Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1980, Az.: BVerwG 2 C 50.78
Verschweigen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen eines Probebeamtenverhältnisses; Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe wegen arglistiger Täuschung; Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde durch unlauteres Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 50.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 17417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 05.06.1978 - AZ: I 2260/76
- VGH Baden-Württemberg - 17.10.1978 - AZ: IV 2832/78
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG BW 1971
- § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG BW 1971
- § 34 Abs. 1 BZRG
- § 44 Abs. 1 Nr. 1 BZRG 1976
- § 49 Abs. 1 BZRG 1976
- § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 1976
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 BZRG 1976
- § 4 Abs. 4 StTilgG
Fundstellen
- BVerwGE 59, 366 - 372
- DokBer B 1980, 119
- NJW 1980, 1864-1865 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1980, 196
- ZBR 1980, 346
Amtlicher Leitsatz
Das Vorhalte- und Verwertungsverbot nach § 49 Abs. 1 BZRG schließt die Rücknahme einer Ernennung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBG Baden-Württemberg wegen arglistiger Täuschung und Unwürdigkeit nicht aus, wenn zur Zeit der Ernennung die Verurteilung noch nicht getilgt war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 31. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Am 1. September 1971 ernannte ihn das beklagte Land unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Dozenten zur Anstellung an der damaligen Staatlichen Ingenieurschule und heutigen Fachhochschule Reutlingen.
Im Mai 1976 erhielt das Kultusministerium Baden-Württemberg, das zu dieser Zeit bereits die Entlassung des Klägers aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung ausgesprochen hatte, davon Kenntnis, daß der Kläger durch Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1970 zu 500 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tage Gefängnis, verurteilt worden war. Daraufhin nahm es durch Bescheid vom 5. August 1976 die Ernennung des Klägers mit der Begründung zurück, daß dieser bei seiner Bewerbung in dem von ihm unterschriebenen Personalbogen seine Bestrafung verschwiegen und somit seine Ernennung zum Beamten auf Probe durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe; auch lasse ihn das begangene Vergehen als der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen.
Der Kläger hat nach erfolglosen Vorverfahren sowohl gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als auch gegen die Rücknahme seiner Ernennung Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat das Verfahren über die gegen die Entlassung gerichtete Klage bis zur Erledigung des Rechtsstreits um die Rücknahme der Ernennung ausgesetzt und die Klage gegen die Rücknahme mit Urteil vom 5. Juni 1978 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 17. Oktober 1978 den Bescheid des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 5. August 1976 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1976 aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Ernennung seien nicht erfüllt. Nach § 49 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - habe dem Kläger die frühere Straftat sowie die auf ihr beruhende Verurteilung nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Hieran scheitere die der Rücknahme der Ernennung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - zugrundeliegende Feststellung, daß der Kläger bei seiner Einstellung arglistig getäuscht habe. Aus den gleichen Gründen dürfe die frühere Straftat auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG nicht mehr berücksichtigt werden.
Zwar könne davon ausgegangen werden, daß auch die im Jahre 1970 ausgesprochene Verurteilung des Klägers (Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1970) nach dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes am 1. Januar 1972 gemäß § 60 Abs. 1 BZRG in das Zentralregister übernommen worden sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides sei die Verurteilung aber jedenfalls tilgungsreif gewesen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BZRG betrage die gemäß § 34 Abs. 1 BZRG mit dem Tage des ersten Urteils beginnende Tilgungsfrist bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen - wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen seien - 5 Jahre. Der vom Gericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis sei unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 43 des Strafgesetzbuchs zu entnehmen, daß es sich bei der Verurteilung des Klägers um eine solche zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen gehandelt habe. - § 49 Abs. 1 BZRG verbiete demjenigen, der von einer im Zentralregister getilgten Verurteilung oder der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat eines anderen wisse, dieses Wissen in irgendeinem Bereich des Rechtslebens in eine unmittelbare Beziehung zu dem Betroffenen hineinzutragen (Vorhalten) oder es im Rechtsverkehr mittelbar zum Nachteil des Betroffenen einzusetzen (Verwerten). Zwar werde dem Kläger hier in erster Linie vorgehalten, er habe im Jahre 1971 bei seiner Einstellung als Dozent seinen künftigen Dienstherrn arglistig getäuscht. Die arglistige Täuschung solle aber nach der Begründung für die Rücknahme in dem Verschweigen der Vorstrafe bestehen. Diese Bestrafung habe indessen zur Zeit der Rücknahme dem Kläger nicht mehr zu seinem Nachteil vorgehalten und verwertet werden dürfen. Damit entfalle die Grundlage für das Geltendmachen einer arglistigen Täuschung. § 49 Abs. 1 BZRG habe nach Sinn und Zweck nicht nur das Verbot der unmittelbaren Verwertung einer Tat und einer Verurteilung, sondern auch ein Verbot der mittelbaren Geltendmachung zum Nachteil des Betroffenen zum Inhalt. Das Vorhalten und Verwerten geschehe hier zum Nachteil des Klägers im Rechtsverkehr, denn aus der Tat und der Verurteilung würden nachteilige Folgerungen im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten bestehenden und von den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes erfaßten Rechtsbeziehungen gezogen. § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, wonach die Tat bei einer beantragten Einstellung in den öffentlichen Dienst abweichend von § 49 Abs. 1 BZRG berücksichtigt werden dürfe, falls die Einstellung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, sei hier auch nicht entsprechend anwendbar; denn es seien keine Gründe dafür ersichtlich, daß das Verbleiben des Klägers im öffentlichen Dienst die Allgemeinheit erheblich gefährden könnte. Der Schutz des Verwertungsverbots nach § 49 Abs. 1 BZRG sei unverzichtbar. Deshalb komme es nicht darauf an, daß der Kläger sinngemäß seine Tat und seine Vorstrafe eingeräumt habe.
Die dargelegte Auffassung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach der Entscheidung BVerwGE 12, 42 ff. sei die Behörde, der die Verurteilung eines Beamten durch freiwillige Offenbarung bekanntgeworden sei, durch § 4 Abs. 4 des früher geltenden Straftilgungsgesetzes allerdings nicht gehindert gewesen, das Beamtenverhältnis für nichtig zu erklären; denn durch die Tilgung eines Verurteilungsvermerks im Strafregister sei die Strafe selbst nicht aus der Welt geschafft worden, und die Behörde dürfe auch ihre aus einer beigezogenen Akte erlangte Kenntnis von einer getilgten Vorstrafe des Beamten verwerten. Dieser Auffassung stehe nunmehr die umfassendere Regelung des § 49 Abs. 1 BZRG entgegen. Sofern es ungereimt erscheine, daß dem Beamten hiernach Straftaten und darauf beruhende, im Zentralregister getilgte Verurteilungen nicht mehr vorgehalten werden dürften, wohl aber andere Umstände, die nicht zu einer Bestrafung geführt hätten, folge dies daraus, daß der Gesetzgeber durch § 49 Abs. 1 BZRG für Verurteilungen wegen Straftaten aus von ihm für wichtig gehaltenen kriminal-politischen Erwägungen ein absolutes Verwertungsverbot geschaffen habe.
Aus den dargelegten Gründen entfalle auch eine Rücknahme der Ernennung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG. Auch insoweit dürfe nach Tilgung bzw. Eintritt der Tilgungsreife einer Vorstrafe diese nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des beklagten Landes mit dem Antrag,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1978 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Juni 1978 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Hinweis auf das in § 49 Abs. 1 BZRG zum Ausdruck kommende und auch im öffentlichen Dienstrecht geltende Rehabilitationsprinzip sowie auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der sog. "Vorwirkung" künftiger Gesetze.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225) - LBG - ist eine Ernennung zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in dem von ihm anläßlich seiner Bewerbung am 19. Mai 1971 unterschriebenen Personalbogen die Frage nach "gerichtlichen Strafen (soweit sie noch im Strafregister eingetragen sind, auch wenn sie der beschränkten Auskunft unterliegen)" mit "keine" beantwortet, obwohl er durch Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1970 zu 500 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tage Gefängnis, verurteilt worden war und das Kammergericht seine Revision mit Urteil vom 11. März 1971 verworfen hatte. Der rechtlichen Wertung dieses Verhaltens als arglistige Täuschung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG, die auch noch im Jahre 1976 die Rücknahme der Ernennung rechtfertigte, stehen die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2005) - BZRG - nicht entgegen.
Allerdings darf sich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 BZRG ein Verurteilter als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden u.a. gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Auf diese Vorschriften kann sich der Kläger indessen für sein Verschweigen der Verurteilung im Personalbogen nicht berufen, weil sie zu der Zeit, als er den Personalbogen ausfüllte und unterschrieb, und übrigens auch im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Probe am 1. September 1971 noch nicht, galten. Das Bundeszentralregistergesetz ist nach seinem § 71 Abs. 1 erst am 1. Januar 1972 in Kraft getreten. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt galt noch das Gesetz über die beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April 1920 (RGBl. S. 507) - StTilgG -, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645). Nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Bewerbung ebenfalls noch geltenden Strafregisterverordnung in der Fassung vom 17. Februar 1934 (RGBl. I S. 140), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969, war eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 500 DM in das Strafregister einzutragen. Die Fristen für die beschränkt Auskunft und die Tilgung nach §§ 1, 6 und 7 StTilgG waren noch nicht abgelaufen. Erst nach Ablauf der - an die Frist für die beschränkte Auskunft anschließenden - Tilgungsfrist und der daraufhin erfolgten Tilgung des Vermerks über die Verurteilung im Strafregister hätte der Kläger gemäß § 4. Abs. 4 StTilgG jede Auskunft über die Tat und über die Strafe verweigern und sich als unbestraft bezeichnen dürfen. Soweit sich der Kläger im Hinblick auf die schon im Bundesgesetzblatt vom 23. März 1971 erfolgte Verkündung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243) auf den Gesichtspunkt der sog. "Vorwirkung von Gesetzen" beruft, geht sein Vorbringen fehl. Das Bundeszentralregistergesetz hat sich keinerlei Bückwirkung beigelegt, so daß eine "Voranwendung" dieses Gesetzes ausscheidet. Es durfte bei der gebotenen Anwendung der noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1971 fortgeltenden Vorschriften des Straftilgungsgesetzes und der Strafregisterverordnung auch nicht in irgendeiner Weise modifizierend "vorberücksichtigt" werden (vgl. hierzu Kloepfer, Vorwirkung von Gesetzen [1974], S. 99, 112, 161 ff. [166, 171]).
Gemäß § 49 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist. Ob die Voraussetzungen für eine Tilgung der im Jahre 1970 ausgesprochenen Verurteilung zu 500 DM Geldstrafe aus dem Zentralregister im Jahre 1976 zur Zeit der Rücknahme der Ernennung erfüllt waren, hat auf die Rechtmäßigkeit der auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG gestützten Rücknahme der Ernennung keinen Einfluß und bedarf deshalb keiner Prüfung. Der Rücknahmetatbestand des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -) regelt einen Fall, in dem die Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde durch unlauteres Verhalten beeinträchtigt worden ist. Durch die Rücknahme der Ernennung soll die Entschließungsfreiheit wiederhergestellt und dem berufspolitischen Interesse an der Reinhaltung des Berufsbeamtentums von Personen, die durch unlauteres Verhalten die Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde eingeschränkt haben, Rechnung getragen werden (vgl. BVerwGE 12, 42 [45]; 16, 340 [342]; 31, 1 [4]). Bereits im Wortlaut der Vorschrift kommt zum Ausdruck, daß allein das in der Vergangenheit liegende, zur Ernennung führende Verhalten maßgeblich ist. Dem Vorhalte- und Verwertungsverbot nach § 49 Abs. 1 BZRG liegt der Gedanke der Rehabilitation zugrunde. Diese wirkt in die Zukunft. Sie kann nicht den Mangel ausgleichen, der einer zurückliegenden, durch Täuschung herbeigeführten Ernennung zum Beamten anhaftet. Insoweit gilt das Prinzip der Restitution, nämlich der Wiederherstellung der Integrität des Beamtenstandes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß ein nach der Verurteilung gewährter Straferlaß der Rücknahme der Ernennung nicht entgegensteht (BVerwGE 11, 61 [65]; Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 162.60 - [Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 7 = DÖD 1963, 215, 216]). Ferner hat es entschieden, daß selbst eine Tilgung des Strafvermerks nach § 4 Abs. 4 StTilgG die Dienstbehörde nicht dazu verpflichtet, die getilgte Verurteilung eines Beamten als ungeschehen zu behandeln (BVerwGE 12, 42 [43 f.]; Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 194]). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob an der letztgenannten Rechtsauffassung nach dem Inkrafttreten des Bundeszentralregisters noch festzuhalten ist. Jedenfalls kommt in allen genannten Urteilen der dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes zu entnehmende Grundgedanke der Vorschrift zum Ausdruck, daß für die Rücknahme einer Ernennung die Umstände maßgeblich sind und bleiben, die zum Zeitpunkt der Ernennung bestanden und diese in einer Weise beeinflußt haben, daß sie an einem unheilbaren Fehler leidet; späteres Wohlverhalten des Beamten in der Zeit nach der Ernennung ist unerheblich (vgl. - zu § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG - Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [a.a.O.]). Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise ist auch unter Berücksichtigung des § 49 Abs. 1 BZRG nicht gerechtfertigt. Sie müßte überdies zu beträchtlicher Rechtsunsicherheit und zu ungereimten Ergebnissen führen. Die Möglichkeit einer Rücknahme der Ernennung hinge dann - bei im übrigen gleichen Sachverhalten - davon ab, ob die Behörde die begangene und für die Ernennung ursächliche Täuschung - mehr oder weniger zufällig - vor oder nach Ablauf der im Bundeszentralregistergesetz bestimmten Fristen entdeckt.
Der Gedanke, daß das Interesse an der Wiederherstellung der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde und an der Reinhaltung des Berufsbeamtentums mit Rücksicht auf die seit der Ernennung verstrichene Zeit zurückgedrängt werden kann, hat einen gesetzlichen Niederschlag in § 16 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Mai 1979 (GVOBl. S. 301) gefunden. Diese Vorschrift setzt als selbstverständlich gleichzeitig voraus, daß die Tilgung im Strafregister die Rücknahme der Ernennung nicht ohne weiteres ausschließt. Denn hiernach ist eine Rücknahme nicht mehr zulässig, wenn seit der Ernennung 20 Jahre verstrichen sind bzw. wenn die Frist für die Verjährung der Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Strafe abgelaufen ist. Fehlt es - wie hier - an einer solchen Regelung, so soll es nach der Entscheidung des Gesetzgebers auf die seit der Ernennung vergangene Zeit nicht ankommen. Ob wegen der Dauer der seit der Ernennung abgelaufenen Zeit eine Rücknahme der Ernennung unter Umständen in besonderen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unzulässig sein kann, bedarf hier keiner Erörterung.
2.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG) ist eine Ernennung auch dann zurückzunehmen, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird. Auch soweit das beklagte Land die Rücknahme der Ernennung des Klägers auf diesen selbständig neben § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG stehenden (vgl. BVerwGE 13, 156 [159]; 22, 248 [251]; Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 195]) gesetzlichen Tatbestand gestützt hat, ist sie nicht deshalb rechtswidrig, weil die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Strafe nach deren Tilgung bzw. nach Eintritt der Tilgungsreife nicht mehr zu seinem Nachteil berücksichtigt werden darf. Zwar ist im Falle des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG Grund für die Rücknahme nicht eine arglistige Täuschung des Beamten über die Tatsache seiner Verurteilung und Bestrafung, sondern die Unkenntnis des Dienstherrn über einen Sachverhalt, der im Falle der Tilgung aus dem Zentralregister oder des Eintritts der Tilgungsreife dem Betroffenen nach § 49 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Indes kommt es auch hier nur auf die zur Zeit der Ernennung bestehenden Umstände an (vgl. Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 194]). Durch die Rücknahme der Ernennung soll auch in diesem Falle ein in der Vergangenheit liegender Fehler ausgeräumt und die infolge Unkenntnis von der Bestrafung seinerzeit beeinträchtigte Entschließungsfreiheit der Behörde rückwirkend wiederhergestellt werden. § 49 Abs. 1 BZRG hingegen will dem Betroffenen für die Zukunft die Rehabilitierung sichern. Nimmt der Dienstherr eine Ernennung zurück, weil er erst nachträglich von einer Verurteilung erfahren hat, bei deren Kenntnis er die Ernennung seinerzeit nicht ausgesprochen hätte, so hält er den Betroffenen damit nicht die getilgte oder zu tilgende Verurteilung jetzt vor und verwertet sie nicht jetzt zu dessen Nachteil, sondern zieht lediglich die notwendigen Folgerungen aus einem früher unterlaufenen Fehler.
3.
Nach alledem ist das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist, aufzuheben. Für eine Entscheidung in der Sache selbst bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, die das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht getroffen hat. Da das Revisionsgericht sie nicht selbst treffen darf, ist die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geboten.
Für den Tatbestand einer Täuschung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG genügt zwar schon das vom Berufungsgericht festgestellte Verschweigen der Verurteilung und Bestrafung im Personalbogen vom 19. Mai 1971 (vgl. BVerwGE 13, 156 [158]; Urteil vom 11. März 1965 - BVerwG 2 C 47.62 - [Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 11]). Der Beamtenbewerber ist zur Offenbarung auch solcher für die Willensbildung der Ernennungsbehörde erheblichen Umstände verpflichtet, die ihn selbst belasten (vgl. Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG 6 C 10.66 - [ZBR 1970, 87, 88]). Hingegen hat das Berufungsgericht zur "inneren Tatseite", d.h. in bezug auf das Bewußtsein des Klägers, eine für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erhebliche Täuschung zu begehen (vgl. hierzu Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG 6 C 10.66 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen), keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es hat sich auch nicht mit der Frage befaßt, ob der Kläger etwa einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sein könnte. Auch zu der Frage, ob dem Kläger im Sinne von § 15 Abs. 2 LBG vor der Rücknahme Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sind dem Berufungsgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen.
Eine Entscheidung in der Sache selbst ist mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen auch nicht mit Rücksicht darauf möglich, daß die angefochtene Rücknahme außer auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG selbständig auch auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG gestützt worden ist. Das angefochtene Urteil teilt nur die Tatsache der Verurteilung des Klägers und die Höhe der gegen ihn ausgesprochenen Strafe mit. Ohne tatsächliche Feststellungen darüber, welcher Sachverhalt im einzelnen der Verurteilung zugrunde gelegen hat, ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Prüfung der Frage, ob der Kläger ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, nicht möglich. Ob eine Tat zur "Unwürdigkeit" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG führt, ist eine von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachzuprüfende Rechtsfrage; der Einstellungsbehörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BVerwGE 15, 128 [130, 132] [BVerwG 08.11.1962 - BVerwG II C 180.60]; Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 162.60 - [DÖD 1963, 215]; Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 194]). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht insoweit auch zu berücksichtigen haben, daß je nach der Dienststellung, die der Beamte einnimmt, die begangene Tat als mehr oder weniger verwerflich erscheinen kann, so daß die Unwürdigkeit trotz gleicher strafrechtlicher Beurteilung zu bejahen oder zu verneinen sein kann (BVerwGE 15 128 [131]; Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 162.60 - [a.a.O.]; vgl. auch Fürst, GKÖD I, K § 12 Rz 18 f. mit weiteren Nachweisen).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19.700 DM festgesetzt.
Dr. Idel
Dr. Franke
Lemhöfer
Sommer