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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1980, Az.: BVerwG 1 B 204.80

Voraussetzungen für die Gleichsetzung einer Strafverfolgung wegen krimineller Handlungen mit einer politischen Verfolgung; Ersetzung von Beweisanträgen durch die Rüge der Aufklärungspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 204.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 13.07.1979 - AZ: 955-XI/78

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Kühling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO frist- und formgerecht vorgetragene Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.

4

Als eine solche Frage trägt der Kläger, der sich im Asylgesuch als "Mitglied der Y. des S. G." bezeichnet hatte, sinngemäß vor, ob der von ihm befürchteten Strafverfolgung wegen seiner Teilnahme an gewaltsamen Zwangssterilisationen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts politischer Charakter beigemessen werden müsse, weil diese Teilnahme politisch motiviert gewesen sei. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Eine Strafverfolgung wegen krimineller Handlungen kommt nur dann als politische in Betracht, wenn ihretwegen eine aus politischen Gründen unangemessen überhöhte Strafe droht. Daß dies der Fall sei, hat der Kläger schon nicht geltend gemacht. Dafür war auch nichts ersichtlich.

5

Zu Unrecht trägt der Kläger weiter vor, das Verwaltungsgericht habe seiner Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht genügt, weil es sich allein auf die Auskunft des S. Instituts der Universität Heidelberg vom 13. März 1979 gestützt habe. Das Verwaltungsgericht hatte diese Auskunft dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter dem 28. Juni 1979 übersandt und ihm damit zur Kenntnis gebracht, daß es die Auskunft verwerten werde. Der Kläger hat daraufhin weitere Beweiserhebung nicht beantragt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Rüge, das Tatsachengericht habe den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt, nicht dazu dienen kann, Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Kühling