Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1979, Az.: BVerwG 1 DB 32.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 32.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.09.1979 - AZ: I BK 1/79
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 2 StPO
- § 25 BDO
- § 121 BDO
- § 73 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 9 BBesG
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 27. Dezember 1979
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 18. September 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Zollinspektor z.A. ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Vorsteher des Hauptzollamts ... hat durch Bescheid von 13. Dezember 1977 gem. § 9 BBesG in Verbindung mit § 73 BBG den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers ab 1. Dezember 1977 wegen unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst festgestellt. Der Bescheid ist ihm mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung am 15. Dezember 1977 zugestellt worden.
Durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 9. November 1978 wurde gegen den inzwischen auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Antragsteller das Entmündigungsverfahren eingeleitet. Zum vorläufigen Vormund wurde das Sozialamt ... bestellt. Dieses beauftragte den Sozialamtmann ... mit der Wahrnehmung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds.
Der vorläufige Vormund hat durch die Verteidiger am 31. Januar 1979 beim Bundesdisziplinargericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Feststellungsbescheid und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist gestellt. Er hat im wesentlichen vortragen lassen, der Antragsteller sei bereits damals geisteskrank und nicht imstande gewesen, die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen. Aus dem gleichen Grund sei er nicht in der Lage gewesen, die Feststellungsverfügung rechtzeitig anzufechten. Hiervon habe der vorläufige Vormund erst nach dem 25. Januar 1979 Kenntnis erhalten.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Antragsteller durch Beschluß vom 18. September 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gewährt und den Feststellungsbescheid aufgehoben. Es hat im wesentlichen dargelegt, aufgrund des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens vom 23. Mai 1979 könne nicht ausgeschlossen werden, daß er während der Zeit der laufenden Rechtsbehelfsfrist gegen den Bescheid durch geistige Erkrankung an der Wahrung seiner Rechte gehindert gewesen sei. Für den vorläufigen Vormund sei die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag frühestens ab 25. Januar 1979 gelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig gestellt und begründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Feststellungsbescheid sei wegen der damaligen Erkrankung des Antragstellers ebenfalls begründet.
Gegen diesen Beschluß hat die Oberfinanzdirektion ... rechtzeitig Beschwerde eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Aus dem Gutachten ergebe sich, daß sichere Aussagen über den Gesundheitszustand des Antragstellers im Dezember 1977 nicht möglich seien. Sein Versuch, seinen Entlassungsantrag zurückzunehmen, zeige, daß er sich über die Tragweite seines Antrags im klaren gewesen sei. Er habe am 16. Januar 1978 und etwa einen Monat später nochmals bei der Oberfinanzdirektion vorgesprochen, sich dabei völlig normal verhalten und sei fähig gewesen, seine Angelegenheiten selbständig und gewandt zu erledigen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch deshalb verspätet, weil der Vormund bereits seit Mitte Dezember 1978 Kenntnis vom Inhalt der Personalakten des Antragstellers gehabt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gegen den Feststellungsbescheid des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 13. Dezember 1977 richtet, ist sie unzulässig (§ 46 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 25 Satz 1 BDO).
Die in der Sache nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, den Bescheid aufzuheben, ist zutreffend.
Der Dienstvorgesetzte hat den Verlust der Dienstbezüge festzustellen, wenn ein Beamter entgegen seiner Verpflichtung aus § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt (§ 9 BBesG). Eine solche Feststellung ist wegen der nach Erlaß des angefochtenen Bescheids zutage getretenen Tatsachen nicht möglich. Nach dem Gutachten des kommissarischen Klinikdirektors und Facharztes für Psychiatrie Dr. W. und des Stationsarztes Dr. B. bei der Psychiatrischen Klinik I des Zentralkrankenhauses ... vom 23. Mai 1979 ist zwar eine verbindliche Aussage, ob die bei dem Antragsteller vorliegenden seelischen Störungen so weitgehend waren, daß er im Dezember 1977 seine Pflicht zur Dienstleistung realitätsgemäß einschätzen konnte, nicht möglich. Aufgrund des späteren psychopathologischen Bildes müsse jedoch - heißt es in dem Gutachten weiter - vermutet werden, daß zu dieser Zeit ein Dienstunfähigkeit herbeiführender krankhafter Zustand gegeben gewesen sei. Es handele sich bei dem Krankheitsbild des Antragstellers um eine paranoide Persönlichkeitsentwicklung, verursacht durch eine familiäre Konfliktsituation. Das Wesen des Patienten zeichne sich durch sogenannte anaesthetische Qualitäten wie kühles und schroffes Wesen, Stumpfheit und Passivität, Autismus und unerschütterlichen Gleichmut auf der einen Seite sowie sogenannte hyperaesthetische Qualitäten wie Überempfindlichkeit, Verletzbarkeit und Kränkbarkeit auf der anderen Seite, ferner durch Eigensinn, Pedanterie, Prinzipienreiterei und Fanatismus aus. Es liege ein Mangel an natürlicher Kontaktfähigkeit vor, die innere Zwiespältigkeit und Neigung zu Verschlossenheit und Mißtrauen führten bevorzugt zu Schwierigkeiten in der mitmenschlich kommunikativen Sphäre. Seit mindestens Dezember 1977 stehe der Antragsteller unter paranoiden Erlebnissen und habe diese Erlebnisse inzwischen zu einem systematisierten Wahn, Verfolgungswahn, ausgearbeitet. Da aufgrund der mangelnden Kooperation des Patienten eine weitergehende Befunderhebung nicht möglich gewesen sei, könnten aus dem gegenwärtigen psychopathologischen Querschnittsbild keine Befunde gewonnen werden, welche die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erhärten könnten. Nur der weitere Verlauf des Krankheitsbildes könne schlüssig darüber Auskunft geben, ob es sich um eine schizophrene Erkrankung im Sinne einer Prozeßpsychose handele. Während des stationären Aufenthalts vom 8. Dezember 1978 bis zum 9. Februar 1979 habe sich bei dem Antragsteller ein die freie Willensbestimmung weitgehend ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gezeigt.
Die sich danach ergebenden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers während der Zeit ab 1. Dezember 1977 bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung am 23. Dezember 1977 schließen die Feststellung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst für diesen Zeitraum aus, denn eine Dienstunfähigkeit würde das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigen. Denkbar ist auch die Möglichkeit, daß der Beamte objektiv nicht dienstunfähig war, weil trotz einer Paranoia die Klarheit des Denkens im übrigen erhalten gewesen sein mag (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, neubearbeitete und erweiterte Auflage 1969 S. 902, Stichwort Paranoia), so daß er möglicherweise in der Lage gewesen wäre, seinen Dienst als Zollbeamter zu leisten. Für diesen Fall ist jedoch nicht auszuschließen, daß sein Fernbleiben in Anbetracht seiner geistigen Erkrankung nicht schuldhaft war. Dieser Zweifel muß sich nach den hier anzuwendenden strafprozessualen Grundsätzen zugunsten des Antragstellers auswirken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 und entsprechender Anwendung von §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann