Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1979, Az.: BVerwG 7 C 44.79
Abgabe zur Deckung gemeindlicher Wohnungsbaufolgekosten; Berechnung abgabefähiger Aufwendungen ; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei Verwertung gerichtskundiger Tatsachen ; Angabe der Grundlage einer als gerichtskundig angesehenen Tatsache im Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 44.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 21.03.1975 - AZ: 6 A 68/74
- OVG Niedersachsen - 29.11.1977 - AZ: VII OVG A 233/75
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
ohne mündliche Verhandlung für
Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. November 1977 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger erhielt im Juni 1973 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von rd. 100 qm. Aufgrund dieses Tatbestandes zog ihn das beklagte Amt gemäß der nach § 9 des schleswig-holsteinischen Kommunalabgabengesetzes - KAG - erlassenen Satzung der Gemeinde Oststeinbek über die Erhebung von Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse vom 9. Mai 1973 mit Bescheid vom 26. Juni 1973 zu einer Abgabe von 4.540 DM heran. Nach § 1 der Satzung werden die Abgaben zur Deckung der Aufwendungen für folgende Maßnahmen erhoben: Neubau eines Gemeindehauses, Erweiterung der Grund- und Hauptschule sowie Zuweisungen an Träger der Sonderschule, der Realschule und des Gymnasiums, Schaffung eines Kindertagesheimes, Schaffung von Sportanlagen und Erweiterung der Feuerschutzeinrichtungen.
Der Kläger erhob Anfechtungsklage, soweit er zu einer Wohnungsbauabgabe von mehr als 1.500 DM herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den angefochtenen Heranziehungsbescheid vom 26. Juni 1973 und den Widerspruchsbescheid vom 15. März 1974 insoweit auf, als der Kläger zu einer Wohnungsbauabgabe von mehr als 1.965,04 DM herangezogen worden ist; die weitergehende Klage wies es ab. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Die für ein Gemeindehaus vorgesehenen Aufwendungen dürften nicht nach § 9 KAG mitfinanziert werden, desgleichen nicht die vorgesehenen Zuweisungen an Träger der Sonderschule, der Realschule und des Gymnasiums. Die für die Erweiterung der Grund- und Hauptschule veranschlagten Baukosten für insgesamt 14 Klassen seien nicht in vollem Umfang als erforderlich im Sinne des § 9 KAG anzuerkennen. Selbst wenn die Baukosten je Klasse mit dem nach den Verhältnissen im Jahre 1973 nicht niedrigen Betrag von 300 DM je cbm umbauten Raumes berechnet würden, so könne doch je Klassenraum für 30 Schüler höchstens ein Raumbedarf von etwa 180 cbm (60 qm, 3 m Höhe) zugrunde gelegt werden, der mit Rücksicht auf Nebenräume wie Flure und Toiletten verdoppelt werden möge. Nach der Berechnung des Senats seien somit die Baukosten je Klassenraum von 176.000 DM auf 108.000 DM zu reduzieren. Nicht anzuerkennen seien die je Klasse veranschlagten Kostenanteile von 8.000 DM für eine Hausmeisterwohnung wowie von 18.000 DM für die Erweiterung von Schulsportanlagen. Die veranschlagten Kosten für neue Kindergartenplätze könnten anerkannt werden. Keine Bedenken bestünden auch gegen den Ansatz der Kosten für die Schaffung von Sportanlagen. Von den Kosten für die Erweiterung der Feuerschutzeinrichtungen sei der für die Beschaffung eines Tanklöschfahrzeuges eingesetzte Betrag von 160.000 DM auf 100.000 DM herabzusetzen. Durch einen der beteiligten ehrenamtlichen Richter, der selbst in der Kommunalverwaltung tätig und mit der Beschaffung derartiger Fahrzeuge befaßt gewesen sei, sei dem Senat bekannt, daß ein vollwertiges Tanklöschfahrzeug nur etwa 100.000 DM koste.
Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision beantragt der Beklagte,
das Berufungsurteil vom 29. November 1977 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt eine Verletzung der §§ 86, 108 VwGO: Das Berufungsgericht habe ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen die Baukosten je Klassenraum von 176.000 DM auf 108.000 DM reduziert; die notwendigen Grundlagen hierzu seien weder durch eine mündliche Erörterung noch durch eine Beweisaufnahme geschaffen worden; auch die Parteien seien dazu nicht gehört worden. Ferner habe das Berufungsgericht ohne jede Erörterung im Termin allein auf die Behauptung eines ehrenamtlichen Richters, von der die Beteiligten keine Kenntnis erhalten hätten, die für das Tanklöschfahrzeug angesetzten Kosten herabgesetzt. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei hiernach nicht genügt.
Der Kläger stellt keinen Revisionsantrag. Er macht geltend, die von der Gemeinde bei Erlaß der Satzung zugrunde gelegte Berechnung, daß 1979/80 mit 1.680 neuen Wohnungseinheiten und 5.040 neuen Einwohnern zu rechnen sei, habe sich als unrichtig erwiesen. Die vom Berufungsgericht für den Bau einer Schulklasse und die Anschaffung eines Tanklöschfahrzeuges festgelegten Kosten seien nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
II.
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Revision ist begründet; sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Zurückverweisung der Sache.
Das Berufungsgericht hat die für die Berechnung der Wohnungsbauabgabe veranschlagten Baukosten für die Erweiterung der Grundschule und Hauptschule von 176.000 DM auf 108.000 DM je Klassenraum gekürzt, weil es - bei Zugrundelegung des von der Gemeinde angesetzten Kostenbetrages von 300 DM je cbm umbauten Raumes - je Klassenraum für 30 Schüler einen Raumbedarf von höchstens nur etwa 180 cbm (60 qm × 3 m Höhe), der wegen zugehöriger Nebenräume auf 360 cbm verdoppelt wurde, als erforderlich angesehen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 20 und die dem Urteil beigefügte Berechnung). Diese Ausführungen lassen zunächst entgegen dem Erfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erkennen, worauf sich die fragliche Feststellung über den benötigten Raumbedarf gründet. Uni eine "allgemeinkundige" Tatsache handelt es sich bei dieser Feststellung des Schulraumbedarfs nicht. Sollte das Berufungsgericht die fragliche Tatsache aufgrund spezieller Sachkenntnis aus früheren Prozessen als "gerichtskundig" angesehen haben, hätte es dies nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erkennbar machen und die Grundlagen hierfür angeben müssen, damit das Revisionsgericht zur Nachprüfung in der Lage ist, ob das Tatsachengericht sich die erforderliche Sachkunde mit Recht zugetraut hat. Die vom Berufungsgericht für die Beurteilung des Raumbedarfs einer Schulklasse zugrunde gelegten gerichtskundigen oder auf besonderer Sachkunde beruhenden Tatsachen hätten außerdem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden müssen, um den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO zu wahren (vgl. BVerfGE 10, 177 [182 f.]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1969 - BVerwG 8 C 101.68 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 65] und vom 27. Juli 1977 - BVerwG 8 C 12.76 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 97]; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1967 [JZ 1968, 670]; Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. November 1972 [NJW 1973, 392]; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. 1978, § 86 Rdnr. 14; Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, § 98 Rdnr. 22). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt worden, wie die Revision zu Recht rügt. Weder aus den Gründen des angefochtenen Urteils noch aus der Niederschrift über die Berufungsverhandlung ergibt sich ein Anhalt dafür, daß die vom Berufungsgericht bei der Feststellung des Schulraumbedarfs je Klasse verwertete Tatsache Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, so daß sich die Beteiligten dazu hätten äußern können.
Das Berufungsgericht hat ferner den für die Beschaffung eines vollwertigen Tanklöschfahrzeuges erforderlichen Kostenbetrag von 160.000 DM, wie ihn die Gemeinde veranschlagt hat, auf 100.000 DM herabgesetzt und sich hierbei auf die besondere Sachkunde eines ehrenamtlichen Richters, der bei der Berufungsentscheidung mitgewirkt hat, gestützt (vgl. Urteilsabdruck S. 27). Auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß diese als gerichtskundig verwertete Tatsache zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, so daß die Beteiligten sich hierzu hatten äußern können.
Daß die veranschlagten Aufwendungen für die einbezogenen Neuordnungsmaßnahmen der Gemeinde in der mündlichen Verhandlung jeweils angesprochen und ausgiebig erörtert wurden - wie in dem Nichtabhilfebeschluß des Berufungsgerichts vom 29. November 1977 festgestellt wird -, schließt den Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO nicht aus.
Die Versagung des rechtlichen Gehörs hat nach § 138 Nr. 3 VwGO die gesetzliche Vermutung zur Folge, daß insoweit das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Deswegen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.074,96 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen