Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1980, Az.: BVerwG 1 WB 58/79
Verletzung der Fürsorgepflicht der Stammdienststelle des Heeres (SDH) im Rahmen der Planung einer Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 58/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Eckardt, Hauptfeldwebel Wortmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von 13 Jahren, die am 31. März 1983 endet. Im Jahr 1977 war er bei der Instandsetzungskompanie ... in A. als Waffenfeldwebel (WaFw) eingesetzt. Mit Abgabeplan vom 1. Juli 1977 befahl die Stammdienststelle des Heeres (SDH) dem ... Korps die Abgabe eines WaFw zum 1. Januar 1979 zur Verwendung bei der Stabs- und Versorgungskompanie in S., Kanada. Das ... Korps erlegte die Abgabe der Instandsetzungskompanie 120 auf. Der Antragsteller bewarb sich für diese Abgabe und wurde daraufhin am 12. Juni 1978 vom ... Korps der SDH zur Abgabe benannt.
Am 13. September 1978 teilte die SDH dem ... Korps mit, daß der Antragsteller nicht zur Abgabe nach S. vorgesehen sei. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 4. Oktober 1978 eröffnet. Am 18. Oktober 1978 beschwerte er sich hiergegen.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1978 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde zurück. In dem Beschwerdebescheid ist ausgeführt, durch den Umstand, daß der Antragsteller vom ... Korps der SDH als Personalabgabe nach S. gemeldet worden sei, sei ihm kein Anspruch erwachsen, nach S. versetzt zu werden. Die Meldung sei keine rechtsverbindliche Versetzungszusage, sondern lediglich ein personeller Vorschlag des ... Korps gewesen. Eine Pflicht der SDH, diesem Vorschlag zu folgen, habe nicht bestanden. Es habe im Gegenteil der SDH freigestanden, diesem Vorschlag zu entsprechen oder nicht.
Gegen den ihm am 5. Januar 1979 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 1979, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg mit Schreiben vom 12. März 1979 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Antragsteller macht geltend, der Beschwerdebescheid gehe nicht genügend auf den Inhalt seiner Beschwerde ein. Er habe sich gegen die SDH wegen deren unverantwortlicher Personalpolitik beschwert. Die SDH habe die Pflichtabgabe befohlen, dann aber über ein Jahr gebraucht, um seine Versetzung nach Kanada abzulehnen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf die Versetzung eingestellt gehabt. Er sei zu einem Lehrgang nach Aachen kommandiert worden und habe dadurch erhebliche zusätzliche private Aufwendungen gehabt, die er als Feldwebel nicht selbst tragen könne und wolle. Die Kommandierung sei zur Facheinweisung "Leopard" erfolgt und nur im Hinblick auf die Versetzung nach Kanada sinnvoll gewesen.
Er habe auch freiwillig Englisch genommen und dadurch Hehraufwendungen gehabt. Er habe sich dabei an eine Empfehlung seines Kompaniechefs gehalten, an der er nicht habe vorbeigehen können.
Die Absage der Versetzung sei erst drei Monate vor dem geplanten Versetzungstermin und deshalb zu spät erfolgt. Durch die Planung der Versetzung sei schließlich die Teilnahme an einem Meisterlehrgang unterblieben. Insgesamt gesehen habe die SDH gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht verstoßen.
Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 23. April 1979 für die Zeit vom 14. Mai 1979 bis zum 30. November 1979 zur Panzergeräte- und Versorgungskompanie ... nach C. (England) als WaFw kommandiert.
Der Berichterstatter des Senats ließ den Antragsteller dort dazu hören, mit welcher Zielsetzung er das Verfahren weiterbetreiben wolle. Er teilte daraufhin mit, daß er die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtversetzung nach Kanada begehre. Er möchte die durch die "Nichtversetzung entstandenen Ausgaben" ersetzt bekommen.
Der BMVg bittet, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung gehabt habe. Die SDH habe bei der Planung der Versetzung nicht gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht verstoßen. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung bestehe nicht. Der Antragsteller sei aus dienstlichen Gründen nach Aachen kommandiert worden. Die im Zusammenhang damit entstandenen Fahrtkosten würden als Reisekosten für Dienstreisen und in der Form von Reisebeihilfen abgegolten. Für Kosten, die dem Antragsteller darüber hinaus entstanden seien, bestehe kein Erstattungsanspruch. Ein solcher wäre im übrigen erst zu prüfen, wenn die Rechtswidrigkeit der Kommandierung nach Aachen festgestellt würde. Ein entsprechender Antrag sei jedoch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Mit dem angeblichen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten könne deshalb das Interesse an der begehrten Feststellung nicht begründet werden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der Feststellungsantrag ist zulässig.
Der Antragsteller konnte, nachdem durch seine langfristige Kommandierung nach England das Interesse an einer Versetzung nach Kanada entfallen war, vom Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag übergehen. Die Zulässigkeit dieses sogenannten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens kann im Hinblick auf das vom Antragsteller dargelegte wirtschaftliche Interesse bejaht werden.
Mit seinem ursprünglichen Antrag begehrte der Antragsteller seine Versetzung zur Stabs- und Versorgungskompanie in Shilo.
Die Versetzung ist nicht rechtswidrig unterblieben.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei Ablehnung eines solchen Begehrens die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO, § 114 VwGO, BVerwGE 53, 95 und BVerwG Beschluß vom 1. Februar 1978 - 1 WB 53/77).
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 25. Juni 1976 (VMBl S. 241), jetzt in der Fassung des Erlasses vom 15. September 1978 (VMBl S. 289), gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (VMBl 1973 S. 356) vorliegen. Diese Gründe befassen sich lediglich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner Kinder sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder. Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 der Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Die von dem BMVg für den Eintritt der Selbstbindung aufgestellten Anforderungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat für die gewünschte Versetzung keine persönlichen Gründe geltend gemacht.
Er beruft sich lediglich darauf, er habe sich auf Grund des Verhaltens der SDH auf eine Versetzung eingestellt gehabt; seine Erwartungen hätten nicht enttäuscht werden dürfen.
Durch das Verhalten der SDH ist keine Selbstbindung dahin eingetreten, daß der Antragsteller wunschgemäß hätte versetzt werden müssen. Eine ausdrückliche Zusage der SDH hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Auch konkludent läßt sich aus dem Verhalten der SDH nicht schließen, daß sie positiv über eine Versetzung des Antragstellers entschieden hatte. Die SDH ist dem Antragsteller gegenüber erst mit der Absage vom 13. September 1978 tätig geworden. Zuvor hatte sie lediglich das ... Korps und dieses die Instandsetzungskompanie ... aufgefordert, einen geeigneten Soldaten für die Pflichtabgabe zu benennen. Nach der Benennung des Antragstellers durch das ... Korps am 12. Juni 1978 hat die SDH dem Antragsteller eine Versetzung nicht in Aussicht gestellt. Der Antragsteller konnte seiner Kommandierung nach A. zu dem Lehrgang zur Ausbildung an der Waffenanlage des Kampfpanzers Leopard bei Anlegung objektiver Maßstäbe lediglich entnehmen, daß er bei der Planung der Versetzung in Betracht gezogen worden war. Daß damit eine endgültige Entscheidung der SDH zu seinen Gunsten gefallen war, konnte er nicht annehmen. Es mußte ihm vielmehr als einem seit über zehn Jahren im militärischen Dienst stehenden Soldaten klar sein, daß vor einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der SDH eine Entscheidung über die Versetzung nicht getroffen war.
Es liegt demnach kein Verhalten der SDH vor, das inhaltlich als Zusage angesehen werden könnte. Es kann deshalb dahinstehen, ob im Bereich militärischer Über- und Unterordnung seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) am 1. Januar 1977 (BGBl I 1976 S. 1253) bindende Zusagen ohne Schriftform (§ 38 Abs. 1 VwVfG) überhaupt noch gegeben werden können.
Da keine Verpflichtung der SDH bestand, den Antragsteller nach Shilo zu versetzen, ist der Feststellungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da er die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 VBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Eckardt
Wortmann