Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1980, Az.: BVerwG 3 B 116.79
Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 116.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 18283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 08.09.1977 - AZ: 1 K 2421/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.08.1979 - AZ: IX A 2071/77
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungegerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, veröffentlicht in der Schriftenreihe der Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 14, Rdnr. 84 m.w.Hinw. auch auf die Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte), um in diesem Sinne die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats erforderlich, daß in der Beschwerdeschrift wenigstens eine konkrete, in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage bundesrechtlicher Art bezeichnet wird (vgl. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 3 B 76.77 -). An diesen Voraussetzungen fehlt es in der Beschwerdeschrift des Klägers; sie wirft keine abstrakte klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerde nicht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach welcher der Beklagten aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eingeräumt ist, Zinsverbilligungszuschüsse durch (begünstigenden) Verwaltungsakt zu gewähren. Die Beschwerde meint lediglich, eine solche Berechtigung dürfe nicht zwangsweise zu der Annahme führen, daß alle Entscheidungen der Beklagten grundsätzlich Verwaltungsakte sein müßten; hier sei von der Beklagten im Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Urteils die Form des Vertrages gewählt worden.
Mit diesem Vortrag wird indessen keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, es sei rechtlich nicht ausgeschlossen, daß der Zuschuß - statt ihn durch einen Verwaltungsakt zu gewähren - auch durch Vertrag vereinbart werden könnte. Es ist aber in Auslegung des Wortlauts der umstrittenen "Urkunde" vom 24. Juni 1964 zu dem rechtlichen Ergebnis gelangt, daß der Zinsverbilligungszuschuß für das vom Kläger aufgenommene Darlehen nicht in der Form einer vertraglichen Regelung, sondern durch eine "einseitige, hoheitlich-verbindliche Regelung", also durch Verwaltungsakt gewährt worden ist. Das Berufungsgericht hat sich hierbei unter anderem von der Überlegung leiten lassen, daß der Zinsverbilligungszuschuß eine einseitige, nicht zurückzuzahlende Leistung ist, deren Gewährung der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an bestimmte, von ihm in Richtlinien festgelegte persönliche und sachliche Voraussetzungen geknüpft hat. Es hat bei seiner Würdigung ferner darauf abgestellt, daß an keiner Stelle der "Urkunde" vom 24. Juni 1964 von einer Vereinbarung die Rede sei und andererseits nach dem Wortlaut der "Urkunde" die Beklagte die "Entscheidung" über den Fortfall bzw. den Widerruf des Zinsverbilligungszuschusses trifft.
Eine derartige, am Wortlaut einer bestimmten Urkunde orientierte Auslegung betrifft lediglich die besonderen Umstände des Einzelfalles und ist daher keiner grundsätzlichen Klärung durch höchstrichterliches Urteil zugänglich. Demzufolge formuliert die Beschwerdeschrift auch keine abstrakte Rechtsfrage bundesrechtlicher Natur.
Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird ferner mit der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Rechtsauffassung dargetan, daß, wenn man schon vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgehe, dieser dann aber auch so klar sein müsse, daß seine Rechtsnatur und die Folgen eines Wegfalls der Bewilligungsvoraussetzungen nicht erst durch oberstgerichtliches Urteil festgestellt werden müßten. Ebensowenig wird eine grundsätzlich klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage mit dem Vortrag der Beschwerde aufgezeigt, nach Meinung des Klägers verstoße die rückwirkende Aufhebung des Zinsverbilligungszuschusses sehr wohl gegen Treu und Glauben, da der Kläger verpflichtet gewesen sei, die Niedersächsische Heimstätte als Bauträger in die Rechtsbeziehungen zwischen sich und die Beklagte einzuschalten. Auch zur Frage des Verstoßes gegen Treu und Glauben hat das angefochtene Urteil die Umstände des Einzelfalles gewürdigt; eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage ist auch in diesem Zusammenhang von der Beschwerde nicht dargelegt worden.
Die Beschwerde muß aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 154. Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bemessen worden.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré