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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1980, Az.: BVerwG 1 WB 102/78

Versetzung des Soldaten; Berufstätigkeit der Braut; Gemeinsamer Hausstand; Versetzungsentscheidung; Ermessenserwägung; Berufstätigkeit einer Ehefrau

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 102/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZBR 1982, 383

Amtlicher Leitsatz

Die Berufstätigkeit der Braut eines Soldaten, die mit ihm in einem gemeinsamen Hausstand lebt, ist bei Versetzungsentscheidungen ebenso in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, wie die Berufstätigkeit einer Ehefrau.

- Weiterentwicklung von BVerwGE 53, 95 -

- vgl. auch 1 WB 148/76 -

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. Januar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst van Rensen,
Oberfeldwebel Meyer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer 15jährigen Verpflichtungszeit, die am 1. Oktober 1987 endet. Im März 1976 ist er zum Feldwebel, am 6. November 1979 zum Oberfeldwebel befördert worden. Bereits seit dem 1. Januar 1976 hatte er den Dienstposten eines Panzerinstandsetzungsfeldwebels bei der Instandsetzungskompanie ... in H. wahrgenommen. Neben seiner Verwendung als Panzerinstandsetzungsfeldwebel befand er sich in der Ausbildung zum amtlich anerkannten Prüfer mit Teilgenehmigung (aaPmT).

2

Am 30. November 1977 wurde ihm von seinem Kompaniechef eröffnet, daß durch die Stammdienststelle des Heeres (SDH) seine Versetzung zum 1. Juli 1978 zur Schule Technische Truppe und Fachschule des Heeres für Technik (STTr 1/FSHT) nach A. geplant sei. Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 1977 und machte geltend, daß seine Braut als Steuerbeamtin nicht nach A. versetzt werden könne und daß seine Ausbildung zum aaPmT durch die neue Verwendung abgebrochen werde.

3

Mit Bescheid vom 21. April 1978 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde zurück. In dem Beschwerdebescheid ist ausgeführt, daß über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe der dienstlichen Belange der zuständige Vorgesetzte zu entscheiden habe. Der Antragsteller werde als Lehrfeldwebel an der STTr 1/FSHT in A. benötigt. Das Lehrpersonal an den Schulen des Heeres müsse ausreichend qualifiziert sein. Auf Grund der bisherigen Leistungen und Ausbildung sei der Antragsteller für den vorgesehenen Dienstposten geeignet. Seine gegen die Versetzung geltend gemachten persönlichen Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß die dienstlichen Belange dagegen zurückzutreten hätten. Soweit der Antragsteller befürchte, daß mit seiner Versetzung zur STTr 1/FSHT in A. seine Ausbildung zum aaPmT abgebrochen werde, habe die SDH mit Schreiben vom 4. April 1978 die STTr 1/FSHT in A. angewiesen, dem Antragsteller dort, soweit dies dienstlich ausführbar sei, den Abschluß der Ausbildung zum aaPmT zu ermöglichen.

4

Der Beschwerdebescheid ist dem Antragsteller am 2. Mai 1978 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8. Mai 1978, eingegangen beim BMVg am 16. Mai 1978, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

5

Inzwischen war am 9. Mai 1978 die förmliche Versetzungsverfügung ergangen.

6

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß bei der Entscheidung über seine Versetzung seine persönlichen Belange nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Er sei vor seiner Versetzung niemals gefragt worden, ob er an die STTr 1/FSHT in A. versetzt werden wolle. Nach seiner Auffassung hätte vor der Entscheidung über die Versetzung mit ihm bei der SDH ein Personalgespräch geführt werden müssen, damit ihm Gelegenheit gegeben gewesen wäre, die gegen die Versetzung sprechenden Gründe deutlich zu machen. Bei einem Personalgespräch im Mai 1976 aus Anlaß der Verlängerung seiner Dienstzeit von zwölf auf 15 Jahre sei ihm ausdrücklich durch seinen Kompaniechef in Gegenwart des Kompaniefeldwebels zugesagt worden, daß er zum aaPmT ausgebildet werde. Er wisse, daß er hieraus keine Rechtsansprüche herleiten könne, weise aber darauf hin, daß er eine Verpflichtung auf 15 Jahre nicht eingegangen wäre, wenn die Zusage, ihn zum aaPmT auszubilden, nicht vorgelegen hätte. Der in dem Beschwerdebescheid enthaltene Hinweis auf eine spätere Ausbildung zum aaPmT bei der STIr 1/FSHT in A. sei unbefriedigend. Es stehe keineswegs fest, ob und wann die dienstlichen Gegebenheiten seiner Verwendung in A. eine weitere Ausbildung zulassen würden.

7

Des weiteren sei bei der Entscheidung über seine Versetzung nicht ausreichend gewürdigt worden, daß seine Verlobte, mit der er zusammen in H. einen Hausstand gegründet habe, nicht in den Raum A. sondern allenfalls in den Raum K. versetzt werden könne. Da A. von K. etwa 70 km entfernt sei, sei ein tägliches Hin- und Herfahren unmöglich. Er werde deshalb mit der Versetzung dazu gezwungen, seine Braut nur am Wochenende zu sehen.

8

Der Antragsteller beantragt,

seine Versetzung zur STTr 1/FSHT in A. aufzuheben.

9

Der BMVg bittet,

10

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

11

Er trägt vor, daß die auf Grund der Vororientierung vom 30. November 1977 mit Verfügung vom 9. Mai 1978 angeordnete Versetzung des Antragstellers von der Instandsetzungskompanie ... in H. zur STTr FSHT in A. dienstlich erforderlich gewesen sei. Der Antragsteller werde an der Schule als Lehrfeldwebel benötigt. Er sei für diese Verwendung auf Grund seiner bisherigen Leistungen und Ausbildung geeignet. Dem Antragsteller sei die geplante Versetzung sieben Monate vorher bekanntgegeben worden. Er habe deshalb ausreichend Zeit gehabt, sich auf sie einzustellen.

12

Der BMVg hat weiter vorgetragen, daß er in seinem Beschwerdebescheid vom 21. April 1978 dem Antragsteller mitgeteilt habe, durch seine Versetzung zur STTr 1/FSHT nach Aachen sei seine Ausbildung zum aaPmT nicht abgebrochen, sondern nur unterbrochen worden. Die SDH habe deshalb die STTr 1/FSHT in A. angewiesen, die Ausbildung des Antragstellers zum aaPmT im Rahmen des dienstlich Möglichen durchzuführen.

13

Die SDH hat mit Fernschreiben vom 10. Oktober 1978 die STTr 1/FSHT in A. angewiesen, dem Antragsteller zu eröffnen, daß durch seine Versetzung nach A. seine Ausbildung zum aaPmT nicht abgebrochen worden sei. Die Wiederaufnahme dieser Ausbildung sei vom dienstlich Möglichen abhängig. Die Voraussetzungen dazu seien im Augenblick nicht gegeben, jedoch werde die Ausbildung zum aaPmT so zeitgerecht erfolgen, daß der Antragsteller noch mindestens vier Jahre bis zum Beginn seines Anspruchs nach § 4 SVG auf Berufsförderung als aaPmT zur Verfügung stehe. Nach Abschluß dieser Ausbildung müsse der Antragsteller mit seiner Verwendung als aaPmT rechnen. An welchem Standort er dann verwendet werde, hänge vom Bedarf ab und lasse sich jetzt noch nicht feststellen. Der STTr 1/FSHT in A. wurde weiter mitgeteilt, daß Dienstzeitende des Antragstellers der 30. September 1987 sei. Der Anspruch auf Berufsförderung beginne am 1. April 1986. Die Ausbildung zum aaPmT sei daher bis zum 31. März 1982 abzuschließen. Es werde um die Vorlage eines Ausbildungszeitplans bis zum 1. Juli 1979 gebeten.

14

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

15

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

16

Es kann dahinstehen, ob die dem Antragsteller am 30. November 1977 eröffnete Verwendungsplanung bereits eine mit der Beschwerde und anschließend dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO war. Jedenfalls mit seinem Beschwerdebescheid vom 21. April 1978 hat der BMVg endgültig über die Versetzung des Antragstellers zum 1. Juli 1978 zur STTr 1/FSHT nach A. entschieden. Gegen diesen Beschwerdebescheid kann deshalb zulässigerweise Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

17

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

18

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151 f).

19

Für die Versetzung des Antragstellers ist ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Bei der STTr 1/FSHT in A. war zum 1. Juli 1978 die freie Stelle eines Lehrfeldwebels zu besetzen. Für diesen Dienstposten war der Antragsteller ausreichend ausgebildet.

20

Die Versetzungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft.

21

Die berufliche Tätigkeit der Braut des Antragstellers stellt der Versetzung nicht entgegen. Die von dem Antragsteller für den Bestand dieser Verbindung gesehenen Gefahren können dadurch vermieden werden, daß der Antragsteller und seine Braut den gemeinsamen Hausstand nach A. verlegen. Sofern die Braut des Antragstellers einen Wohnungswechsel nach A. wegen ihrer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ablehnt, ist dies eine Entscheidung in eigener Sache, deren Folgen der Antragsteller und seine Braut selbst tragen müssen. Der Antragsteller verkennt den Umfang der Fürsorgepflicht, wenn er meint, die personalführenden Stellen seien gehalten, ihn nur an einem Standort zu verwenden, der ihm wegen der Berufstätigkeit seiner Braut genehm ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Juli 1977 - 1 WB 148/76).

22

Der Versetzung steht auch nicht entgegen, daß dem Antragsteller während seiner Verwendung in H. seine Ausbildung zum aaPmT in Aussicht gestellt worden und er nach seiner Darstellung nur hierdurch zur Verlängerung seiner Dienstzeit auf 15 Jahre veranlaßt worden ist. Der BMVg hat von vornherein stets darauf hingewiesen, daß der Abschluß der Ausbildung des Antragstellers zum aaPmT vorgesehen sei. Die SDH hat mit Fernschreiben vom 10. Oktober 1978 die STTr 1/FSHT in A. verpflichtet, die Ausbildung des Antragstellers zum aaPmT so durchzuführen, daß dieser noch mindestens vier Jahre bis zum Beginn seines Anspruchs nach § 4 SVG auf Berufsförderung als aaPmT in der Truppe verwendet werden kann. Das setzt voraus, daß die Ausbildung des Antragstellers zum aaPmT bis zum 31. März 1982 abgeschlossen sein muß. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen kann es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, daß die Ausbildung des Antragstellers zum aaPmT durch seine Verwendung als Lehrfeldwebel an der STTr 1/FSHT in A. zeitweise unterbrochen wird. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung innerhalb der Bundeswehr. Die Verwendung als aaPmT zu einem bestimmten Zeitpunkt ist ihm nach seinem eigenen Vorbringen auch nicht zugesichert worden. Soweit mit der Ausbildung zum aaPmT eine Förderung seiner Berufsaussichten im Zivilleben verbunden ist, ist er durch die zeitweilige Aussetzung der Ausbildung nicht beeinträchtigt worden. Wenn die Ausbildung so zeitgerecht abgeschlossen sein muß, daß er in der Funktion als aaPmT der Truppe noch vier Jahre zur Verfügung steht, so kann davon ausgegangen werden, daß damit die von ihm erwartete Ausnutzung der Ausbildung im Zivilleben gewährleistet ist.

23

Damit erweist sich die Versetzung des Antragstellers zur STTr 1/FSHT in A. als rechtmäßig. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

24

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
van Rensen
Meyer