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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1980, Az.: BVerwG 4 C 82.76

Abwägungsvorgang; Abwägungsergebnis; Gewährung rechtlichen Gehörs; Überraschungsurteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 82.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 27.06.1974 - AZ: 2 A 118/74
OVG Niedersachsen - 12.02.1976 - AZ: I OVG A 241/74

Fundstelle

  • ZfBR 1980, 149

Verfahrensgegenstand

Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis

Amtlicher Leitsatz

Zur Pflicht des Vorsitzenden, die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern, und zum Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ("Überraschungsurteil").

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Februar 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine Baugenehmigung, die die Beklagte der Beigeladenen für die Nutzungsänderung eines Teils ihres zweigeschossigen Wohnhauses Projensdorfer Straße 83 in Kiel in einen privaten Kindergarten erteilt hat. Zuvor hatte die Beklagte der Beigeladenen die Bebauung ihres Grundstücks mit einem Wohnhaus nebst Halbtagskindergarten unter Hinweis auf das im Durchführungsplan Nr. 156 aus dem Jahre 1958 ausgewiesene reine Wohngebiet versagt, jedoch eine Befreiung in Aussicht gestellt, falls die Nachbarn keine begründeten Einwände erheben würden. Diese wandten sich jedoch gegen die Einrichtung eines Kindergartens.

2

Mit Bauschein vom 27. Juli 1970 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen alsdann die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf dem bis dahin unbebauten Grundstück. Nach der genehmigten Baubeschreibung sind für das Wohnhaus 11 WC und 10 Waschbecken vorgesehen. Das Gebäude wurde errichtet und bezogen. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, daß die Räume des Erd- und Untergeschosses als Kindergarten benutzt wurden, untersagte sie der Beigeladenen mit Verfügung vom 30. Juni 1971 diese ungenehmigte Nutzung. Dem dagegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen gab die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 1971 unter Widerrufsvorbehalt "befristet bis zum Zeitpunkt der formalen Aufhebung des B-Planes Nr. 156" statt.

3

Mit Bescheid vom 20. November 1972 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Planes Nr. 156 unter der Auflage, daß nur fünf gekennzeichnete Räume als Kindergarten für den gleichzeitigen Aufenthalt von höchstens 74 Kindern genutzt werden dürften. Ein entsprechender Nachtragsbauschein für die Kindergartennutzung wurde am 11. Dezember 1972 erteilt.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger im ersten und zweiten Rechtszug vorgetragen: Der sich aus der Festsetzung eines reinen Wohngebietes ergebende Nachbarschutz richte sich gegen den Kindergarten als Gewerbebetrieb. Zwar höre man in jedem reinen Wohngebiet Straßenlärm; die von dem Kindergarten ausgehenden Lärmbelästigungen seien aber erheblich störender. Das in der Nähe liegende Studentenheim diene nur dem Wohnen, beeinträchtige dagegen das reine Wohngebiet nicht. Auch der durch den Sportplatz (Holstein-Stadion) verursachte Lärm halte sich in Grenzen, weil dort nicht täglich, sondern nur gelegentlich Sportveranstaltungen mit Zuschauern stattfänden. Es sei auch willkürlich, daß die Beklagte der Beigeladenen eine Befreiung erteilt, dem Kläger aber den Neubau eines zweiten Wohnhauses hinter seinem bereits vorhandenen Haus nicht genehmigt habe.

5

Die Beklagte hat entgegnet: Das Kinderheim der Beigeladenen sei kein gewerblicher Betrieb, sondern ein freiberufliches Unternehmen. Mit übermäßigen Störungen sei nicht zu rechnen. Der Beigeladenen sei auch aufgegeben worden, an den Nachbargrenzen des Grundstückes eine schalldämmende Baumreihe anzupflanzen; das sei inzwischen geschehen. Der benachbarte Holstein-Sportplatz störe die Ruhe des reinen Wohngebietes zeitweise erheblich.

6

Die Beigeladene hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Das Berufungsgericht hat das Grundstück der Beigeladenen und seine Umgebung besichtigt, alsdann die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

9

Als nachbarschützende Vorschrift komme der Durchführungsplan Nr. 156 mit seiner Ausweisung des Grundstücks als reines Wohngebiet nicht in Betracht. Dieser Plan sei nicht rechtswirksam geworden. Bei seiner Aufstellung im Jahre 1957 habe nämlich eine gerechte Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht stattgefunden. Der Inhalt der in Rede stehenden Planfestsetzung lasse sich aus § 41 der Landesbauordnung 1950 (GVOBl. S. 225) entnehmen. Hieraus ergebe sich nämlich, daß die Ausweisung reiner Wohngebiete einen besonderen Schutz der Wohnruhe gewährleisten solle, um gebietsfremde Belästigungen und Störungen abwehren zu können. Derart störungsempfindliche reine Wohngebiete hätten sich im Jahre 1957 in einer Großstadt wie Kiel nicht an jeder beliebigen Stelle planen lassen. Deshalb hätte es einer sorgfältigen Prüfung bedurft, ob die wenigen Grundstücke an der Westseite der Projensdorfer Straße ausgerechnet als ein "reines Wohngebiet" hätten festgesetzt werden dürfen. Gerade im Hinblick auf den in jenen Jahren wachsenden Straßenverkehr und den damit verbundenen Verkehrslärm hätte die Planung insoweit einer detaillierten Interessenabwägung bedurft, und zwar um so mehr, als dieser Plan offenbar in erster Linie einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse habe dienen sollen. Hauptaufgabe des Planes sei es gewesen, die bisher fehlende Verbindung des Westringes mit der Projensdorfer Straße zu schaffen. Nur solche Verkehrsbelange hätten unter der Überschrift "städtebauliche Maßnahmen" in dem Erläuterungsbericht Ausdruck gefunden. Das lasse den Schluß zu, daß die Frage der Nutzungsart der an die geplante Straßentrasse angegrenzenden Grundstücke nicht nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, sondern überhaupt vernachlässigt worden sei. Aus den Planungsunterlagen lasse sich kein Wort der Begründung dafür finden, warum die Grundstücke im Bereich des vorgesehenen Verkehrsknotenpunktes einer reinen Wohnbebauung hätten vorbehalten bleiben sollen. Deshalb sei davon auszugehen, daß es insoweit zu einer sachgerechten Abwägung der beachtlichen Belange nicht gekommen sei. Das habe die Nichtigkeit des Planes zur Folge. Damit erübrige sich im Grunde jede weitere Kontrolle, ob das Abwägungsgebot auch aus anderen Gründen nicht beachtet worden sei. Das Gericht habe jedoch auch Bedenken gegen das Abwägungsergebnis; denn im Jahre 1957 hätte bereits damit gerechnet werden müssen, daß nach Herstellung des geplanten Straßenausbaus der Verkehr in einigen Jahren so zunehmen würde, daß der davon ausgehende Lärm ein ruhiges und gesundes Wohnen beeinträchtigen würde. Zwar seien hier schon mehrere Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut gewesen. Dieser Umstand hätte es jedoch nicht gerechtfertigt, trotz der zu erwartenden Störungen durch den zunehmenden Großstadtverkehr auch für die Zukunft nur eine reine Wohnbebauung auszuweisen und diese auf die noch unbebauten Grundstücke zu erstrecken.

10

Sei nach alledem von der Unwirksamkeit des Durchführungsplanes auszugehen, so richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 des Bundesbaugesetzes. Diese Vorschrift habe jedoch keine nachbarschützende Funktion; deshalb sei nicht zu entscheiden, ob das Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich sei.

11

Dem Kläger stehe kein nachbarliches Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes zu, weil die angefochtenen Genehmigungen sein Eigentum nicht schwer und unerträglich träfen. Das Bewohnen seines Hauses sei nicht in dem Sinne unzumutbar geworden, daß die Beeinträchtigung durch den benachbarten Kindergarten nicht mehr durch die Sozialbindung des Eigentums gedeckt sei. Von unerträglichen Belästigungen könne insbesondere angesichts der Lage an der verkehrsreichen Straße keine Rede sein.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.

13

II.

Die Revision ist begründet. Sie muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Das angefochtene Urteil beruht, wie der Kläger zu Recht geltend macht, auf einer Verletzung der §§ 104 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO; es stellt sich als ein "Überraschungsurteil" dar. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen:

14

Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im ersten und zweiten Rechtszug des Verwaltungsstreitverfahrens sind die Beteiligten übereinstimmend ausgegangen von der Gültigkeit des am 20. März 1958 beschlossenen und gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau in den schleswig-holsteinischen Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 21. Mai 1949 (GVOBl. S. 93) mit Erlaß des Sozialministers vom 16. Oktober 1958 genehmigten Durchführungsplans Nr. 156, der gemäß § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341), in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und des Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - als Bebauungsplan übergeleitet worden ist. Im Mittelpunkt des Streites der Beteiligten standen die Fragen, welche Bedeutung - auch im Hinblick auf den Nachbarschutz - die (damalige) Festsetzung eines "reinen Wohngebietes" hatte und ob mit dieser Festsetzung die Nutzung eines Gebäudes als Kindergarten zu vereinbaren sei. Die Beteiligten haben sich ferner mit den Voraussetzungen der der Beigeladenen erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BBauG) befaßt.

15

Da die Ladung zur mündlichen Verhandlung das Grundstück der Beigeladenen als Verhandlungsort bezeichnete und da ferner nach dem Sachbericht des Berichterstatters beschlossen worden ist, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen, durften die Beteiligten davon ausgehen, daß sich das Berufungsgericht mit den von ihnen aufbereiteten Rechtsfragen auseinandersetzen würde. Das Berufungsurteil stellt jedoch tragend auf die Ungültigkeit des übergeleiteten Bebauungsplanes ab. Es meint, eine sachgerechte Abwägung der betroffenen Belange habe nicht stattgefunden; es äußert ferner "Bedenken" gegen das Abwägungsergebnis. Da es den Bebauungsplan als ungültig und den § 34 BBauG als nicht nachbarschützend ansieht, hebt es tragend auf die - von ihm verneinte - Frage ab, ob der Kläger Nachbarschutz aus Art. 14 GG wegen eines schweren und unerträglichen Eingriffs in Anspruch nehmen könne. Das Urteil beruht somit auf tatsächlichen Vorgängen und Vorschriften, zu denen sich die Beteiligten bis dahin nicht geäußert hatten. Das hätte zumindest einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vor oder - spätestens - in der mündlichen Verhandlung auf die nach seiner Meinung bestehenden Zweifel an der Gültigkeit des Planes erfordert; denn der Vorsitzende hat die Streitsache gemäß § 104 Abs. 1 VwGO mit den Beteiligten nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Den Beteiligten hätte ferner gemäß § 108 Abs. 2 VwGO Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu den mit der - vom Berufungsgericht angenommenen - Ungültigkeit des Planes zusammenhängenden Fragen zu äußern, besonders soweit sie sich auf den Abwägungsvorgang aus dem Jahre 1958 bezogen (vgl. zu einem gegen §§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO verstoßenden Überraschungsurteil das Urteil des Senats vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 83.76 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 95).

16

Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten im Revisionsverfahren ist jedoch ein Hinweis auf die nach Meinung des Berufungsgerichts maßgebende Rechtslage weder vor noch in der mündlichen Verhandlung gegeben worden: Die den Durchführungsplan Nr. 156 betreffenden Akten sind erst am 2. Februar 1976 und damit erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegt worden (OVG-Akten Bl. 154). Der Berichterstatter schrieb die Beklagte noch am selben Tage an und äußerte sich zu den formellen Voraussetzungen der Gültigkeit des Planes, und zwar - soviel aus den Akten ersichtlich ist - ohne dem Kläger eine Abschrift dieser Verfügung zukommen zu lassen (OVG-Akte Bl. 151). Am 4. Februar 1976 forderte der Berichterstatter den Originalplan (den die Beklagte nicht mitüberreicht hatte) vom Innenministerium an, das ihn am 13. Februar 1976, also erst nach der Urteilsverkündung, vorlegte. Der Erläuterungsbericht aus der Beiakte "K", auf den das Berufungsurteil maßgeblich abhebt, befand sich in den dem Berufungsgericht erst zehn Tage vor dem Termin überreichten Verwaltungsvergängen. Ein an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichteter Hinweis auf Zweifel an der Gültigkeit des Planes oder auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge findet sich in den Akten nicht.

17

Da weder die Beklagte noch die Beigeladene im Revisionsverfahren dem Vortrag des Klägers entgegengetreten sind, auch in der mündlichen Verhandlung sei ein Hinweis auf die nach Meinung des Berufungsgerichts maßgebende Rechtslage nicht gegeben worden, muß von dessen Vortrag ausgegangen und angenommen werden, daß das Berufungsurteil auf der Verletzung der §§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO beruht. Darauf, ob über die genannten Verfahrensverstöße hinaus auch die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt worden ist, kommt es nicht mehr an.

18

Die dargelegten Verfahrensfehler lassen sich im Revisionsverfahren nicht beheben. Das macht es notwendig, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

19

Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat vorsorglich noch darauf hin, daß er bezüglich der gegen das Abwägungsergebnis geäußerten Bedenken dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen vermag, daß allein zu erwartende Verkehrslärmmimissionen der Festsetzung eines reinen Wohngebietes entgegenstehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues