Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.01.1980, Az.: BVerwG 1 B 476.79
Verweigerung des Kriegsdienstes; Palästinenser-Organisation; Politischer Charakter; Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung; Asylrecht; Schutz politisch Verfolgter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 476.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.01.1979 - AZ: 3 IX 78
Rechtsgrundlagen
- § 28 AuslG
- Art. 16 Abs. 2 GG
Fundstelle
- Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr 17
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verweigerung des Kriegsdienstes bei einer Palästinenser-Organisation ist in asylrechtlicher Hinsicht nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie die Verweigerung des Kriegsdienstes in einer regulären Armee. In beiden Fällen ist der politische Charakter einer etwaigen Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung nicht ohne weiteres erkennbar.
- 2.
Das Asylrecht dient allein dem Schutz des politisch Verfolgten; es hat nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen.
Der 1. Senat der Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf frist- und formgerecht vorgetragene Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.
Als eine solche Frage macht der Kläger zunächst geltend, wann und unter welchen Voraussetzungen nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446 - EntlG -) durch Beschluß entschieden werden dürfe. Klärungsbedürftig sei insbesondere, ob das Berufungsgericht völlig frei sei, durch Beschluß zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluß lägen zumindest dann nicht vor, wenn der Kläger - wie hier - eingehende Rechtsausführungen mit entsprechenden Beweisangeboten gemacht habe, die rechtlich umfassend nur in einer mündlichen Verhandlung erörtert und gewürdigt werden könnten.
Diese Fragen bedürfen jedoch der revisionsgerichtlichen Klärung nicht, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar dem Gesetz oder schon vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen läßt. Unter der Voraussetzung, daß das Berufungsgericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, kann es die Berufung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, Weitere Voraussetzungen oder Einschränkungen macht das Gesetz nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers steht daher auch ausführlicher schriftlicher Vortrag eines Beteiligten einer Entscheidung durch Beschluß nicht im Wege. Dasselbe gilt für Beweisantritte, solange sie nicht zu einer Beweisanordnung im Sinne von Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG führen. Gegen diese Vorschrift bestehen, wie der Senat wiederholt entschieden hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. November 1979 - BVerwG 1 B 824.79 -; ebenso BVerwG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - [NJW 1979, 1315]).
Weiterhin hält der Kläger die Frage für klärungsbedürftig, ob die Verweigerung des Kriegsdienstes bei einer Palästinenser-Organisation in asylrechtlicher Hinsicht nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist wie die Verweigerung des Kriegsdienstes in einer regulären Armee. Der Kläger meint, diese Frage müsse verneint werden, solange nicht feststehe, daß die Befreiungsorganisationen Völkerrechtssubjekte seien, die zum Wehrdienst verpflichten dürften. Dabei müsse auch grundsätzlich geklärt werden, inwieweit die palästinensischen Organisationen, die die ihnen Unterworfenen zum zeitlich unbegrenzten Militärdienst heranzögen, rechtswidrige Macht ausübten. Aus diesem Vorbringen des Klägers läßt sich jedoch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herleiten. Die vom Berufungsgericht zur Frage der Wehrdienstverweigerung vertretene Auffassung wirft keine klärungsbedürftigen Zweifelsfragen auf. Es geht davon aus, daß den Palästinenser-Organisationen zumindest in den von ihnen beherrschten Palästinenserlagern eine staatsähnliche Gewalt zusteht. Im Rahmen dieser Herrschaftsgewalt verfolgen sie in ihrem Bereich auch unpolitisches abweichendes Verhalten mit Sanktionen, die staatlichen Kriminalstrafen entsprochen. Der politische Charakter von Verfolgungsmaßnahmen, die von den Palästinenser-Organisationen ausgehen, bedarf daher ebenso wie bei staatlicher Verfolgung besonderer Feststellung, Daß diese Feststellung bei Wehrdienstverweigerung nach den gleichen Grundsätzen zu treffen ist, die für die Verweigerung des staatlichen Wehrdienstes entwickelt sind, kann nicht zweifelhaft sein: In beiden Fällen ist der politische Charakter einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nicht ohne weiteres erkennbar (so auch BVerwG, Beschluß vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 1 B 327/79 -). Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit der von den Palästinenser-Organisationen ausgeübten Hoheitsgewalt kommt es dabei nicht an. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährt politisch Verfolgten das Asylrecht, billigt aber nicht bei jeder Art rechtswidriger Verfolgung in einem anderen Land einen Asylanspruch zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG als des Art. 1 Buchst. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) geklärt, daß ein Anspruch auf Gewährung von Asyl besteht, wenn der Asylbewerber für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muß.
Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger schließlich noch die Frage, ob und inwieweit der Inanspruchnahme durch die palästinensischen Organisationen asylrechtliche Relevanz deshalb zukomme, weil die zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zum Dienst mit der Waffe gegen das völkerrechtliche Zwangsarbeitsverbot verstoße. Auch diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es ist bereits dargelegt worden, daß der Asylanspruch des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht allein daraus hergeleitet werden kann, daß ein Asylsuchender in einer, anderen Land rechtswidrigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist, die keinen politischen Charakter tragen. Dabei verkennt der Senat nicht die oft schicksalhafte Belastung, die von einer zeitlich unbegrenzten Verpflichtung zur Leistung von Wehrdienst ausgehen kann. Das Asylrecht, das allein dem Schutz des politisch Verfolgten dient, hat jedoch nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Soweit Schutz und Hilfe vor solchen Unglücksfolgen geboten erscheinen, sind sie nicht über das dafür nicht bestimmte Asylrecht, sondern auf anderen Wegen zu gewähren.
Ohne Erfolg rügt der Kläger als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt, weil es nicht, wie vom Kläger beantragt, ein weiteres Gutachten über die Verhältnisse im Libanon und ein Rechtsgutachten über dis asylrechtliche Relevanz von Zwangsrekrutierungen durch die PLO einzuholen. Die Einholung weiterer Sachverständgengutachten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO). Unterbleibt die Einholung eines beantragten Gutachtens, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen mußte. Das ist unter anderem der Fall, wenn das bisherige Beweisergebnis unlösbare Widersprüche aufweist oder Anlaß zu Zweifeln bietet (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG 6 B 30.70 - [Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 9 mit weiteren Nachweisen]). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Berufungsgericht durfte, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, daß die ihm vorliegenden Informationen und Gutachten geeignet waren, eine verläßliche Beurteilung der politischen Verhältnisse im Libanon, insbesondere der Gefahr politischer Verfolgung durch die Palästinenser-Organisationen in Fällen wie dem des Klägers zu ermöglichen.
Einen weiteren Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sieht der Kläger darin, daß das Berufungsgericht trotz seines ausführlichen Sachvortrages und der vorliegenden Beweisanträge ohne mündliche Verhandlung gemäß Art. 2 § 5 EntlG durch Beschluß entschieden habe. Die Rüge ist unbegründet. Es ist bereits dargelegt worden, daß Art. 2 § 5 EntlG eine Entscheidung durch Beschluß auch bei neuem Sachvorbringen zuläßt und daß Beweisanträge, die nicht zu förmlichen Beweisanordnungen führen, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht entgegenstehen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluß nach Art. 2 § 5 EntlG nicht beachtet habe, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Kühling