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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1979, Az.: BVerwG 6 B 119.79

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an eine Abweichungsrüge; Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 119.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 25.04.1978 - AZ: VIII 35/77
VGH Baden-Württemberg - 12.09.1979 - AZ: XI 2293/78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Dezember 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. September 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.720 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 30.67 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 20) ab. Das Berufungsgericht habe nämlich entschieden, daß der Kläger das Fehlen seiner Umzugswilligkeit nicht habe widerlegen können und daß es daher nicht darauf ankomme, ob er im Oktober und November 1976 wegen Wohnungsmangels und danach wegen einer Krankheit seiner Ehefrau an einem Umzug gehindert gewesen sei. Diese Rechtsauffassung stehe in krassem Widerspruch zu dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Trennungsentschädigung zumindest solange zu zahlen sei, wie der Wohnungsmangel bestehe.

3

Dieses Vorbringen kann schon aus formellen Gründen nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß im Falle einer Abweichungsrüge die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet werden, von der das angefochtene Urteil abweicht. Das bedeutet nicht nur, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau anzugeben ist, sondern auch, daß die Abweichung in der Beurteilung einer konkreten Rechtsfrage dargelegt werden muß. Weiter ist auszuführen, inwieweit die jeweilige Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. inwieweit das Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 21. November 1978 - BVerwG 6 B 35.78 -). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Denn die Beschwerdeschrift enthält keine substantiierten Angaben darüber, inwiefern das Berufungsgericht mit seinen Rechtsausführungen von der Divergenzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist und weshalb es bei der Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Abweichung ankommt.

4

Davon abgesehen kann das Vorbringen der Beschwerde auch deshalb nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen, weil das angefochtene Urteil in Auslegung und Anwendung eines anderen Gesetzes ergangen ist als das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Während sich nämlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung nach dem Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) - UKG - in Verbindung mit der Nr. 25 der Durchführungsverordnung vom 7. Mai 1935 (RGBl. S. 40) zum UKG in der Fassung der Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts vom 30. April 1953 (BGBl. I S. 191) befaßt, beruht das angefochtene Urteil auf der Auslegung und Anwendung der §§ 9 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV -) vom 22. November 1973 (BGBl. I S. 1715). Die Regelung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann aber nur dann zum Zuge kommen, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69-, vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Im übrigen geht die Begründung der Abweichungsrüge von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 nicht entnommen werden, daß allein ein Wohnungsmangel am neuen Dienstort - unabhängig von der Umzugsbereitschaft des Beamten - den Anspruch auf Trennungsentschädigung rechtfertigt. Das Urteil stellt vielmehr ausdrücklich fest, daß der Dienstherr die Bewilligung von Trennungsentschädigung in Fällen ablehnen könne, in denen der Beamte erkennbar von vornherein nicht ernstlich gewillt sei, den Umzug überhaupt durchzuführen. Hiermit steht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Gewährung von Trennungsgeld setze die Umzugswilligkeit des Beamten (Soldaten) voraus, wobei dieser die materielle Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache trage, in Einklang.

5

Der abschließende Hinweis der Beschwerde, der Kläger empfinde es als "besonders gravierend", daß "der gleiche Sachverhalt, nämlich die Zahlung von Trennungsgeld für die Zeit vom 1.7.1977 bis zum 31.12.1977 sowohl durch das Verwaltungsgericht Mainz als auch durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz - Aktenzeichen 2 A 72/79 - zugunsten des Klägers entschieden worden" sei, vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Falls mit diesem Hinweis eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 1979 - 2 A 72/79 - gerügt werden sollte (§ 127 Nr. 1 BRRG), so entspricht auch dieses Vorbringen nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im übrigen scheidet eine Abweichung der beiden Entscheidungen deshalb aus, weil sie in ihren rechtlichen Erwägungen an unterschiedliche Sachverhalte anknüpfen. Während nämlich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Gewährung des Trennungsgeldes an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember 1977 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV mit der Begründung bejaht hat, daß ihn in dieser Zeit zwingende persönliche Gründe an einem Umzug hinderten, hat die Vorinstanz die Versagung des Trennungsgeldes für die Zeit ab 5. Oktober 1976 bis zum 31. März 1977 mit der Begründung bestätigt, daß der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt nicht umzugswillig gewesen sei.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.720 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Schinkel
Nettesheim