Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1979, Az.: BVerwG 1 D 93.78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 93.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.09.1978 - AZ: IV VL 15/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Dezember 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner Bundesbahnhauptsekretär Rudolf Walther,
Oberamtsmeister Adolf Zimmer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsamwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 6. September 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Oberlokomotivführer ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt wirft dem Beamten in dem durch Verfügung vom 30. Dezember 1977 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren vor, er habe seinen am 21. März 1977 um 5.09 Uhr als Lokomotivführer beginnenden Dienst unter Alkohol stehend und verspätet angetreten.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ..., hat diesen Vorwurf nicht für erwiesen gehalten und den Beamten durch Urteil vom 6. September 1978 freigesprochen.
3.
Zur Rechtfertigung seiner Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Aus dem Ergebnis des Atemalkoholtestes sei zu schließen, daß der Beamte entweder vor Dienstantritt wesentlich mehr Alkohol als von ihm zugegeben oder während der Fahrt von P. nach R. weiteren Alkohol genossen habe. In beiden Fällen hätte er gegen § 27 ADAB verstoßen. Selbst wenn zu seinen Gunsten von dem Ergebnis des Alcotestes als Unsicherheitsfaktor 0,3 %o abgezogen würden, wäre zur Zeit des Testes um 9.30 Uhr von einer Blutalkoholkonzentration von 0,4 %o auszugehen und bei Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von nur 0,1 %o für die Zeit des Dienstbeginns um 5.09 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 %o erwiesen. Damit habe der Beamte den Tatbestand des § 27 Abs. 1 ADAB erfüllt. Eines zusätzlichen von außen wahrnehmbaren, auf die Alkoholeinwirkung zurückzuführenden typischen Verhaltens des Beamten hierzu habe es nicht bedurft.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat den Sachverhalt erneut zu prüfen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Der Senat hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Beamte hatte am 21. März 1977 um 5.09 Uhr Dienstbeginn als Lokomotivführer des Zuges 6408 von P. nach N. der um 6.01 Uhr abfahren sollte. Am Tage zuvor hatte er bis zum planmäßigen Dienstende in P. um 22.12 Uhr zwei Dienstschichten als Lokomotivführer geleistet. Nachdem er sich dort bei der Lokomotivdienstleitung gemeldet und sich ein Zimmer zur Übernachtung hatte anweisen lassen, trank er bis gegen 23.30 Uhr in einer gegenüberliegenden Pizzeria zwei halbe Liter Bier. Dann legte er sich schlafen. Da er wegen des Straßenlärms und des Treibens in dem Übernachtungsraum keinen Schlaf finden konnte, ging er gegen 3.45 Uhr zu der ihm zugeteilten Lokomotive, rüstete sie auf und ließ sie in abfahrbereitem Zustand und mit angezogenen Bremsen stehen. Gegen 4.25 Uhr legte er sich in dem geheizten Kurzwendezimmer noch etwas hin. Vorher hatte er den Lokomotivdienstleiter telefonisch gebeten, ihn um 5.15 Uhr zu wecken. Nachdem dieser es abgelehnt hatte, hatte der Beamte seinen Wecker auf 5.15 Uhr gestellt. Da er ihn überhörte, wurde er ab 5.50 Uhr von dem Aufsichtsbeamten und dem Lokomotivdienstleiter gesucht. Beide fanden den Beamten fest schlafend im Kurzwendezimmer. Geweckt erklärte er in verständlichem Ton, er habe sich schon gemeldet. Nach dem Weggang der Zeugen schlief der Beamte jedoch wieder ein und mußte erneut geweckt werden. Er stand ohne weitere Umstände auf und verließ R. auf der Lokomotive mit 27 Minuten Verspätung.
Nachdem der Vorsteher des Betriebswerks P. von der verspäteten Abfahrt und den Umständen des Verschlafens des Beamten erfahren hatte, veranlaßte er bei dem Vorsteher des Betriebswerks R. daß bei dem Beamten ein Alkotest durchgeführt werde. Hierzu erklärte sich der Beamte nach der Ankunft in R. sofort bereit. Der Test ergab eine Grünfärbung, die einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 %o entspricht.
2.
Der Senat hat auf Grund der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht nicht die zur Verurteilung erforderliche Sicherheit gewinnen können, der Beamte habe am 21. März 1977 seinen Dienst "unter den Wirkungen des Alkohols" stehend angetreten und damit gegen § 27 Abs. 1 Satz 3 ADAB verstoßen.
a)
Die in den Vorermittlungen und in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen haben keine Anhaltspunkte für die Annahme wiedergeben können, der Beamte habe seinen Dienst unter den Wirkungen des Alkohols aufgenommen.
Die Zeugen W. und S. haben alkoholische Beeinflussung des Beamten bei Dienstantritt nicht festgestellt. Beide haben den Beamten aber auch nicht gesehen. S. hat lediglich mit ihm telefoniert. Der Zeuge K. hat zwar die Atemalkoholprobe beim Bahnhof R. fernmündlich veranlaßt. Das beruhte aber nicht auf eigenen Beobachtungen über den Zustand des Beamten, sondern allein auf der Schlußfolgerung, daß wegen des Tiefschlafs des Beamten und der Schwierigkeiten, ihn zu wecken, Alkohol im Spiel gewesen sein müsse. Eigene Eindrücke über den Zustand des Beamten haben lediglich die Zeugen B. für den Zeitraum unmittelbar vor Dienstantritt und - sowohl in den Vorermittlungen wie vor dem Senat - Sch. für den Zeitraum des Alkoholtests kurz vor 9.30 Uhr wiedergegeben. B. hat danach nicht den Eindruck gehabt, daß der Beamte unter Alkoholeinfluß stand. Er hat weder gerötete Augen noch schwankenden Gang noch Alkoholgeruch bei dem Beamten feststellen können. Nach der Aussage des Zeugen Sch. machte der Beamte zur Zeit des Atemalkoholtests keinesfalls den Eindruck, unter Alkoholeinfluß zu stehen. Er roch weder nach Alkohol, noch hatte er einen unsicheren Gang.
b)
Aus dem Verhalten des Beamten unmittelbar vor Dienstantritt kann ebensowenig auf alkoholische Beeinflussung geschlossen werden. Der Beamte ist zwar schwer zu wecken gewesen und nach dem ersten Weckversuch noch einmal eingeschlafen. Nach der Darstellung des Zeugen B. soll der Beamte ihn beim ersten Weckversuch verschlafen angesehen haben, nach dem zweiten Versuch dann aber vollkommen wach gewesen sein. Das läßt nicht notwendig auf alkoholische Beeinflussung schließen. Der Tiefschlaf des Beamten und die Schwierigkeiten, ihn zu wecken, können vielmehr auch darauf zurückzuführen sein, daß er in der Zeit von 22.30 Uhr bis etwa gegen 4.00 Uhr keinen Schlaf gefunden, deshalb seine Lokomotive aufgerüstet hatte und, wie er unwiderlegt vorträgt, auch in den Tagen zuvor durch Lärmbelästigung im Bereich seiner Wohnung Schlafstörungen gehabt hatte. Ein kurzer Tiefschlaf in den frühen Morgenstunden und Schwierigkeiten beim Wecken sind unter diesen Umständen auch ohne den Verdacht alkoholischer Beeinflussung erklärbar.
c)
Als einziges Beweismittel gegen den Beamten bleibt daher der Atemalkoholtest, der gegen 9.30 Uhr eine Alkoholbeeinflussung von wenigstens 0,7 %o ergeben hat. Das ließe auch bei Berücksichtigung einer Fehlabweichung von etwa 0,3 %o gemäß dem Urteil des 2. Disziplinarsenatsvom 12. März 1968 (BVerwG 2 D 40.67) und unter Zurückrechnung eines zugunsten des Beamten mit 0,1 %o je Stunde zugrunde zu legenden Abbauwerts eine Blutalkoholkonzentration von etwa 0,8 %o im Zeitpunkt des Dienstantritts schließen. Damit wäre der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Satz 3 ADAB erfüllt; denn ein Beamter mit einem derartig hohen Blutalkoholgehalt steht - insbesondere wenn man die Notwendigkeiten absoluter Nüchternheit im Betriebsdienst der Bundesbahn berücksichtigt - auch dann "unter den Wirkungen des Alkohols", wenn ihm alkoholtypische Ausfallerscheinungen nicht anzumerken sein sollten. Bei 0,8 %o Blutalkohol sind auch ohne äußerlich erkennbare Ausfallerscheinungen Konzentrationsvermögen und Hemmungsvermögen erfahrungsgemäß gemindert, was im Interesse eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes speziell im Betriebsdienst der Bundesbahn nicht hingenommen werden kann und durch das Alkoholverbot des § 27 ADAB gerade verhindert werden soll.
Entgegen der Darstellung des Bundesdisziplinargerichts in dem angefochtenen Urteil trifft es auch nicht zu, daß der 2. Disziplinarsenat in dem zitierten Urteil entschieden habe, zur Überführung eines Beamten wegen eines Verstoßes gegen das Alkoholverbot des § 27 Abs. 1 ADAB seien neben der Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von wenigstens 0,7 %o auf Grund des Alkoholtestes weitere tatsächliche Feststellungen über sein Verhalten bei Dienstantritt oder während des Dienstes erforderlich. Das Gericht hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich das Gegenteil festgestellt und dazu ausgeführt:
"Für diesen Nachweis reicht es aber schon aus, daß er nach dem Alcotest bei Berücksichtigung aller Unsicherheitsfaktoren einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,5 %o gehabt haben muß. Denn es ist dem Senat bekannt, daß ein Alcotest nach überzeugender Ansicht medizinischer Sachverständiger mit einer Fehlabweichung von höchstens 0,3 %o unbedenklich als zuverlässig angesehen werden kann..., jedenfalls bei ordnungsmäßiger Durchführung des Tests, der im vorliegenden Fall mindestens 0,8 %o angezeigt hatte, als sich der Beamte bereits mindestens eine Stunde in der Abbauphase befand.
Ernstzunehmende Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Tests bestehen aber nicht ... Unabhängig von diesem Testergebnis bestätigen die weiteren Zeugenaussagen, daß der Beamte bei Dienstantritt unter Alkoholeinfluß stand." ...
Hieraus ergibt sich eindeutig, daß der 2. Disziplinarsenat dem Testergebnis für sich allein bereits ausreichenden Beweiswert zur Überführung eines Beamten wegen Übertretung des Alkoholverbots nach § 27 ADAB beigemessen hat.
Der gegebene Fall gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben.
3.
Der Senat hält den Schuldvorwurf dennoch nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit für erwiesen.
a)
Wohl lassen sich aus dem Zustand des bei der Überprüfung des Beamten benutzten Alcoteströhrchens und aus dem dabei geübten Verfahren selbst keine Bedenken gegen den Beweiswert des Testergebnisses herleiten. Nach der glaubwürdigen Darstellung des Zeugen Sch. befand sich das Teströhrchen bei seinem Einsatz in einwandfreiem Zustand. Es lag, vor Lichteinfall geschützt, in einem geschlossenen Behälter. Die auf seiner Umhüllung angegebene Lagerfrist war noch nicht abgelaufen. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß der Beamte zu lange in das Röhrchen geblasen hätte, was ebenfalls eine Verfälschung des Testergebnisses zur Folge hätte haben können.
b)
Der Senat hält indessen die Einlassung des Beamten nicht für widerlegt, er habe während der Fahrt von P. nach R. wenigstens acht Zigaretten geraucht und etwa einen Dreiviertelliter Orangensaft aus einer Flasche geleert, was das Testefgebnis zu seinem Nachteil beeinflußt habe. Nach der dem Senat zugänglichen Darstellung des Herstellerwerkes können Fruchtsäfte das Testergebnis zum Nachteil der Prüfperson beeinträchtigen, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 15 Minuten vor dem Test getrunken worden sind. Das kann hier der Fall sein. Der Beamte hat sich zwar nach seiner Darstellung in der Hauptverhandlung wegen der Länge der inzwischen verflossenen Zeit nicht mehr daran erinnern können, wann er den letzten Schluck aus der von ihm auf der Lokomotive mitgeführten Orangensaftflasche genommen hat. Der Senat hält es jedoch nicht für lebensfremd, daß das erst beim Verlassen der Lokomotive in R. oder auch noch danach vor dem Eintreffen des Beamten im Dienstzimmer des Zeugen Sch. geschehen ist; denn es ist denkbar, nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht untypisch, daß ein Lokomotivführer nach getaner Arbeit eine während der Fahrt angebrochene Flasche Saft mitnimmt und erst unmittelbar vor dem Wegwerfen leert. Da im gegebenen Fall nach der glaubwürdigen Darstellung des Zeugen Sch. zwischen dem Eintreffen des Beamten im Büro des Zeugen und dem Alcotest lediglich etwa fünf Minuten vergangen sein können, ist es möglich, daß der Beamte den das Testergebnis zu verfälschen geeigneten Fruchtsaft innerhalb des hierfür von dem Herstellerwerk gezogenen Zeitrahmens von 15 Minuten vor dem Test getrunken hat. Dann aber entfällt im gegebenen Fall der Beweiswert des Tests. Der Beamte ist dann nach dem Grundsatz, daß im Zweifel für ihn entschieden werden müsse, von dem Vorwurf, seinen Dienst unter Alkoholeinfluß angetreten zu haben, freizustellen.
4.
Auch der weitere Vorwurf, der Beamte habe seinen Dienst am Tattage verspätet und unausgeruht angetreten, ist nicht erwiesen.
Nach der unwiderlegten und von dem Zeugen B. teilweise bestätigten Darstellung hat der Beamte, nachdem er zwischen 23.30 Uhr und etwa 4.00 Uhr keinen Schlaf hatte finden können, diesen gebeten, ihn zu wecken, und zugleich den Wecker gestellt. Aus der Schlaflosigkeit kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil er sich zum Schlafen gelegt und damit wenigstens versucht hatte, sich im Hinblick auf den am nächsten Morgen beginnenden Dienst auszuruhen. Mit dem Auftrag an die Lokomotivdienstleitung, den Zeugen S. er möge ihn rechtzeitig wecken, hat der Beamte zunächst jedenfalls versucht, alle für den pünktlichen Dienstantritt erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Als der Zeuge S. diesen Auftrag mit Rücksicht auf seine dienstliche Belastung zurückwies, stellte der Beamte nach seiner unwiderlegten Darstellung den Wecker. Auch damit hat er alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, daß er seinen Dienst rechtzeitig antreten werde. Das Überhören des Weckers kann ihm unter den gegebenen Umständen nicht zum Vorwurf der Fahrlässigkeit gereichen, weil es an Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, der Beamte habe mit dem Überhören des Weckers rechnen müssen. Er ist bisher nie wegen verspäteten Dienstantritts aufgefallen, auch kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, daß er früher bereits seinen Wecker überhört oder sonst Schwierigkeiten beim Wachwerden gehabt hätte. Hiernach kann es sich, als er zur Tatzeit den Wecker überhörte, um einen einmaligen unglücklichen, dann aber von ihm nicht zu vertretenden Zufall gehandelt haben.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann