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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1980, Az.: BVerwG 7 B 1.80

Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs bei einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 1.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 03.05.1979 - AZ: 6 K 155/78
OVG Rheinland-Pfalz - 06.11.1979 - AZ: 6 A 82/79

Fundstellen

  • BayVBl 1980, 317
  • DokBer A 1980, 155
  • HFR 1981, 85
  • NJW 1980, 1706 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 374 - 374
  • VwRspr 1981, 374 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das in § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Anwaltserfordernis verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 1979 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sich vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muß. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Kläger ist darüber in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich belehrt worden.

2

§ 67 Abs. 1 VwGO verstößt - entgegen den Bedenken des Klägers nicht gegen das Grundgesetz. Das Grundgesetz gewährleistet in Artikel 19 Abs. 4, den Weg zu den Gerichten nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen; es macht mithin die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung der dort bestimmten Voraussetzungen abhängig, zu denen die Vorschriften über die ordnungsgemäße Vertretung gehören. Diese Vorschriften wären, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Januar 1960 (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59] [268]) ausgesprochen hat, nur dann mit dem Grundgesetz unvereinbar, wenn sie den Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren würden. Davon kann im Falle des § 67 Abs. 1 VwGO keine Rede sein. Die darin begründete Pflicht des Klägers, sich vor dem Revisionsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer vertreten zu lassen, entspricht der besonderen Bedeutung der Revision, die ein auf die rechtliche Würdigung des Streitfalls beschränktes Rechtsmittel ist, also Erörterungen nicht zuläßt, die allein die Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts betreffen. Sie verbürgt damit die geordnete Durchführung des Revisionsverfahrens und dient auf diese Weise auch dem Rechtsschutz des Bürgers. Ist er außerstande, die Kosten eines der in § 67 Abs. 1 VwGO bestimmten Prozeßbevollmächtigten zu tragen, so hat er gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO das Recht, daß ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

3

Der Kläger hat eine solche Beiordnung beantragt. Sein Antrag kann jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, weil er erst mit Schreiben vom 19. Januar 1980, also erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist gestellt worden ist. Der Kläger hat keinerlei Gründe vorgetragen, die ihn gehindert haben, den Antrag innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen; überdies ist nichts dafür ersichtlich, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten könnte.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154. Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg