Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1979, Az.: BVerwG 7 C 43.78
Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch; Kompensation des Prüfungsnachteils des Abschnittsversagens; Bindung an die erstinstanzliche Entscheidung über einen Hilfsantrag bei der rechtlichen Beurteilung des Hauptantrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 43.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 16.07.1974 - AZ: 10 K 2118/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1977 - AZ: V A 1278/74
Rechtsgrundlagen
- § 121 VwGO
- § 173 VwGO
- § 705 ZPO
- § 44 VwGO
- § 15 Abs. 3 S. 1 JAG 1972
- § 18 Abs. 3 JAG 1972
Fundstellen
- DVBl 1980, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1980, 157
- DÖV 1981, 70 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Berufung des seinen Hauptantrag weiterverfolgenden Klägers kann nicht die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs über den Hilfsantrag entgegengehalten werden, mit dem der Kläger vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gewesen war
- 2.
Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber war bundesrechtlich nicht gehindert, die im Juristenausbildungsgesetz von 1972 enthaltene Regelung über das Abschnittsversagen auch auf die nach dem Juristenausbildungsgesetz von 1962 erfolglos Geprüften zu erstrecken, denen er einen Anspruch auf Anrechnung bestimmter Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Gesetzes von 1972 nicht eingeräumt hat
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1977 wird aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger unterzog sich, erstmals 1962/1963 und 1971/1972 als Wiederholer, erfolglos der ersten juristischen Staatsprüfung. Die Wiederholungsprüfung erklärte das beklagte Prüfungsamt wegen Abschnittsversagens für nicht bestanden, da die vom Kläger in zwei der drei Prüfungsabschnitte - in den Aufsichtsarbeiten und in der mündlichen Prüfung - erzielten Punktwerte den von § 15 Abs. 3 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG ) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV.NW.S. 200) geforderten Punktwert von höchstens 5,50 Punkten überschritten hätten. Eine Anfrage des Klägers vor der mündlichen Prüfung, ob er einen Antrag nach § 18 Abs. 3 JAG auf Anrechnung der unter der Geltung des Juristenausbildungsgesetzes von 1962 geschriebenen Aufsichtsarbeiten des ersten Prüfungsverfahrens stellen könne, hatte das Prüfungsamt ablehnend beschieden. Seiner mit dem Hauptantrag auf Bestehen der Prüfung, mit dem Hilfsantrag auf Aufhebung des Bescheids über das Nichtbestehen zielenden Klage hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags mit der Begründung stattgegeben, daß die Prüfungsentscheidung wegen einer für den Kläger nicht erkennbar gewesenen Prüfungsunfähigkeit rechtswidrig gewesen sei. Mit der Berufung hat der Kläger sein Klageziel weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, das beklagte Prüfungsamt zu verpflichten, das Prüfungsverfahren unter Anrechnung der Hausarbeit aus der Wiederholungsprüfung und der Aufsichtsarbeiten aus der ersten Prüfung (erster Hilfsantrag), mindestens aber unter Anrechnung der Hausarbeit (zweiter Hilfsantrag) fortzusetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat das beklagte Prüfungsamt nach dem zweiten Hilfsantrag verurteilt. Es hat dargelegt:
Einen Anspruch darauf, die Wiederholungsprüfung für bestanden zu erklären, habe der Kläger nicht, da die bei den Aufsichtsarbeiten der Wiederholungsprüfung erbrachten Leistungen dem Kläger nicht zugerechnet werden dürften; er sei während dieser Prüfungsabschnitte prüfungsunfähig gewesen und habe die Prüfungsunfähigkeit wirksam geltend gemacht. Das stehe zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, da der Kläger vor dem Verwaltungsgericht insoweit obgesiegt habe und hiergegen keine Berufung eingelegt worden sei. Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Aufhebung der Prüfungsentscheidung umfasse auch die mit der Aufhebung entschiedenen Streitfragen der Prüfungsunfähigkeit des Klägers und der Zulässigkeit ihrer Geltendmachung. Durch das Urteil sei das beklagte Prüfungsamt daran gehindert, weiterhin von der Prüfungsfähigkeit des Klägers bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und bei der mündlichen Prüfung auszugehen. Wenn die bei den Aufsichtsarbeiten und bei der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen dem Kläger nicht zugerechnet werden dürften, könne die Prüfung auch nicht auf Grund dieser Leistungen für bestanden erklärt werden. Es könne daher dahinstehen, ob bei diesen Prüfungsabschnitten die vom Kläger geltend gemachten Verfahrens- oder Bewertungsfehler unterlaufen seien. Mit seinem ersten Hilfsantrag könne der Kläger keinen Erfolg haben, weil eine - das Abschnittsversagen hindernde - Anrechnung der Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsverfahren von 1962/1963 nach § 18 Abs. 3 JAG 1972 nicht möglich sei. Die Vorschrift ermächtige den Vorsitzenden des Prüfungsamts lediglich zur Entscheidung über eine Frage, über die noch nicht von anderer Stelle entschieden worden sei; über die Anrechnung von Prüfungsteilen der ersten Prüfung des Klägers habe aber bereits der Prüfungsausschuß nach § 18 Abs. 2 JAG 1962 (negativ) befunden. Eine andere Auffassung widerspräche der Gesamtkonzeption des Vierten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 30. Mai 1972 (GV.NW. S. 128), nach dessen Artikel III Abs. 1 bestandskräftig abgeschlossene Prüfungsverfahren durch die Neuregelung nicht mehr berührt werden sollten. Daß eine Übergangsregelung fehle, die auch dem Kläger die Berufung auf § 18 Abs. 3 JAG 1972 ermögliche, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der zweite Hilfsantrag sei erfolgreich. Die häusliche Arbeit brauche der Kläger nicht zu wiederholen, denn es ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, daß sich die Erkankung des Klägers bereits bei deren Anfertigung ausgewirkt haben könnte.
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG sowie der §§ 121 und 132 VwGO rügt. Er habe bei seiner ersten Prüfung in den Aufsichtsarbeiten hinreichende Leistungen erbracht. Die Rechtslage im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung gestatte es, solche zunächst erbrachten hinreichenden Leistungen "zu retten". Da auch seine in der Wiederholungsprüfung geschriebene häusliche Arbeit als hinreichende Leistung gewertet worden sei, müsse die Prüfung für bestanden erklärt werden. Auf seinen reduzierten Gesundheitszustand im Rahmen der mündlichen Prüfung berufe er sich in diesem Zusammenhang nicht. Eine Teilrechtskraft des Verwaltungsgerichtlichen Urteils, das auf die Prüfungsunfähigkeit des Klägers für diesen Prüfungsabschnitt abstelle, stehe dem nicht entgegen. Nach altem Recht erleide er den Nachteil, daß er - anders als die ausschließlich nach neuem Recht geprüften Kandidaten - keinen Anspruch darauf habe, den Anforderungen entsprechende Aufsichtsarbeiten aus der ersten Prüfung für die Wiederholungsprüfung "zu retten". Das neue Recht unterwerfe ihn der Vorschrift über das Abschnittsversagen und bringe damit einen Nachteil, den er nach dem älteren Recht nicht gehabt habe. Man könne dem Gesetzgeber, der keine Überleitungsvorschriften geschaffen habe, nicht unterstellen, daß er die betroffenen Kandidaten doppelt benachteiligen wolle. Die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes rechtfertige eine Entscheidung nach dem Hauptantrag.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.
1.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsurteil die Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen nach § 121 VwGO und § 173 VwGO/ § 705 ZPO verkannt hat. Das Berufungsgericht kann sich für seine Ansicht, der Kläger müsse bezüglich der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung als prüfungsunfähig angesehen werden, nicht auf die Rechtskraft des die Prüfungsentscheidung aufhebenden Teils des Urteils erster Instanz berufen. Es hat zwar zutreffend ausgesprochen, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den erstinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers (Aufhebung der Prüfungsentscheidung) von dem beklagten Prüfungsamt nicht mehr angegriffen werden kann, es hat aber fälschlich hieraus gefolgert, daß sich dies auch der seinen Hauptantrag (Verpflichtung des Prüfungsamts, die Prüfung für bestanden zu erklären) weiterverfolgende Kläger entgegenhalten lassen müsse.
Zweifelsfrei und folglich nicht weiter erörterungsbedürftig ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils: Die - vom Kläger hilisweise beantragte - Aufhebung der Prüfungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht ist für das beklagte Prüfungsamt unanfechtbar geworden; nachdem es bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht von seinem Recht auf Anschlußberufung nach § 127 VwGO keinen Gebrauch gemacht hatte, stand ihm ein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel im Sinne von § 173 VwGO/ § 705 Satz 2 ZPO nicht mehr zur Seite. Hieran ändert sich auch nichts auf Grund des Umstands, daß der verwaltungsgerichtliche Ausspruch auf einen Hilfsantrag ergangen ist, der in seiner Existenz von dem Schicksal des Hauptantrags abhängt, und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Hauptantrag noch mit den Rechtsmitteln der §§ 132 f. VwGO angreifbar war. Solange über den Hauptantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, bleibt zwar auch die Wirksamkeit des Urteils über den Hilfsantrag in der Schwebe. Gibt das Rechtsmittelgericht dem Hauptantrag statt, dann hat es auch die Verurteilung aus dem Hilfsantrag aufzuheben; sonst hätte der Kläger zwei Titel (Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl. 1972, Anm. I 1 b) aa) zu § 537). Diese Aufhebung hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung und besagt - entgegen Stein-Jonas a.a.O. - nicht, daß auch der Hilfsantrag noch zur Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz angefallen wäre. Das Rechtsmittelgericht spricht nur ab, was die mit dem Hauptantrag obsiegende Partei auch ohne seinen Richterspruch nicht mehr geltend machen könnte. Es stellt klar, daß durch den Erfolg des Hauptantrags die mit der Abweisung in der Vorinstanz eingetretene, durch das Rechtsmittelurteil auflösend bedingte Rechtshängigkeit des Hilfsantrags wieder entfallen ist (Brox "Zur Problematik von Haupt- und Hilfsantrag" in "Recht im Wandel", 1965, 121 [136]).
Das Oberverwaltungsgericht meint Jedoch zu Unrecht, daß sich nunmehr auch der Kläger die mit dem Hilfsantrag erfolgreich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit entgegenhalten lassen müsse. Es ist in seiner rechtlichen Beurteilung des Hauptantrags frei und nicht an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag gebunden. Der Kläger müßte sonst, ohne den Instanzenzug ausschöpfen zu können, im Hauptantrag eine Entscheidung gegen sich gelten lassen, die er überhaupt nur für den Fall der Erfolglosigkeit seines Hauptbegehrens beantragt hatte. Die in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag gestellte Klagenhäufung (§ 44 VwGO) verknüpft die erhobenen prozessualen Ansprüche derart, daß sich das Gericht erst bei Abweisung des Hauptantrags mit dem Hilfsantrag zu befassen hat, bindet das Rechtsmittelgericht aber nicht an die den Hilfsanspruch zusprechende Entscheidung der Vorinstanz, wenn es über den dort abgewiesenen Hauptantrag befindet. Es wäre sonst auch nicht verständlich, weshalb der seinen Hauptantrag weiterverfolgende Kläger anders behandelt werden sollte als die erstinstanzlich mit Haupt- und Hilfsantrag abgewiesene Partei, die die weitere Rechtsverfolgung auf den Hilfsanspruch beschränken kann, ohne daß das Rechtsmittelgericht an die Beurteilung des - unangreifbar gewordenen - Hauptanspruchs durch die Vorinstanz gebunden wäre (RG in JW 1926, 812).
2.
In der Sache selbst erlauben die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine Schlußentscheidung des Senats. Soweit sie eine revisionsrechtliche Prüfung tragen, kommt der Senat zu folgendem Ergebnis:
Auf seine hinreichenden Leistungen in den Aufsichtsarbeiten der (ersten) Prüfung 1962/1963, deren Berücksichtigung zum Bestehen der Prüfung führen würde, kann sich der Kläger nicht berufen. Entgegen der Revision zwingt Bundesrecht nicht, die Regelung in § 18 Abs. 3 JAG 1972 - Anrechnung der in der ersten Prüfung erzielten Aufsichtsarbeiten, wenn diese im Durchschnitt mit ausreichend (5,00 Punkte) oder besser bewertet worden waren - auf das Prüfungsverfahren des Klägers zu erstrecken. Die vom Oberverwaltungsgericht in Auslegung des landesrechtlichen Juristenausbildungsrechts gefundene Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf Wiederholungsprüfungen, die an ein bestandskräftig abgeschlossenes (erstes) Prüfungsverfahren anknüpfen, ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Von den Kandidaten, für die § 18 Abs. 3 JAG 1972 unbeschränkt gilt, unterscheidet sich der Kläger dadurch, daß für seine im ersten Anlauf erbrachten Prüfungsleistungen noch die Vorschrift des § 18 Abs. 2 JAG 1962 galt, die vorsah, daß der Prüfungsausschuß Teile der Prüfung für die Wiederholungsprüfung erlassen konnte. Das gibt einen sachlichen Grund dafür ab, ihn aus dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 JAG 1972 herauszunehmen; daß § 18 Abs. 2 JAG 1962 als Ermessensvorschrift eine ungünstigere Rechtsstellung vermittelte als die anspruchsbegründende Regelung in § 18 Abs. 3 JAG 1972, ändert daran nichts.
Bundesverfassungsrechtliche Gründe konnten den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber auch nicht daran hindern, die für das (negative) Ergebnis der Wiederholungsprüfung den Klägers maßgebliche Regelung über das Abschnittsversagen in § 15 Abs. 3 Satz 1 JAG 1972 - die Leistungen dürfen für mindestens zwei der drei Prüfungsabschnitte 5,50 Punkte nicht überschreiten - bei Kandidaten vorzusehen, denen die Anrechnungsmöglichkeit des § 18 Abs. 3 JAG 1972 verschlossen ist. Die Prüfungserschwernis des Abschnittsversagens und die Prüfungserleichterung der Anrechnung stehen in keinem inneren Zusammenhang, der es aus Gründen der Chancengleichheit oder wegen sonstiger die Gestaltung des Prüfungsverfahrens prägender grundgesetzlicher Gewährleistungen geboten erscheinen ließe, den Prüfungsnachteil des Abschnittsversagens stets mit dem Prüfungsvorteil der Anrechnung zu kompensieren. Daß dem Kläger - ebenso wie anderen mit ihm zunächst nach dem JAG 1962 geprüften Studenten, die sich der Wiederholungsprüfung nach den JAG 1972 unterzogen haben - wegen einer Gesetzesänderung ungünstigere Prüfungsbedingungen auferlegt worden sind als denen, die auch ihre erste Prüfung unter der Geltung der neuen Regelungen ablegen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats bei der Änderung von Prüfungs- und Ausbildungsvorschriften darauf zu achten, daß sich aus dem Übergang keine übermäßigen unzumutbaren Belastungen ergeben (BVerfGE 37, 342 [354]; Urteil des Senats vom 27. Juni 1975 - BVerwG 7 C 38.74 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64]). Unzumutbar ist es für den Kläger aber nicht, daß er sich - im Gegensatz zum Prüfling, der schon die erste Prüfung nach den neuen Regelungen ablegt - nicht von einem nach § 18 Abs. 3 JAG 1972 anrechenbaren Prüfungsteil befreien lassen kann. Es bleibt ihm jedenfalls die Chance, seine Leistung zu verbessern, und es ist ihm auch zuzumuten, sich nochmals der ganzen Prüfung zu unterziehen, nachdem seit seiner ersten Prüfung annähernd zehn Jahre verstrichen sind, so daß die dort erbrachten Leistungen keinerlei Schlüsse mehr auf den Kenntnis- und Leistungsstand des Klägers in Jahre 1972 erlauben.
3.
Das Oberverwaltungsgericht ist - von seinem Rechtsstandpunkt zutreffend - auf die Angriffe des Klägers gegen die Sachaufklärung und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Das Oberverwaltungsgericht wird das nachzuholen haben, da der Kläger den mit seinen Hauptantrag verfolgten Klageanspruch schlüssig dargelegt hat. Das Berufungsurteil war dazu nur insoweit aufzuheben, als es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat. Die Aufhebung des angefochtenen Prüfungsbescheids und die Verpflichtung des beklagten Prüfungsamts, das Prüfungsverfahren des Klägers unter Anrechnung der häuslichen Arbeit aus der Wiederholungsprüfung fortzusetzen, sind - wie sich aus der Erörterung zu 1. ergibt - einer Anschlußberufung des beklagten Prüfungsamts nach der Zurückverweisung nicht mehr zugänglich. Daraus folgt weiter, daß die eine Verurteilung nach dem Hilfsantrag ausschließende, für die Verurteilung nach dem Hauptantrag dagegen notwendige Erwägung, ein Prüfling könne sich nicht bedingt - nämlich nur für den Fall, daß seine auf Bestehen der Prüfung gerichtete Klage erfolglos bleiben sollte - auf Prüfungsunfähigkeit berufen, nur noch zugunsten des Klägers streiten kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen