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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1980, Az.: BVerwG 8 C 49/78

Abschluß des Musterungsverfahrens; Zuständige Wehrersatzbehörde; Wehrdiensthindernisse; Bundesgrenzschutz; Grundwehrdienst; Einberufungsverfahren; Polizeivollzugsdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1980
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 49/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 15.09.1977 - 7 A 104/77

Fundstelle

  • BVerwGE 60, 81 - 87

Amtlicher Leitsatz

1. Nach Abschluß des Musterungsverfahrens darf die zuständige Wehrersatzbehörde wie über Wehrdiensthindernisse allgemein auch über die Frage, ob vorangegangener Dienst im Bundesgrenzschutz den Grundwehrdienst ausschließt oder auf dessen Dauer anzurechnen ist, nicht nur im Einberufungsverfahren, sondern auch durch davon getrennten ("isolierten") Bescheid entscheiden.

2. Ein Bescheid, der einen Wehrpflichtigen zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet, wird nicht dadurch gegenstandslos, daß der Pflichtige je auf seinen Antrag zum Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz ernannt und danach aus dem Beamtenverhältnis wieder entlassen wird.