Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1979, Az.: BVerwG 6 B 122.79
Anforderungen an eine revisionrechtliche Divergenzrüge; Beihilfefähigkeit von heilpädagogischen Maßnahmen; Kriterien für die Einstufung einer Maßnahme als "überwiegend pädagogisch"; Anforderungen an eine Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 122.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 15.12.1976 - AZ: 5 A 98/76
- OVG Niedersachsen - 08.10.1979 - AZ: V OVG A 26/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZBR 1980, 380
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Dezember 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde macht geltend, der angefochtene Beschluß weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1975 - BVerwG 2 C 24.73 - (BVerwGE 49, 24 = DVBl. 1975, 894) und - BVerwG 2 C 73.73 - (BVerwGE 49, 30) ab. Die Divergenzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts würden von der Überlegung getragen, daß eine heilpädagogische Maßnahme beihilfefähig sei, wenn sie über die Vermittlung eines allgemeinen Bildungs- oder beruflichen Ausbildungsstandes hinaus mindestens mit gleichem Gewicht dem Ziel diene, Leiden zu lindern oder zu bessern oder angeborene oder erworbene Körperschäden auszugleichen. Hierzu stehe die Berufungsentscheidung insoweit im Widerspruch, als sie nicht auf die konkrete heilpädagogische Zielsetzung des Schulwechsels des Sohnes des Klägers und seiner Unterbringung im Internat der Z. in T., sondern darauf abstelle, daß diese Maßnahmen nach objektiven Maßstab, d.h. nach der Einschätzung eines außenstehenden Beobachters, überwiegend pädagogischer Natur gewesen seien.
Soweit die Beschwerde die Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dem Urteil vom 26. Juni 1975 - BVerwG 2 C 73.73 - (BVerwGE 49, 30) rügt, kann sie schon aus formellen Gründen nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß mit einer Abweichungsrüge die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet werden, von der das angefochtene Urteil abweicht. Das bedeutet nicht nur, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau anzugeben ist, sondern auch, daß die Abweichung in der Beurteilung einer konkreten Rechtsfrage dargelegt werden muß. Weiter ist auszuführen, inwieweit die jeweilige Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. inwieweit das Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33] und vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130]). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde hinsichtlich des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht. Denn die Beschwerdeschrift enthält keine Angaben darüber, inwiefern das Berufungsgericht mit seinen Rechtsausführungen von dieser Divergenzentscheidung abgewichen ist und weshalb es bei der Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Abweichung ankommt.
Die Rüge, der angefochtene Beschluß weiche von dem Urteil vom 26. Juni 1975 - BVerwG 2 C 24.73 - (BVerwGE 49, 24 = DVBl. 1975, 894) ab, genügt demgegenüber dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie greift jedoch sachlich nicht durch.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde weichen die für den angefochtenen Beschluß bestimmenden Gründe nicht von einem die Divergenzentscheidung tragenden Rechtssatz ab. Beide Entscheidungen gehen vielmehr davon aus, daß es für die Beurteilung, ob eine heilpädagogische Maßnahme als "überwiegend pädagogisch" im Sinne der Nr. 4 Ziffer 8 Satz 4. BhV anzusehen ist, darauf ankommt, ob die Maßnahme überwiegend darauf gerichtet ist, einen dem Leiden des Betroffenen angepaßten allgemeinen Bildungsstand zu vermitteln oder ob sie mindestens gleichwertig dem Ziel dient, bestimmte physische oder psychische Störungen abzubauen. Diese übereinstimmende Rechtsgrundlage hat das Berufungsgericht auch nicht mit dem Hinweis verlassen, der Beurteilung sei ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Denn die Divergenzentscheidung nimmt insoweit keinen gegenteiligen Standpunkt ein, insbesondere läßt sich ihr nicht entnehmen, daß das Bundesverwaltungsgericht der Sicht des Betroffenen oder des Beihilfeberechtigten bzw. dessen mit der Maßnahme verbundenen Erwartungen oder seiner Einschätzung des Heilerfolges der Maßnahme Bedeutung für die Entscheidung beigemessen hat, ob die Maßnahme als überwiegend pädagogisch anzusehen ist. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht in der Divergenzentscheidung ebenfalls von einer objektiven Betrachtungsweise ausgegangen, ohne daß der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt Anlaß dazu bot, dies hervorzuheben.
Im übrigen wäre es selbst dann, wenn das Berufungsgericht das Gewicht ineinandergreifender heilpädagogischer und allgemeiner pädagogischer Maßnahmen nach anderen Maßstäben als das Bundesverwaltungsgericht bestimmt hätte, zweifelhaft, ob seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruhte. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses, insbesondere die Ausführungen, mit denen dargelegt wird, daß der Sohn des Klägers in der Zinzendorfschule keine planmäßige und gezielte heilpädagogische Behandlung erfahren, sondern lediglich das Gemeinschaftserlebnis und die besondere Zuwendung der Lehrkräfte als Hilfe bei der Überwindung seiner Psychose empfunden hat, zeigen nämlich, daß das Berufungsgericht seinen Wechsel an diese Schule und seine Unterbringung in deren Internat tatsächlich insgesamt nicht, d.h. nicht einmal zu einem in seinem Gewicht hinter der allgemeinen pädagogischen Zielsetzung dieses Schrittes zurückbleibenden Anteil, als eine heilpädagogische Maßnahme ansieht. Daß es mit dieser Einschätzung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, ist von der Beschwerde nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerde auch mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen will, muß diese Rüge schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben, weil sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen sollen, angeführt werden, d.h. es müssen die Zeugen und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen in der Beschwerdeschrift genannt werden, und es muß angegeben werden, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Im übrigen kann das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - sowie vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95 und 96]). Das war hinsichtlich der von der Beschwerde vermißten Beweiserhebung nicht der Fall.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Dr. Schinkel
Nettesheim