Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1980, Az.: BVerwG 8 C 49/78
Abschluß des Musterungsverfahrens; Zuständige Wehrersatzbehörde; Wehrdiensthindernisse; Bundesgrenzschutz; Grundwehrdienst; Einberufungsverfahren; Polizeivollzugsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 49/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 15.09.1977 - 7 A 104/77
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 WehrPflG
- § 23 Abs. 2 WehrPflG
- § 42 WehrPflG
- § 42 WehrPflG
- § 42a WehrPflG
- § 42a WehrPflG
- § 13 Abs. 4 S. 1 MustV
- § 17 MustV
- §§ 49 ff. BGSG
- § 49 BGSG
Fundstelle
- BVerwGE 60, 81 - 87
Amtlicher Leitsatz
1. Nach Abschluß des Musterungsverfahrens darf die zuständige Wehrersatzbehörde wie über Wehrdiensthindernisse allgemein auch über die Frage, ob vorangegangener Dienst im Bundesgrenzschutz den Grundwehrdienst ausschließt oder auf dessen Dauer anzurechnen ist, nicht nur im Einberufungsverfahren, sondern auch durch davon getrennten ("isolierten") Bescheid entscheiden.
2. Ein Bescheid, der einen Wehrpflichtigen zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet, wird nicht dadurch gegenstandslos, daß der Pflichtige je auf seinen Antrag zum Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz ernannt und danach aus dem Beamtenverhältnis wieder entlassen wird.