags hat es als gegeben angesehen. Bedürftigkeit hat es damit begründet, daß das Einkommen des Ehemanns bereits für die Tilgung der Schulden eingesetzt werden müsse.

20

Gegen dieses Urteil hat die Beamtin durch ihre Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag

auf Freispruch,

21

hilfsweise

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme.

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Sie bestreitet weiterhin, daß sie Belege habe verschwinden lassen. Das Bundesdisziplinargericht hätte die strafgerichtlichen Feststellungen überprüfen sollen. Die dort gezogene Schlußfolgerung, sie und kein anderer habe die Belege verschwinden lassen, sei keineswegs zwingend. Jedenfalls rechtfertige sich nach ihren persönlichen Verhältnissen eine mildere Disziplinarmaßnahme.

23

II.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

24

Die Berufung ist unbeschränkt, weil die Beamtin zum Teil den ihr zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet und in erster Linie ihren Freispruch erstrebt. Der erkennende Senat hat daher den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen.

25

Dabei ist er ebenso wie das Bundesdisziplinargericht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen des ersten Urteils des Landgerichts gebunden. Die Aufhebung der Bindung kommt nur als Ausnahmefall in Betracht, denn die Disziplinargerichte sind keine zusätzliche Nachprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile. Es müssen daher schon erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorliegen, wenn sie einen Nachprüfungsbeschluß rechtfertigen sollen (Urteile vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 1 D 32.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 65] und 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 110.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 35]; Behnke, BDO, 2. Aufl. § 18 Rz. 18). Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs genügt nicht für die Nachprüfung von strafgerichtlichen Feststellungen. Ein Zurückgehen auf derartige Möglichkeiten wird durch die Bindungswirkung grundsätzlich abgeschnitten. Diese Rechtslage verwehrt es dem erkennenden Senat, die Einlassung der Beamtin nachzuprüfen, sie habe keine Belege verschwinden lassen. Das Gegenteil steht bindend fest.

26

Der Beamtin fällt damit ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG zur Last. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht sie deswegen aus dem Dienst entfernt.

27

Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren haben ein nicht unerhebliches disziplinares Gewicht. Mit diesem Verfahren gibt die Deutsche Bundespost ihren Bediensteten die Möglichkeit, unbürokratisch und in selbstbestimmten Raten über ihr Gehalt zu verfügen. Diese außerordentliche Erleichterung der Gehaltszahlung dient zwar nicht nur den Interessen der Postbediensteten. Sie entspricht zugleich den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen und wenig aufwendigen Verfahrensweise bei der Abwicklung der öffentlichen Verwaltung. Bei diesem Verfahren würde aber die Prüfung eines jeden Schecks darauf, ob er bei Vorlegung auch Deckung hat, das Abhebungsverfahren außerordentlich erschweren und den mit seiner Einführung verfolgten Zweck vereiteln. Die Bundespost ist daher im Zusammenhang mit dem Abhebungsverfahren auf unbedingte Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen.

28

Das ist für jedermann leicht erkennbar. Ein Postbeamter, der dieses Vertrauen mißbraucht, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen der Allgemeinheit und seiner Verwaltung. Er setzt damit das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und zerstört oder gefährdet somit die Grundlagen seines Dienstverhältnisses. Das legt die Entfernung aus dem Dienst nahe.

29

Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben angesichts dessen bei Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens durch Hingabe ungedeckter Schecks oder bei Kontoüberziehungen in sonstiger Weise in ständiger Rechtsprechung wenigstens auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt (vgl. Urteile vom 9. September 1959 - BDH 1 D 26.58 -, 6. Januar 1960 - BDH 1 D 53.58 -, 17. Dezember 1964 - BDH 3 D 26.64 - [BDH Dok.Ber. 1965, 2483]) oder - wenn erschwerende Umstände hinzutraten - die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. Urteile vom 28. August 1956 - BDH 1 D 2.55 - [BDH Dok.Ber. 1957, 587], 24. Februar 1959 - BDH 3 D 35.57 -, 27. August 1959 - BDH 3 D 26.58 - und 27. Mai 1970 - BVerwG 3 D 8.70 -).

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Nach dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat nach erneuter Prüfung keinen Anlaß gesehen hat (Urteile vom 27. März 1979 - BVerwG 1 D 3.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 178], 27. März 1979 - BVerwG 1 D 37.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 219] und 18. September 1979 - BVerwG 1 D 73.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 320]), kommt hier nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht.

31

Die Beamtin überzog ihr Gehaltskonto und das ihres Ehemanns in nicht wenigen Fällen, die sich über einen längeren Zeitraum verteilten, über das tolerierte Maß von 500 DM im Einzelfall. Sie benutzte die jeweils dazwischenliegende Zeit nicht dazu, um über das Unrecht ihres Tuns nachzudenken und sich entsprechend zu verhalten. Ausschlaggebend für die Entfernung aus dem Dienst ist aber die Verschleierung ihres Fehlverhaltens dadurch, daß sie die betreffenden Belege aus dem Geschäftsgang nahm und verschwinden ließ. So ermöglichte sie die durch die Kontoüberziehungen bewirkte Bereicherung auf Kosten der Bundespost so lange, bis das Fehlen der Kontobelastungen durch die dafür zuständige Kontrollstelle beim Postscheckamt ... aufgedeckt wurde. Die Beamtin überzog also nicht nur in unzulässiger Weise ihr Postscheckkonto, sondern mißbrauchte darüber hinaus ihr Amt, um den Erfolg der Kontoüberziehungen zu sichern. Diese Verquickung von privaten Interessen mit dienstlichen Verpflichtungen zeigt ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, daß mit einer Wiederherstellung eines dem Wesen des Beamtenverhältnisses entsprechenden Vertrauens der Verwaltung in die Ehrlichkeit der Beamtin nicht mehr gerechnet werden kann. Das muß um so mehr gelten, als es zu den wesentlichen Dienstpflichten der Beamtin gehörte, die Belege und die Auszahlungslisten zu kontrollieren. Sie versagte mithin über die bloßen Kontoüberziehungen hinaus im Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten. Damit zerstörte sie die Grundlagen des sie mit ihrer Verwaltung verbindenden Dienst- und Treueverhältnisses unheilbar.

32

Bei einem solchen Dienstvergehen, das in seinem disziplinaren Gewicht der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder gleicht, werden nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Aufrechterhaltung der Integrität der Beamtenschaft Milderungsgründe, die das Vertrauensverhältnis als noch nicht völlig zerstört erscheinen lassen und deshalb ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen könnten, nur in eng begrenztem Rahmen zugelassen. Solche in diesem Zusammenhang als maßgeblich anerkannten Milderungsgründe liegen hier nicht vor.

33

Für eine seelische Ausnahmesituation, die ihr Fehlverhalten verständlich machen könnte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt; die Beamtin beruft sich auch selbst nicht darauf. Auch handelt es sich nicht um eine einmalige, unüberlegte Kurzschlußtat einer sonst tadelfreien Beamtin, denn ihr Fehlverhalten erstreckte sich auf nicht wenige Einzelfälle über einen längeren Zeitraum. Es kann ihr auch nicht zugute gehalten werden, daß sie aus einer unverschuldeten und zumindest aus ihrer Sicht ausweglosen Notlage heraus gehandelt habe. Zwar bestanden Belastungen in Höhe von etwa 1.350 DM monatlich. Hierdurch wurde eines der beiden der Familie zur Verfügung stehenden Gehälter weitgehend aufgezehrt. Andererseits entfiel aber durch den Eigenheimbau die Belastung durch Miete. Nach Durchführung eines solchen Bauvorhabens muß erforderlichenfalls für eine gewisse Zeit äußerste Sparsamkeit in Kauf genommen werden. Immerhin stand noch ein Gehalt zuzüglich Kindergelder zur Verfügung, ein Betrag, von dem allein andere Familien existieren müssen.

34

Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ist auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts zum Nachteil der Beamtin zu ändern (§ 80 Abs. 4 BDO). Sie ist zwar mit Rücksicht auf ihr bisher tadelfreies Leben und ihre sonst einwandfreie Dienstleistung einer solchen Unterstützung nicht unwürdig (§ 77 Abs. 1 BDO). Es liegt aber keine Unterstützungsbedürftigkeit vor. Der Zweck des Unterhaltsbeitrags ist, den Verurteilten für eine Übergangszeit vor Not zu schützen (BDHE 3, 194 [197]; Beschluß vom 10. April 1978 - BVerwG 1 DB 8.78 -; Behnke, BDO, 2. Aufl. § 77 Rz. 5; Claussen/Janzen, BDO, 3. Aufl. § 77 Rz. 2). Dieser Zweck ist bereits durch das Gehalt des Ehemanns sichergestellt. Dagegen können bei der Prüfung der Bedürftigkeit die Verbindlichkeiten aus dem Hausbau nicht berücksichtigt werden, denn der Unterhaltsbeitrag hat nicht dazu zu dienen, die Substanz eines Eigenheims zu erhalten (Urteil vom 1. Juni 1976 - BVerwG 1 D 71.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 136]).

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann