Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1979, Az.: BVerwG 2 WD 54/79
Angemessenheit einer Gehaltskürzung als Ahndung einer fahrlässig begangenen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Soldaten; Beförderungsunwürdigkeit wegen Vornahme einer Unfallflucht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 54/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 12.06.1979 - AZ: 7 VL 7/79
Rechtsgrundlage
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 4. Dezember 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Major Brinkmann, Stabsunteroffizier Bittner als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 12. Juni 1979 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens und in der Kostenentscheidung aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird wegen des von der Kammer festgestellten Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, der Anfang 1973 die Realschule ohne Abschluß abbrach, wurde auf Grund seiner Bewerbung als freiwillig längerdienender Soldat zum 1. Oktober 1973 zur Bundeswehr einberufen und am 3. Oktober 1973 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine jetzt achtjährige Verpflichtungszeit wird mit Ablauf des 30. September 1981 enden.
Der Soldat wurde als Materialbuchhalter ausgebildet, bestand nach Wiederholung den Unteroffiziergrundlehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend" und wurde am 16. Mai 1977 zum Unteroffizier befördert. Er ist am Bundeswehrkrankenhaus M. als Materialnachweisunteroffizier eingesetzt und mit "befriedigend" beurteilt. Er ist außer in dem sachgleichen Strafverfahren strafgerichtlich nicht verurteilt. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs, sich am 19. November 1977 unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, wurde durch Beschluß der Staatsanwaltschaft beim Landgericht M. vom 3. April 1978 - 487 Js 113961/77 - nach Erfüllung der Auflage, 300 DM an die Staatskasse zu zahlen, gemäß § 170 Abs. 2 i.V.m. § 153 a Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts eingestellt.
Disziplinar erhielt der Soldat am 7. August 1978 einen Verweis, weil er seinen Dienst verspätet angetreten hatte.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 2. Dienstaltersstufe in Höhe von brutto 1.512 DM, netto 1.292,87 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
Im Februar 1978 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 25. April 1978 - 552 Cs 487 Js 83976/78 -, rechtskräftig seit dem 27. Mai 1978, wurde gegen ihn wegen eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, dieses rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35 DM verhängt; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen, der Führerschein eingezogen.
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 17. August 1978 durch Übergabe an den Soldaten am 4. September 1978 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 2. April 1979 der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd stellte mit Urteil vom 12. Juni 1979 das Verfahren ein. Sie traf folgende Feststellungen:
"Der Soldat nahm am Abend des 7. Februar 1978 (Fastnachtsdienstag) in Begleitung einer Freundin an einem gemütlichen Beisammensein der Unteroffiziere seiner Einheit im Bundeswehrkrankenhaus teil. Er trank dabei je vier bis fünf Glas Weißbier und Sekt. Gegen 23.00 Uhr begab er sich mit seinem Pkw auf die Rückfahrt zu der Wohnung seiner Eltern, wo er seinerzeit noch wohnte. Auf der Fahrt durch die B. Straße geriet er in einer langgezogenen Rechtskurve zu weit nach links. Er steuerte hierauf, infolge seiner Fahrunfähigkeit sein Fahrzeug zu stark nach rechts und streifte so mit seinem rechten vorderen Kotflügel in Höhe des Hauses B. Straße 41 den dort ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abgestellten Pkw Mercedes - amtliches Kennzeichen ...-SN 46 - an dessen hinterem linken Wagenteil. Es entstand hierdurch an dem Mercedes ein Sachschaden von ca. 500,- DM.
Der Soldat hielt nach dem Anstoß, den er bemerkt hatte, kurz an und parkte in eine einige Meter in Fahrtrichtung gelegene Parklücke ein. Er blieb dort jedoch in seinem Fahrzeug sitzen, ohne sich von dem entstandenen Schaden zu überzeugen. Nach kurzer Zeit fuhr er, ohne sich um das beschädigte Fremdfahrzeug zu kümmern, weiter nach Hause. Ein Passant hatte jedoch seine Autonummer notiert und benachrichtigte sofort die Polizei. Der Soldat wurde hiernach noch in der Nacht von der Polizei in der Wohnung aufgesucht und eine Blutentnahme durch den Truppenarzt der Sanitätsakademie veranlaßt. Diese ergab einen Mittelwert von mind. 1,1 Promille zur Tatzeit."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als teils fahrlässigen, teils vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, außerhalb des Dienstes und dienstlicher Anlagen und Unterkünfte sich so zu verhalten, daß dadurch die Achtung und das Vertrauen, die der Dienst des Soldaten erfordert, nicht ernsthaft gefährdet wird (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte erfordere zwar die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten immer dann eine härtere Maßnahme, als eine Gehaltskürzung, wenn zusätzlich erschwerende Umstände hinzuträten. Im vorliegenden Fall müsse aber berücksichtigt werden, daß es sich um das erstmalige Fehlverhalten des Soldaten handele. Das vorangegangene Verhalten vom November 1977 könne nicht zur Begründung eines Wiederholungsfalles herangezogen werden, weil der Soldat damals nicht bestraft worden sei, sondern nur eine Geldbuße habe entrichten müssen. Der jetzige Vorfall sei zwar von einem Dritten beobachtet worden; es sei jedoch keine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr eingetreten, da der Soldat Zivil getragen habe. Er sei auch durch den Entzug des Führerscheins in seiner dienstlichen Verwendung nicht beeinträchtigt, da er im Materialnachweisgebiet eingesetzt sei und den Führerschein dienstlich nicht benötige. Er habe selbst auch keine militärischen Untergebenen, so daß sein persönliches Ansehen als Vorgesetzter nicht wesentlich beeinträchtigt worden sei. Er habe durch das Verfahren auch schon eine Verzögerung seiner Laufbahn hinnehmen müssen, und es sei zu erwarten, daß er sich in Zukunft gesetzestreu vorhalten werde. Eine Gehaltskürzung erscheine daher als ausreichende Ahndung des Fehlverhaltens, diese könne aber wegen des Maßnahmeverbotes des § 8 Satz 1 WDO nicht verhängt werden. Das Vorfahren müsse daher eingestellt werden.
Gegen dieses ihm am 4. Juli 1979 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 31. Juli 1979, der am 1. August 1979 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, erklärt, daß er sie auf die Maßnahmebemessung beschränke, und beantragt,
gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot zu verhängen.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Der Einstellung des Verfahrens könne nicht zugestimmt werden. Das Truppendienstgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Trunkenheitsfahrt eines Soldaten dann mit einem Beförderungsverbot gemaßregelt werden müsse, wenn erschwerende Umstände hinzuträten. Dies sei hier der Fall; denn der Soldat habe zunächst die Trunkenheitsfahrt fahrlässig begangen, sie aber nach dem Unfall vorsätzlich fortgesetzt, und er habe auch vorsätzlich eine Verkehrsunfallflucht begangen. Er sei auch durch den früheren Vorfall nachdrücklich auf die Gesetzwidrigkeit eines solchen Verhaltens hingewiesen worden. Die gegen ihn seit November 1977 ebenfalls wegen des Verdachts einer von ihm begangenen Unfallflucht laufenden Ermittlungen seien zum Zeitpunkt seines Dienstvergehens am 7. Februar 1978 noch nicht abgeschlossen gewesen. Unter diesen Umständen sei sein Verhalten so schwerwiegend, daß es ihn für eine gewisse Zeit beförderungsunwürdig mache.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist nach ausdrücklicher Erklärung und nach dem Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sowie dessen rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob die Einstellung des Verfahrens durch das Truppendienstgericht angemessen oder die Verhängung einer disziplinargerichtlichen Maßnahme geboten war.
Er hatte wegen der Beschränkung der Berufung hinzunehmen, daß die Kammer einen Alkoholmittelwert des Soldaten von 1,1 Promille zur Tatzeit festgestellt hat, obwohl dieser Alkoholwert erst einige Stunden später ermittelt worden ist und daher auf den Zeitpunkt der Tat hätte zurückgerechnet werden müssen.
Das Urteil des Truppendienstgerichts erwies sich in den Tatfeststellungen als auslegungsbedürftig. Wenn die Kammer ausführt:
"Ihm mußte vielmehr, zumindest seit dem Unfall, klar sein, daß er nicht mehr fahrtüchtig war. ...", dann könnte das auch dahin ausgelegt werden, der Soldat hätte seine Fahruntüchtigkeit erkennen müssen, habe sie tatsächlich also nicht erkannt. Daß die Kammer dies nicht gemeint hat, sondern feststellen wollte, der Soldat habe die Trunkenheitsfahrt fahrlässig begonnen, nach dem Unfall aber vorsätzlich fortgesetzt, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus der Tatsache, daß sie den sachgleichen Strafbefehl, der diese Schulddifferenzierung trifft, im Urteil zustimmend erwähnt. Ihre Feststellungen stehen somit im Einklang mit der Berufungsbegründung, die die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt ausdrücklich hervorhebt.
3.
Die Berufung erwies sich als begründet.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten geeignet ist, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen, und daß sie regelmäßig nur mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden kann. Wenn auch in Fällen fahrlässiger außerdienstlicher Trunkenheitsfahrten wegen des Maßnahmeverbotes des § 8 Satz 1 WDO Verfahren jetzt nicht mehr eingeleitet werden, ändert dies nichts an der dienstrechtlichen Beurteilung eines solchen Fehlverhaltens. Im vorliegenden Fall hat der Soldat aber nicht nur eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt begangen, sondern er hat sie - nach dem Unfall - vorsätzlich fortgesetzt und sich außerdem auch noch einer Verkehrsunfallflucht schuldig gemacht. Wer sich der Verantwortung für den von ihm angerichteten Schaden durch Flucht zu entziehen versucht, zeigt eine so verwerfliche charakterliche Haltung, daß sich daraus erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und - bei einem Soldaten - an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben. Hinzu kommt hier, daß der Soldat allen Anlaß hatte, sich gesetzestreu zu verhalten. Wenn im Zeitpunkt des Vorfalles auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen seines Verhaltens vom November 1977 noch nicht abgeschlossen war und der Soldat somit nicht wissen konnte, daß ihm eine Geldbuße auferlegt werden würde - er rechnete nach seiner Einlassung sogar mit seiner Rehabilitierung -, so zeigte ihm das Ermittlungsverfahren doch, wie leicht man in den Verdacht einer Unfallflucht geraten kann. Daß das Motiv seiner Unfallflucht im vorliegenden Falle weniger in der Absicht gelegen haben dürfte, sich dem Schadensersatzanspruch zu entziehen, sondern in erster Linie in der Furcht, wegen des genossenen Alkohols seinen Führerschein zu verlieren, kann ihn nicht entlasten; er hat jedenfalls in Kauf genommen, daß der Geschädigte den nicht ganz unerheblichen Schaden selbst zu tragen hatte. Ein solches Verhalten beeinträchtigt die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung gehalten ist, erheblich und macht ihn für eine gewisse Zeit beförderungsunwürdig. Es spielt dabei keine Rolle, daß dem Soldaten keine Untergebenen unterstellt sind; denn seine Vorgesetzten kennen seine Verfehlung und können daher nicht mehr volles Vertrauen in ihn setzen. Das beeinträchtigt seine dienstliche Verwendbarkeit.
Liegen in der Tat selbst keine Milderungsgründe, so finden sich auch in der Persönlichkeit des Soldaten keine Umstände, die geeignet wären, eine Milderung der nach den Tatumständen erforderlichen Maßnahme herbeizuführen. Er ist nur durchschnittlich beurteilt und mußte auch einmal disziplinar gemaßregelt werden, wenngleich diese Maßregelung nicht einschlägig ist und das zugrundeliegende Dienstvergehen nach seiner Art und Schwere hier kaum ins Gewicht fällt.
Insgesamt hielt der Senat ein Beförderungsverbot von der gesetzlich geringstmöglichen Dauer eines Jahres noch für ausreichend, um den Soldaten eindringlich auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Daß er dadurch erneut einen Aufschub seiner Beförderung zum Stabsunteroffizier erleidet, konnte bei der Maßnahmebemessung nicht berücksichtigt werden, weil er diese Beeinträchtigung seiner Laufbahn durch sein Fehlverhalten selbst herbeigeführt und zu vertreten hat.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war und zu einer Verurteilung des Soldaten führte, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, und in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, die ihm etwa entstandenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf den Bund zu überbürden.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Brinkmann
Bittner