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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1980, Az.: BVerwG 5 B 28.78

Fischereirechte im Flurbereinigungsverfahren innerhalb einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Befugnis zur Neuregelung der Fischereirechte im Verfahrensgebiet durch die Flurbereinigungsbehörde; Entschädigung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 28.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 01.12.1977 - AZ: 22 XIII 76

Fundstelle

  • RdL 1981, 11

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 1. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan Teil II der Beklagten vom ... April 1975, in dessen Veränderungsausweis der Beigeladene als Fischereiberechtigter an dem durch Maßnahmen der Flurbereinigung in seinem Lauf veränderten Wollbach, Flurstück ..., beschrieben ist. Seine mit dem Ziel erhobene Klage, ihm das Fischereirecht Zug um Zug gegen eine festzusetzende Entschädigung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens zuzuteilen, hat das Flurbereinigungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei in diesem Gewässer weder Rechtsinhaber gewesen noch habe er sonst ein Fischereirecht verloren, das durch Zuweisung eines anderen Rechts auszugleichen wäre. Aus § 37 FlurbG könne ein solcher Anspruch ebenfalls nicht hergeleitet werden, weil ein dahin gehendes Regelungsbedürfnis auch dann nicht bestehe, wenn in der Veränderung des Gewässerlaufs des ... eine Maßnahme im Sinne § 37 Abs. 1 FlurbG zu sehen wäre.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend macht.

3

II.

Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.

4

Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Meinung des Klägers kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Flurbereinigungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger, gestützt auf das landesrechtliche Fischereigesetz die Ausweisung eines selbständigen Fischereirechts am ... nur dann beanspruchen könnte, wenn er insoweit durch die im Rahmen der Flurbereinigung vorgenommene Bachregulierung einen Rechtsverlust erlitten hätte, der durch Einräumung eines entsprechenden Rechts ausgeglichen werden mußte. Das ergibt sich aus dem das Flurbereinigungsverfahren beherrschenden Grundsatz wertgleicher Abfindung (vgl. insbesondere §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG) und bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts stand ihm vor Beginn der Wasserbaulichen Maßnahmen an dem ... ein selbständiges Fischereirecht an diesem Gewässer nicht zu. Er kann deshalb auch nicht dessen Wiederausweisung in dem Flurbereinigungsplan verlangen.

5

Zu Unrecht meint der Kläger einen Anspruch auf Zuweisung des Fischereirechts am ... aus § 37 FlurbG herleiten zu können. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß § 37 FlurbG keine selbständige Grundlage für die rechtliche Gestaltung der gegebenen Verhältnisse bietet. Die Flurbereinigungsbehörde muß sich vielmehr auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes berufen können, die die einzelne Maßnahme zuläßt (Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - [NJW 1959, 643]; BVerwGE 26, 173). Eine Änderung bestehender Fischereirechte und damit eine Regelung nach § 49 Abs. 1 FlurbG kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Zweck der Flurbereinigung dies erfordert. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Ziel und Aufgabe der Flurbereinigung ergeben sich aus § 1 FlurbG, der den Begriff der Flurbereinigung festlegt und damit den Umfang und die Grenzen der flurbereinigungsbehördlichen Tätigkeit umschreibt. Selbst wenn die Fischerei in Binnengewässern zur Landwirtschaft gehören sollte (OLG München in RdL 1961, S. 100), fällt die Bestellung von Fischereirechten ebensowenig wie etwa die Gestaltung von Jagdbezirken (vgl. hierzu BVerwGE 40, 143) in den Aufgabenbereich der Flurbereinigung, denn es handelt sich dabei nicht um Maßnahmen, die der Förderung der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung oder der allgemeinen Landeskultur dienen. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um originäre Befugnisse der zuständigen Verwaltungsbehörden nach Art. 88 ff. Fischereigesetz für Bayern zur Regelung der Fischereiberechtigungen handelt.

6

Daran ändert im vorliegenden Fall nichts, daß möglicherweise die in dem Flurbereinigungsverfahren vorgenommene Änderung des Bachlaufs eine Veränderung des Gewässerbettes bewirkt und damit eine Änderung bestehender Fischereirechte an dem ... nach sich zieht (vgl. Art. 5 Fischereigesetz für Bayern). Zutreffend weist das Flurbereinigungsgericht darauf hin, daß für die Klärung der Fischereiberechtigung auf Grund einer solchen Maßnahme ebenso wie für die Regelung des Ausübungsrechts die nach Maßgabe des dem Landesrecht zugehörenden Fischereirechts zuständigen Behörden befugt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine allgemeine Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden, aus Anlaß eines anhängigen Flurbereinigungsverfahrens auch solche Regelungen zu treffen, die außerhalb ihres im Flurbereinigungsgesetz festgelegten Auftrags liegen und in die Kompetenz anderer Behörden fallen, nicht besteht (BVerwGE 40, 143 [147] mit weiteren Nachweisen). Das gilt auch für Folgemaßnahmen, die durch die Neuordnung der Besitzstände oder durch sonstige Maßnahmen der Flurbereinigung erforderlich werden. Sie verbleiben in der Regelungskompetenz der zuständigen Fachbehörden.

7

Der Kläger hat auch nicht hinreichend dar getan, daß das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Auffassung des Klägers, der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts hätte gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, daß der Klageantrag auch die Ausübung des Fischereirechts erfaßt, kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des flurbereinigungsbehördlichen Verfahrens und dementsprechend der Klage war ausschließlich der Flurbereinigungsplan Teil II; daß in dessen Veränderungsausweis der Beigeladene als Fischereiberechtigter für den ... beschrieben wurde, hat flurbereinigungsrechtlich nur deklaratorische Bedeutung. Über die Frage der Ausübungsberechtigung ist dagegen weder im verwaltungsbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren gestritten worden. Den auf der Anwendung irrevisiblen Landesrechts beruhenden Ausführungen des angefochtenen Urteils ist auch zu entnehmen, daß die Ausübung des Fischereirechts rechtlich etwas anderes ist als die Rechtsinhaberschaft selbst, um deren Übertragung der vorliegende Streit geht. Das Flurbereinigungsgericht hätte deshalb gegen § 88 VwGO verstoßen, wenn es über den eindeutigen Klageantrag hinaus auch zur Ausübung des Fischereirechts eine Entscheidung getroffen hatte. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Flurbereinigungsgericht auch deswegen an einer solchen Entscheidung gehindert war, weil das Landratsamt Augsburg bereits mit Bescheid vom ... August 1974 die Ausübung des Rechts geregelt hat.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Kellner
Dr. Fink
Dr. Schwarz