Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1980, Az.: BVerwG 7 C 32.79
Rechtsmittelbelehrung für Klage; Unrichtiger Zusatz; Abschriften; Rechtsmitteleinlegung; Klagefrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 32.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 26.07.1978 - AZ: IV A 149/78
- OVG Niedersachsen - 14.12.1978 - AZ: III OVG A 186/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1980, 305
- DÖV 1980, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1981, 344 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1981, 33
- NJW 1980, 1707-1708 (Volltext mit amtl. LS)
- VR 1981, 287
- VerwRspr 1981, 371
- VerwRspr 32, 371 - 372
- VwRspr 1981, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
- ZKF 1981, 195
Amtlicher Leitsatz
Eine Rechtsmittelbelehrung, die den unrichtigen Zusatz enthält, der Klage seien, wenn sie schriftlich erhoben werde, vier Abschriften beizufügen, erschwert die Rechtsmitteleinlegung und setzt die einmonatige Klagefrist nicht in Lauf
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein von 14. Dezember 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Beklagte zog den Kläger durch Gebührenbescheide von 5. Dezember 1977 zur Erstattung von Hausanschlußkosten und einem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 10 % des Erstattungsbetrages nebst Mehrwertsteuer heran. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 19. Dezember 1977, der als Einschreiben am selben Tage zur Post gegeben wurde, zurück. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt außer den nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Angaben den Satz:
"Wird die Klage schriftlich erhoben, so sind ihr vier Abschriften beizufügen."
Der Kläger hat am 11. Mai 1978 Anfechtungsklage erhoben, soweit in den Gebührenbescheiden ein Verwaltungskostenbeitrag nebst Mehrwertsteuer festgesetzt worden ist. Klage und Berufung blieben erfolglos. Beide Vorinstanzen halten die Klage für unzulässig, weil sie verspätet erhoben sei und der Kläger sich auf § 58 Abs. 2 VwGO nicht berufen könne. In dem Berufungsurteil wird dazu ausgeführt: Der fragliche Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung sei zwar in Hinblick auf die Sollvorschrift des § 81 Abs. 2 VwGO unrichtig. Der Lauf der Rechtsmittelfrist werde nach § 58 Abs. 2 VwGO jedoch nur dann gehemmt, wenn ein der Rechtsmittelbelehrung beigefügter unrichtiger Zusatz wesentlich sei und auf eine Erschwerung der Rechtsverfolgung hinauslaufe. Das Verlangen, der Klageschrift Abschriften beizufügen, sei keine wesentliche Erschwerung der Rechtsverfolgung. Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster könne nicht gefolgt werden.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine fehlerhafte Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision ist begründet.
Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Klage für unzulässig gehalten, weil die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten sei. Durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger war die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Widerspruchsbescheid nicht mit einer ordnungsmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO versehen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann fehlerhaft, wenn den in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der generell geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. BVerwGE 37, 85 [86]; 57, 188 [190 f.]). Dies trifft für den hier fraglichen Zusatz, der Klage seien, wenn sie schriftlich erhoben werde, vier Abschriften beizufügen, zu. Dieser Hinweis widerspricht § 81 Abs. 2 VwGO, der lediglich vorschreibt, daß der Klage Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werben "sollen". Der unrichtige Zusatz war geeignet, bei dem Kläger einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von der (rechtzeitigen) Klageerhebung abzuhalten. Daß die - mittels einer einfachen Postkarte mögliche - schriftliche Klageerhebung durch den Zwang zur Beifügung von Abschriften erschwert würde, liegt auf der Hand. Der unrichtige Zusatz war daher irreführend und lief auf eine Erschwerung der Rechtsmitteleinlegung hinaus (ebenso OVG Münster, Urteil vom 25. November 1971 [OVGE 27, 164] und Beschluß vom 25. August 1975 [NJW 1976, 439]; zustimmend Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl. 1977, § 58 Rdnr. 14; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. 1973, § 58 Rdnr. 11; Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, § 58 Rdnr. 12; Schunck-de Clerck, VwGO, 3. Aufl. 1977, § 58 Anm. 3 f.; ebenso Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1962, § 58 VwGO Anm. I S. 218).
Die im Berufungsurteil erwähnten Entscheidungen BVerwG 5 C 196.65 vom 9. November 1966 (BVerwGE 25, 261 = Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 9) und vom 26. März 1962 - BVerwG 5 B 78.61 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 3) sind nicht einschlägig und stehen auch nicht in Widerspruch zu der hier vertretenen Ansicht. Frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Inkrafttreten der VwGO zu anderen Verwaltungsprozeßordnungen ergingen, welche die Beifügung von Abschriften oder Ausfertigungen zwingend vorschrieben, sind überholt (vgl. BVerwGE 6, 66; dazu ferner Klinger, VwGO, 2. Aufl. 1964, § 58 Anm. E 1 Fußnote 2 e; Koehler, VwGO 1960, § 58 Anm. II 11 a).
Die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides hat gemäß § 58 Abs. 2 VwGO zur Folge, daß durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides die einmonatige Klagefrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die verspätete Klageerhebung auf der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung beruht. Nach der obengenannten Rechtsprechung genügt es, wem der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsmittels zu erschweren (vgl. BVerwGE 37, 85 [86 f.]; 57, 188 [191]).
Die Sache bedarf der Zurückverweisung, damit das Oberverwaltungsgericht die materielle Berechtigung des Beklagten prüft, neben der Erstattung von Hausanschlußkosten auch einen Verwaltungskostenbeitrag nebst Mehrwertsteuer zu verlangen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 367,30 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen