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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1979, Az.: BVerwG 7 B 196.79

Anfechtung eines Zeugnisses über die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare; Rechtsschutzbedürfnis bei gleichbleibender Gesamtnote; Bedeutung der Geringfügigkeit einerÄnderung des Punktwerts der Abschlussnote; Zeitpunkt der Zeugniserteilung; Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 196.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 20.07.1977 - AZ: 4 K 1009/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.07.1979 - AZ: VI A 1855/77

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Dezember 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der während des Klage Verfahrens die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend" (4,49 Punkte) abgelegt hat, erstrebt eine Verbesserung seiner in der öffentlichen-rechtlichen Referendararbeitsgemeinschaft I erzielten Leistungsbeurteilung von "befriedigend" auf "voll befriedigend", hilfsweise die erneute Beurteilung seiner Arbeitsgemeinschaftsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - liegt nicht vor.

3

1.

Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Berufungsgericht dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung über sein Zeugnisbegehren mit der Begründung absprechen durfte, daß dies nur zu einer Verbesserung des Punktwerts der Examensnote von 4,49 auf 4,47, nicht aber zu einer Änderung der Abschlußnote "ausreichend" führen würde. Die Auffassung des Berufungsgerichts verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegen dies grundgesetzliche Gewährleistung des Rechtswegs (Art. 19 Abs. 4 GG). Sie setze sich darüber hinweg, daß gerade die "mathematische" Notenermittlung besser geeignet sei als überkommene Regelungen, den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit zu verwirklichen (Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 12. Dezember 1977 - 1 BvR 982/77 - [NJW 1978, 536]). Der Rechtsschutz gegen fehlerhafte Referendarzeugnisse werde unterlaufen, falls eine Rechtsverletzung in diesem Bereich gerichtlich nur überprüft werden könne, wenn sie zu einer Änderung der Abschlußnote führt.

4

Mit diesem Vorbringen werden grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen nicht aufgeworfen. Das Berufungsurteil verstößt dadurch, daß es das Rechtsschutzinteresse des Klägers verneint, nicht gegen Bundesrecht; das ist eindeutig und bedarf deshalb keiner revisionsgerichtlichen Klärung.

5

Richtig ist allerdings, daß der Zeugnisanspruch des Referendars unabhängig davon besteht, wie sich das einzelne Stations- oder Arbeitsgemeinschaftszeugnis auf die Ausbildungs- und Abschlußnote auswirkt. Der Berufung auf rechtliche Mängel des einzelnen Zeugnisses steht deshalb nicht entgegen, daß das Zeugnis die Ausbildungs- und die Abschlußnote nur im Punktwert und nicht auch in der Notenbezeichnung (sehr gut, gut usw.) beeinflußt. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Tragender Gesichtspunkt seiner Entscheidung ist die Überlegung, daß sich die Abschlußnote des Klägers nur um 2/100 Punkte verbessern würde und daß eine so "minimale Verbesserung" gerichtlichen Rechtsschutz nur sinnvoll erscheinen lasse, wenn hierfür "ein konkretes Rechtsschutzinteresse des Klägers ersichtlich oder dargelegt" (Urteilsabdruck S. 9) sei. Das Berufungsgericht hat nicht den - im Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG stehenden - materiellrechtlichen Zeugnisanspruch des Klägers, sondern allein dessen prozessuale Durchsetzbarkeit verneint. Es kann sich hierfür auf den das gerichtliche Verfahrensrecht beherrschenden Grundsatz stützen, daß niemand die Gerichte unnütz und mutwillig bemühen darf, wenn ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist.

6

Dieser dem prozessualen Rechtsschutzanspruch immanente Grundsatz steht im Einklang mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. auch BVerwGE 32, 305 [BVerwG 04.07.1969 - VII C 26/65] [309]). Das Berufungsgericht durfte daher im Hinblick auf die bei einer Punktwertänderung von 2/100 zunächst einmal bedeutungslos erscheinenden Änderung des Abschlußzeugnisses die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers aufwerfen und es - nachdem sich der Kläger hierzu der Äußerung enthalten hatte - verneinen.

7

2.

Die weitere auf den Zeitpunkt der Zeugniserteilung bezogene Rüge der Beschwerde kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es nach den Ausführungen zu 1 auch in einem Revisionsverfahren nicht zu einer Sachprüfung käme. Außerdem führt auch insoweit das Beschwerdevorbringen nicht auf klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Fragen. Wann ein Ausbildungszeugnis auszustellen ist, ergibt sich aus dem landesrechtlich geregelten Juristenausbildungsrecht, auf dessen Verletzung - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - eine Revision nicht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Ein bundesrechtlicher Maßstab für die zulässige Dauer zwischen dem Ausscheiden des Referendars aus der Arbeitsgemeinschaft und der Zeugniserteilung ist nicht ersichtlich. Der Hinweis der Beschwerde auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachten. Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S. von Art. 33 Abs. 5 GG geht fehl. Die Fürsorgepflicht verlangt entgegen der Beschwerde schon deshalb bei der Ausstellung der Zeugnisse keine Gleichbehandlung von Referendaren mit Arbeitnehmern, weil die Zeugnisse - was keiner näheren Begründung bedarf - ganz verschiedenen Zwecken - hier dem Fortkommen des Arbeitnehmers auf der Stellensuche, dort zur Beurteilung des Leistungsstands in der Ausbildung - dienen. Daß der Kläger durch eine verspätete Zeugniserteilung in seiner Prüfungsvorbereitung behindere und so in seinem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG beeinträchtigt worden sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [folgt] aus § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling