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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1979, Az.: BVerwG 5 B 15/78

Voraussetzungen für die Gewährung einer Ertragsausfallentschädigung im Flurbereinigungsverfahren ; Maßgebliche Art der Bewirtschaftung eines Flurstücks bei Entschädigungsregelungen; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zulässigkeit von Verfahrensrügen gegen die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 15/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.11.1977 - AZ: 139 XIII 76

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. November 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Schwarz und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 10. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.439,59 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt im Flurbereinigungsverfahren Bischwind am Raueneck eine ergänzende Ertragsausfallentschädigung, weil er wegen verspäteter und unzulänglicher Planierungsarbeiten auf dem Ersatzflurstück 1... dieses Grundstück im Wirtschaftsjahr 1975 nicht habe voll bewirtschaften können. Aufgrund der gutachtlichen Schätzung des beauftragten Landwirtschaftsamts vom 11. Dezember 1975 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Ertragsausfall in Höhe von 1.628,22 DM für das 1,34 ha große Ersatzflurstück bei einem Anbauverhältnis zwischen Kartoffeln und Rüben von 2:1. Auf die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage sprach das Flurbereinigungsgericht durch Urteil vom 10. November 1977 dem Kläger einen weiteren Ausgleich für Ernteausfälle in Höbe von 542,74 DM nebst 4 % Zinsen vom 12. Mai 1976 an zu. Die Klage im übrigen - die sich auf weitere 4.439,59 DM erstreckte - wurde abgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.

3

II.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die gesetzliche Voraussetzung für die begehrte Zulassung der Revision nicht gegeben ist.

4

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine diesen Erfordernissen genügende Rechtslage ist hier nicht gegeben. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, von welcher Bewirtschaftung der Abfindung bei Entschädigungsregelungen im Rahmen des § 51 FlurbG ausgegangen werden dürfe, ob eine Bewirtschaftung wie in den vorangegangenen Jahren vor der Zuteilung oder eine nach der Zuteilung beabsichtigte - Bewirtschaftung zugrunde zu legen sei. Die aufgeworfene Frage verleiht der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Art der Bewirtschaftung eines Flurstücks richtet sich verwiegend nach den örtlich bedingten Ertragsmöglichkeiten und den betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen des Nutzungsberechtigten. Für den Geldausgleich nach § 51 Abs. 1 FlurbG, der angemessen sein muß (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist auf den vorübergehenden "Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung" abzustellen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich eindeutig, daß für einen angemessenen Geldausgleich wegen vorübergehender Bewirtschaftungserschwernisse von der der betrieblichen Struktur entsprechenden tatsächlichen Bewirtschaftung der Einlageflurstücke vor Zuweisung der Landabfindung auszugehen ist, um den Unterschied zur der auf der Landabfindung nicht oder nur teilweise möglichen Nutzung einer - schon wegen des Erfordernisses der Vergleichbarkeit der miteinander in Beziehung zu setzenden Grundstücke - gleichartigen Bewirtschaftung feststellen zu können.

5

Daraus ergibt sich aber, daß potentielle Ertragsergebnisse aufgrund hypothetischer Bewirtschaftung der Landabfindung allein für die Feststellung des vorübergehenden Unterschieds außer Betracht bleiben müssen. Denn durch die Gewährung eines angemessenen Geldausgleichs nach § 51 Abs. 1 FlurbG darf ein Teilnehmer nicht besser gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn er seine Einlageflurstücke behalten und weiterbewirtschaftet hätte. Die danach verbleibende Feststellung und Errechnung des Ertragsunterschieds richtet sich nach den besonderen Verhältnissen der jeweils miteinander in Beziehung zu setzenden Bewirtschaftungseinheiten, die sich einer revisionsgerichtlichen Beurteilung entziehen.

6

Die weiter aufgeworfene Frage, ob im vorliegenden Fall ein die Beteiligten bindender öffentlicher Vertrag abgeschlossen worden sei, ist einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich. Ob im Verlauf des Vorverfahrens zwischen den Beteiligten Vereinbarungen über den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags geschlossen wurden, hängt vom Inhalt und der Verbindlichkeit der das Rechtsverhältnis betreffenden Willenserklärungen ab, deren Feststellung und Deutung dem Tatsachengericht obliegt. Das Flurbereinigungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Zuerkennung des Geldausgleichs durch Verwaltungsakt aufgrund eines planverbindlichen Beschlusses des Vorstands der Beklagten umfassend geregelt worden ist, so daß für vertragliche Ergänzungen des Rechtsverhältnisses anstatt des bereits durch Verwaltungsakt abschließend geregelten Falles kein Raum blieb. Gegen diese Sachverhaltswürdigung des Flurbereinigungsgerichts sind zulässige und durchgreifende Verfahrensrügen nicht angebracht. Dafür reicht auch das qualifizierte Bestreiten einzelner Umstände des vom Flurbereinigungsgericht festgestellten und gewürdigten Sachverhalts nicht aus. Ist danach von den getroffenen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen auszugehen, dann konnte es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts dahinstehen, ob ein auf einen Anspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbG gestütztes Rechtsverhältnis einer Regelung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugänglich ist.

7

Da auch das übrige Beschwerdevorbringen des Klägers nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.439,59 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 GKG.