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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1980, Az.: BVerwG 2 DW 1.80

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 DW 1.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 20.10.1976 - AZ: BVerwG 1 D 23/76

In der Wiederaufnahmesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 2. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Arndt,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
am 5. März 1980
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des früheren Techn. Bundesbahnhauptsekretärs ... vom 5. Januar 1980 auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 23.76 - abgeschlossenen Disziplinarverfahrens wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat den Antragsteller durch Urteil vom 14. Januar 1976 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat die gegen dieses Urteil gerichtete, unbeschränkte Berufung des Antragstellers am 20. Oktober 1976 zurückgewiesen. Beide Gerichte haben sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des in dem sachgleichen Strafverfahren ergangenen Urteils der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts F. vom 3. Dezember 1973 in Verbindung mit dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 1974 und dem Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts F. vom 15. Oktober 1974 für gebunden erachtet und die nochmalige Prüfung dieser Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht beschlossen.

2

Mit seinen Eingaben vom 5. Januar und 24. Januar 1980 bittet der Antragsteller "um Überprüfung des im Betreff benannten Urteils" des Bundesdisziplinargerichts. Er behauptet, daß seine Verurteilung im Straf- wie im Disziplinarverfahren auf der falschen Aussage einer Zeugin beruhe.

3

Das als Wiederaufnahmeantrag nach §§ 97 ff. BDO zu wertende Gesuch ist unzulässig.

4

Nach § 97 Abs. 2 Nr. 3 a.a.O. ist die Wiederaufnahme des Verfahrens gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts u.a. nur zulässig, wenn ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist. Bei bindenden Feststellungen eines sachgleichen Strafurteils ist demzufolge die Wiederaufnahme erst nach dessen Aufhebung möglich (vgl. OVG Münster in DÖD 1964, 174, ferner Behnke, BDO, 2. Aufl. § 97 Rz. 46 und Claussen/Janzen, BDO, 3. Aufl. § 97 Rz. 7).

5

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Das oben bezeichnete Strafurteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht, ist bisher nicht aufgehoben worden. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich hiernach kein zulässiger Wiederaufnahmegrund (§ 102 Abs. 1 BDO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Arndt
Janzen
Dr. Schinkel