Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1980, Az.: BVerwG 1 D 1.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 1.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 31.10.1978 - AZ: VIII VL 41/78
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 3 BBG
- § 55 Satz 2 BBG
- § 4 BDO
- § 14 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner Bundesbankdirektor Dietrich Freitag,
Fernmeldehauptwart Manfred Schäfer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 31. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das genannte Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1)
Der 38 Jahre alte Beamte wird angeschuldigt,
dadurch gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 28. Februar 1977 unter Mißachtung dienstlicher Anweisungen und Belehrungen während des Dienstes Alkohol zu sich genommen und anschließend außerhalb des Dienstes nach weiterem Alkoholgenuß im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit mit seinem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe.
In dem zuletzt genannten Anschuldigungspunkt hat das Amtsgericht ... durch Urteil vom 28. Juni 1977 den Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Monaten entzogen; das Gericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
Am 28. Februar 1977 befuhr der Beamte, obwohl er wußte, daß er Alkohol getrunken hatte, gegen 18.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die B. Straße in der geschlossenen Ortschaft ... in Richtung Stadtmitte. Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, daß er unter Alkoholeinwirkung stand; die Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 2,08 g %o.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ..., hat den Beamten durch Urteil vom 31. Oktober 1978 wegen eines Dienstvergehens zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt. Es hat sich wegen der Trunkenheitsfahrt an die Feststellungen des Strafurteils gebunden erachtet und darüber hinaus noch folgenden Sachverhalt festgestellt:
Nach den Dienstbestimmungen des Postamts O. ist der Genuß von Spirituosen während des Dienstes untersagt, der Verzehr von Bier dagegen insoweit gestattet, als dadurch die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des einzelnen nicht leidet. Entgegen diesem Verbot trank der Beamte bereits am Vormittag des 28. Februar 1977 während des Dienstes gegen 10.30 Uhr bei der Zustellung zwei Glas Korn und gegen 11.00 Uhr in der Postkantine eine Flasche Bier.
Die Kammer hat hierin eine Verletzung der Beamtenpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) und durch den vorhergehenden Genuß der zwei Glas Korn eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BBG) gesehen. Zum Disziplinarmaß hat sie ausgeführt:
Es bedürfe keiner Gehaltskürzung, weil die Trunkenheitsfahrt keine erschwerenden Begleitumstände auf weise. Der Alkoholgenuß wahrend des Dienstes rechtfertige dies auch nicht. Dieser Umstand sei vielmehr die Voraussetzung dafür, daß es im vorliegenden Fall zu einer Disziplinarmaßnahme komme, weil andernfalls das Verfahren nach § 14 BDO eingestellt würde. Auch sei zu berücksichtigen, daß den Zustellern gerade in den Wintermonaten und am Monatsende bei der Auszahlung von Rentengeldern Spirituosen angeboten würden, deren Annahme sie sich nur schwer entziehen könnten. Der innerdienstlichen Verfehlung komme deshalb kein besonderes Schwergewicht zu. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der Beamte unvorbelastet und gut beurteilt sei und daß seine Verfehlung keine negativen dienstlichen Auswirkungen gehabt habe.
2)
Gegen dieses Urteil haben der Beamte und der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und sie - wie folgt - begründet:
Der Bundesdisziplinaranwalt: Eine Geldbuße komme nicht in Betracht, weil die hohe Blutalkoholkonzentration und der Genuß von Schnaps im Dienst den Beamten belaste. Das Geständnis dürfe nicht in der Weise berücksichtigt werden, daß eine andere als die an sich tat- und schuldangemessene Disziplinarmaßnahme festgesetzt werde.
Er beantragt, auf eine Gehaltskürzung zu erkennen.
Der Beamte: Im Genuß von zwei Glas Korn liege kein Dienstvergehen; es handele sich um einen Minimalverstoß, der nicht geeignet sei, das berufserforderliche Ansehen oder Vertrauen zu beeinträchtigen. Dann sei aber nur die Trunkenheitsfahrt zu berücksichtigen mit der Folge, daß gemäß § 14 BDO das Verfahren eingestellt werden müsse.
II.
Da die Berufung des Beamten unbeschränkt eingelegt ist - sie wendet sich gegen die Annahme eines Dienstvergehens hinsichtlich des sich auf das Schnapstrinken beziehenden Vorwurfs -, kommt der Beschränkung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts keine Bedeutung zu; es bedarf eigener Tat- und Schuldfeststellungen.
Die Berufung des Beamten hat Erfolg, die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist unbegründet.
Hinsichtlich des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung und der Schuldfrage kann von den Feststellungen der Vorinstanz ausgegangen werden. Den Senat binden die strafgerichtlichen Feststellungen zur Trunkenheitsfahrt des Beamten. Das Schnapstrinken im Dienst hat der Beamte von sich aus mitgeteilt; die entsprechenden Feststellungen beruhen also auf seinem Geständnis. Zutreffenderweise hat die Kammer den Beamten aber auch insoweit wegen einer dienstlichen Verfehlung zur Verantwortung gezogen. Der übermäßige Genuß von Alkohol im Dienst beeinträchtigt die Dienstleistung eines Postzustellers sowie das Ansehen der Post und seiner Beamten. Es ist deshalb Pflicht der zuständigen Personen und Stellen, dagegen einzuschreiten und solchen Genuß zu unterbinden. Das ist hier in der Weise geschehen, daß der Vorsteher des Postamts O. unter dem 10. Dezember 1976 eine allgemeine Anordnung über den Verzehr alkoholischer Getränke getroffen hat, die u.a., den Genuß von Spirituosen während der Dienstzeit gänzlich untersagt. Die Mißachtung dieser Anordnung stellt daher eine Pflichtverletzung im Sinne von § 55 Satz 2 BBG dar, zugleich aber auch eine solche gegen die Wohlverhaltensklausel des § 54 Satz 3 BBG. Hierbei handelt es sich nicht etwa um bloße Formalverstöße oder Zuwiderhandlungen gegen untergeordnete Ordnungsvorschriften. Vielmehr dienen Anordnungen dieser Art einem wichtigen öffentlichen Interesse: der Vorbeugung gegen Alkoholmißbrauch im Dienst und damit - wie es die Anordnung selbst ausdrückt - der Vermeidung von Dienst- und Arbeitsausfällen und der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstablaufs. Solche Funktionen können Anordnungen dieser Art aber nur dann erfüllen, wenn sie strikt befolgt und Verstöße hiergegen auch regelmäßig verfolgt werden. Insofern kommt dem Verhalten des Beamten insoweit entgegen der Ansicht der Verteidigung auch disziplinare Bedeutung zu. Beide Verfehlungen bilden ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 BBG; beide stehen - wie der Sachverhalt ergibt - in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, so daß sie nicht trennbar sind und folglich auch nicht im Hinblick auf § 14 BDO Gegenstand getrennter Beurteilung sein können.
Dem Bundesdisziplinargericht ist auch in seiner Ansicht zum Disziplinarmaß zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinarsenate ist bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, in der Regel eine Gehaltskürzung, dann verwirkt, wenn besondere Umstände das Ausmaß des Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 33, 72 [BVerwG 14.03.1968 - BVerwG II D 38.67]), Solche besonderen Umstände fehlen hier.
Der Alkoholisierungsgrad, auf den der Bundesdisziplinaranwalt abstellt, ist kein derartiger Umstand; denn die über 1,3 %o liegende Alkoholisierung gehört bereits zum Straftatbestand und damit auch zur Pflichtverletzung des Beamten und kann nicht noch einmal als besonderer Umstand gewertet werden. Dienstliche Belange, deren Berührung als erschwerender Umstand in Betracht kommen kann, sind - abgesehen vom verbotswidrigen Alkoholgenuß im Dienst - durch die Trunkenheitsfahrt nicht betroffen. Auch handelt es sich nicht um einen Wiederholungsfall, den typischen Fall eines erschwerenden und damit besonderen Umstandes im erörterten Sinn. Hier kommt nur der Tatsache zusätzliche Bedeutung zu, daß der Beamte unter Verstoß gegen die erwähnte dienstliche Anordnung während des Dienstes Alkohol getrunken hat.
Indessen kann dem Beamten nicht nachgewiesen werden, daß er die gesamte Menge Alkohol, die den festgestellten Alkoholisierungsgrad ausmachte, während des Dienstes getrunken hat. Zur Last gelegt wird ihm nur das Trinken von zwei Schnäpsen und einer Flasche Bier. Dabei kann die Flasche Bier außer Betracht bleiben, weil sie allein ohne Verstoß gegen die genannte Anordnung hätte getrunken werden dürfen. Der Genuß von zwei Glas Korn bildet zwar eine dienstliche Verfehlung. Sie liegt hier aber im unteren Bereich einer Pflichtverletzung. Zwei Schnäpse, die dem Beamten als Zusteller unterwegs von einem Postkunden angeboten worden sind, haben die Konzentrationsfähigkeit des Beamten und seine Spannkraft, also seine Leistungsfähigkeit, nur in relativ geringem Ausmaß beeinträchtigt; Ausfallerscheinungen sind nicht festgestellt worden. Auch muß dabei die Situation mildernd berücksichtigt werden, in der die Initiative zum Trinken vom Postkunden - bei dem gerade gefeiert wurde, als der Beamte dort Post zustellte - ausgegangen ist. Ob diese Verfehlung allein zur Verhängung einer Geldbuße geführt hätte, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist sie nicht geeignet, der Trunkenheitsfahrt einen erschwerenden Gehalt zu verleihen. Die Trunkenheitsfahrt des sonst tadelfreien, weder strafgerichtlich noch disziplinarisch vorbelasteten, gut beurteilten Beamten wäre daher nur mit einer Geldbuße zu ahnden, wäre sie allein. Gegenstand des Disziplinarverfahrens.
Das verbotswidrige Schnapstrinken, das - wie oben erwähnt - hier nur im unteren Bereich einer Pflichtverletzung liegt, vermag hiernach keinen entscheidenden Einfluß auf die Maßnahme art zu nehmen; es kann nur innerhalb der in Erwägung gezogenen Maßnahmeart zur Verschärfung führen. Das heißt mit anderen Worten, daß für das einheitliche Dienstvergehen hier nur eine Geldbuße angemessen erscheint. Diese Maßnahme darf aber nicht wehr verhängt werden, weil inzwischen infolge Zeitablaufs eine Ahndung nicht mehr zulässig ist (§ 4 Abs. 1 BDO). Die Verurteilung zur Geldbuße kann demzufolge nicht bestehen bleiben. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und das Verfahren nach §§ 87 Abs. 1, 76 Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO einzustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann