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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1979, Az.: BVerwG 5 C 34.78

Rückwirkende Ausbildungsförderung; Förderungsbeginn; Antragsmonat; Antragstellung; Auszubildender

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 34.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 13.11.1975 - AZ: IV A 264/75
OVG Niedersachsen - 07.12.1977 - AZ: IV OVG A 7/76

Fundstellen

  • BVerwGE 59, 130 - 138
  • DÖV 1980, 808 (Kurzinformation)
  • FamRZ 1980, 510
  • ZLA 1981, 13

Amtlicher Leitsatz

Daß Ausbildungsförderung rückwirkend für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat geleistet wird, ist eine zwingende Regelung. Auf den Förderungsbeginn kann der Auszubildende allein durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung Einfluß ausüben.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. Dezember 1977 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - IV. Kammer Lüneburg - vom 13. November 1975 werden geändert.

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Monate November 1974 bis Mai 1975 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Die Bescheide des Beklagten vom 22. Januar und 19. Februar 1975 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Lüneburg vom 3. April 1975 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Die Berufung und die Revision des Beklagten werden zurückgewiesen, soweit die Abweisung der Klage auch für die Monate November 1974 bis Mai 1975 erstrebt wird.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/9 und der Beklagte zu 7/9 Anteil. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1956 geborene Kläger besuchte seit August 1974 die 13. Klasse der H.-Schule in L. Seinen am 4. Oktober 1974 beim Beklagten eingegangenen (Wiederholungs-)Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung vom 26. September 1974 lehnte der Beklagte durch Vorbehaltsbescheid vom 22. Januar 1975 und sodann durch endgültigen Bescheid vom 19. Februar 1975 mit der Begründung ab, den Kläger stehe unter Berücksichtigung der zu Beginn des Bewilligungszeitraumes, nämlich am 1. August 1974, maßgeblichen Verhältnisse ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in der Zeit von August 1974 bis Mai 1975 nicht zu.

2

In seinem am 20. Februar 1975 beim Beklagten eingegangenen Widerspruch bat der Kläger, ihm erst ab September 1974 Ausbildungsförderung zu gewähren.

3

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 3. April 1975 zurückgewiesen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Monate September 1974 bis Mai 1975 Ausbildungsförderung zu gewähren.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt:

6

Die Bewilligung von Ausbildungsförderung an den Kläger sei davon abhängig, daß auch der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) - BAföG - in Höhe von 320 DM berücksichtigt werde, der einzusetzen sei, wenn der Bruder des Klägers bei Beginn des Bewilligungszeitraumes das 15. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Nur dann ergebe sich in Anbetracht des zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern des Klägers ein Förderungsbetrag zugunsten des Klägers.

7

Ausbildungsförderung werde nur auf Antrag gewährt (§ 46 BAföG). Das Gesetz bestimme - von der nachstehenden Einschränkung abgesehen - nicht, wann ein Antrag zu stellen sei und welche Wirkung er in zeitlicher Hinsicht habe. Das bedeute zunächst, daß allein der Auszubildende es in der Hand habe, von welchem Zeitpunkt an er Ausbildungsförderung begehren wolle. Dem stehe auch nicht die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen, nach der Ausbildungsförderung für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat rückwirkend geleistet werde. Diese Vorschrift solle zu einer Rechtswohltat für den Auszubildenden führen, wenn er den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung zu einem bis zu drei Monaten hinausgeschobenen Zeitpunkt nach Beginn der Ausbildung stelle, ohne daß es auf die Gründe der verspäteten Antragstellung ankomme; die Vorschrift wolle aber dem Auszubildenden die Förderung nicht aufdrängen, wenn er sie nicht haben wolle, und sie wolle ihn insbesondere nicht benachteiligen, wenn sich in einem besonders gelagerten Fall, wie hier, die Beantragung von Ausbildungsförderung schon von Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnittes an für den Auszubildenden finanziell nachteilig gestalten würde. Die Verwaltungsvorschrift Tz. 15.1.2 BAföGVwV, die das Gegenteil bestimme, finde im Gesetz keine Stütze.

8

Die vom Beklagten ausgesprochene Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung für die Zeit von September 1974 bis Mai 1975 beruhe auf einer Verkennung des Begriffes des Bewilligungszeitraumes (§ 50 Abs. 3 BAföG). Dieser Begriff umschreibe die Dauer der effektiven Gewährung von Ausbildungsförderung, und es verbiete sich schon vom Wortlaut her, solche Zeiten als Bewilligungszeitraum zu bezeichnen, für die Ausbildungsförderung überhaupt nicht bewilligt worden sei. Darüber hinaus binde aber der Beklagte den Bewilligungszeitraum eng an die Dauer der Ausbildung bzw. des Ausbildungsabschnittes, wie sich darin zeige, daß er den Beginn des Bewilligungszeitraumes auf den 1. August 1974 festgesetzt habe. Eine solche Bindung ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Das zeige schon die Fassung des § 50 Abs. 3 BAföG, nach dem von der Jahresfrist abgewichen werden könne, d.h., die Behörde habe auch die Möglichkeit, einen Bewilligungszeitraum festzusetzen, der sich nicht mit der Ausbildungsdauer decke. Zu dem hier gewonnenen Ergebnis führe auch die Überlegung, daß es nach der Auffassung des Beklagten vielfach nicht möglich wäre, einen Auszubildenden Förderungsleistungen zu gewähren, wenn dieser erst (etwa durch Wohnsitzwechsel) in einen laufenden Ausbildungsabschnitt eintrete oder erst im Laufe der Ausbildung (also während des Bewilligungszeitraumes im Sinne des Beklagten) Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung erfüllt würden, wie z.B. durch nachhaltige Änderungen in der wirtschaftlichen Lage des Auszubildenden oder seiner Eltern.

9

Sei aber nach alledem der Beginn des Bewilligungszeitraumes nicht zwingend mit dem Beginn der Ausbildung bzw. des Ausbildungsabschnittes gleichzusetzen und hänge es allein von dem Auszubildenden ab, von welchem Zeitpunkt an er Ausbildungsförderungsleistungen begehre, hätte der Beklagte dem Antrag des Klägers stattgeben müssen.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage erstrebt. Er führt aus: Das Berufungsgericht habe den Begriff des Bewilligungszeitraumes verkannt. Es komme nicht auf die Dauer der effektiven Gewährung von Ausbildungsförderung an; vielmehr umschreibe dieser Begriff denjenigen Ausbildungszeitraum, für den bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung Ausbildungsförderung zu gewähren sei. § 50 Abs. 3 BAföG regele, daß Ausbildungsförderung nicht von vornherein für die gesamte Dauer der Ausbildung, sondern jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel ein Jahr, gewährt werde. Der Beginn des so verstandenen Bewilligungszeitraumes bestimme sich nach §§ 15, 15 a BAföG. Damit gelte als Beginn des Ausbildungsabschnittes und damit auch des Bewilligungszeitraumes der verwaltungsmäßige Beginn des Schuljahres. Zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt, am 1. August 1974, hätten die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Freibetrages von 320 DM monatlich nicht vorgelegen, so daß der Förderungsantrag zu Recht abgelehnt worden sei. Darauf, warm der Kläger einen Antrag gestellt habe, komme es nicht an.

11

Werde dementgegen der Begriff des Bewilligungszeitraumes im Sinne einer effektiven Gewährung von Ausbildungsförderung ausgelegt, komme es auf die Bedeutung der Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG an. Die Ansicht des Berufungsgerichts, jene Bestimmung enthalte lediglich eine Rechtswohltat für den Auszubildenden, der Rückwirkungszeitraum könne sich niemals zu Lasten des Auszubildenden auswirken, finde bereits im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Die Rückwirkung bringe dem Auszubildenden nicht in jedem Falle Vorteile. Der Auszubildende sei daher auch nicht berechtigt, auf sie zu verzichten. Der Gesetzgeber habe bewußt die Rückwirkung nicht der Verfügungsmacht des Auszubildenden unterstellt. Der Auszubildende brauche allerdings den Antrag nicht sehen vor Beginn der Ausbildung oder unmittelbar bei Beginn der Ausbildung zu stellen.

12

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Ansicht ist davon auszugehen, daß der Bewilligungszeitraum in der Regel ein Jahr betrage. Bei der Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG sei die durch § 50 Abs. 3 BAföG gesetzlich vorgegebene Dauer eines Bewilligungszeitraumes, nämlich ein Jahr, zugrunde zu legen. Dabei habe es ein Auszubildender nicht in der Hand, den Beginn des Bewilligungszeitraumes in seinen Antrag individuell zu bestimmen. Maßgebend sei allein der verwaltungsmäßig festgelegte Bewilligungszeitraum, den ein Auszubildender nicht, sofern ihm dies günstig erscheine, zeitlich versetzen dürfe. Dieses schon aus dem Wortlaut des Gesetzes folgende Ergebnis werde durch die Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften bestätigt. Allerdings sei im vorliegenden Falle als ein das Ausbildungsförderungsrecht durchziehender Gedanke zu berücksichtigen, daß ein Ereignis, das zugunsten eines Auszubildenden im Laufe eines Monats eintrete, als bereits zu Beginn des betreffenden Monats eingetreten anzusehen sei. Demzufolge ließe sich der höhere Freibetrag zugrunde legen, weil der Bruder des Klägers noch im August 1974, und zwar am 2. August 1974, sein 15. Lebensjahr vollendet habe.

14

II.

Die Revision ist zum Teil begründet. Die Urteile können keinen Bestand haben, soweit der Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger Ausbildungsförderung für die Monate September und Oktober 1974 zu gewähren. Die für diesen Zeitraum ergangenen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (1.). Im übrigen jedoch ist das Berufungsurteil im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (2.).

15

Im vorliegenden Fall ist auszugehen von den Vorschriften des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649).

16

1.

Dem Kläger steht Ausbildungsförderung für die Monate September und Oktober 1974 nicht zu, denn das Einkommen seiner Eltern, das auf den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zu bemessenden Bedarf anzurechnen ist, läßt in diesem Zeitraum die Leistung eines Forderungsbetrages nicht zu. Insoweit ist bei dieser Einkommensanrechnung für den Bruder Andreas des Klägers nur der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) BAföG zu berücksichtigen.

17

Für seinen am 4. Oktober 1974 beim Beklagten eingegangenen Förderungsantrag vom 26. September 1974 hat der Kläger allein die Formblätter 1/72, 2/72, 3/72, 4/72 und Ü/74 verwendet. Die Antragsunterlagen enthalten keinen Hinweis, daß der Kläger in Abweichung von der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG Ausbildungsförderung erst von September 1974 an begehrt (weshalb den gewichtigen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchermaßen modifizierten Antrags hier nicht nachgegangen zu werden braucht). Erst im Widerspruchsverfahren hat der Kläger zu erkennen gegeben, daß er sich an den am 4. Oktober 1974 eingegangenen Antrag mit den sich aus diesem Datum gemäß der genannten Vorschrift ergebenden ihm unerwünschten Konsequenzen nicht gebunden wissen wollte. Darauf wird später einzugehen sein. Hier ist zunächst ausschlaggebend, daß der Beklagte in der Entscheidung über jenen Antrag den Beginn des Bewilligungszeitraumes zu Recht auf den 1. August 1974 festgesetzt hat. Das ergibt sich aus folgendem:

18

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Unter Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist eine "förderungsfähige Ausbildung" zu verstehen. Förderungsfähig ist der Besuch einer der in § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG abschließend genannten Ausbildungsstätten sowie - für den vorliegenden Fall nicht einschlägig - die Teilnahme an einem Praktikum (§ 2 Abs. 4 BAföG) und Fernunterrichtslehrgängen (§ 3 BAföG). Sobald die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betrieben wird, ist sie aufgenommen (vgl. BVerwGE 55, 154 [156], 288 [290] und 57, 21 [22 f.]). Dieses Ergebnis bestätigt § 15 a Abs. 1, erster Halbsatz BAföG. Denn es bedurfte einer Fiktion, um den Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung abweichend vom Monat der tatsächlichen Ausbildungsaufnahme, auf den Beginn des Monats vorzuverlegen, in dem das Schuljahr, Studienjahr oder Studienhalbjahr verwaltungsmäßig beginnt.

19

Wenn § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG bestimmt, daß Ausbildungsförderung rückwirkend für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat geleistet wird, dann entfaltet diese Vorschrift Wirkung, soweit die Ausbildung in dem Rückwirkungszeitraum aufgenommen worden ist oder - im Anwendungsbereich des § 15 a Abs. 1 BAföG - als aufgenommen gilt. § 15 Abs. 1 Satz 1 BAföG bzw. § 15 a Abs. 1 BAföG bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt, von dem an Ausbildungsförderung geleistet wird. Hatte der Auszubildende seine Ausbildung schon im drittletzten Monat vor den Antragsmonat tatsächlich aufgenommen (oder galt seine Ausbildung zu diesem Zeitpunkt als aufgenommen), dann setzt, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, mit dem Beginn des Monats der tatsächlichen (oder fiktiven) Ausbildungsaufnahme die Ausbildungsförderung ein. Der Auszubildende ist nicht befugt, diesen durch seinen Förderungsantrag ausgelösten, im Gesetz zwingend bestimmten zeitlichen Umfang der Förderung einzuschränken. Das steht - worauf der Oberbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - im Einklang mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG (Rückwirkend wird Ausbildungsförderung ... geleistet) und wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift.

20

Der Empfehlung des Bundesrats in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die Rückwirkung von einem Antrag des Auszubildenden abhängig zu machen (vgl. BT-Drucks. VI/1975 Nr. 13 zu § 15 Abs. 1 S. 47), ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit der Begründung entgegengetreten: "Das Amt für Ausbildungsförderung sollte sowohl den Beginn wie das Ende des Bewilligungszeitraumes unabhängig von dem Antrag des Auszubildenden festsetzen können, um verhindern zu können, daß Zeiträume während der Ausbildung, in denen der Auszubildende Einkommen erzielt, infolge zeitlich geschickter Antragstellung bei der Berechnung der Ausbildungsförderung jeweils unberücksichtigt bleiben müssen." (zu BT-Drucks. VI/1975 zu 13. S. 3). Auch der bei der Beratung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes wiederholte Vorstoß des Bundesrates, ein Antragserfordernis für die rückwirkende Leistung von Ausbildungsförderung einzuführen (vgl. BT-Drucks. 7/2098 Nr. 14 zu Art. 1 hinter Nr. 11 [§ 15] S. 29) blieb erfolglos. Die Bundesregierung hat den Vorschlag insoweit widersprochen, "als die Rückwirkung in das Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung gestellt wird und von einem Antrag des Auszubildenden abhängig sein soll; eine Definition des Begriffes Ausbildungsabschnitt hält die Bundesregierung nicht für erforderlich. Nach Ansicht der Bundesregierung ist eine eindeutige Regelung über die Rückwirkung des Antrags geboten. Das Antragserfordernis würde den Auszubildenden erneut belasten und sich insbesondere bei Schülern häufig zu deren Nachteil auswirken. Anderen Auszubildenden wiederum würde die Möglichkeit sehr erleichtert, die Bestimmungen über die Einkommensanrechnung dadurch zu unterlaufen, daß sie - ohne jeden Nachteil - Zeiträume (z.B. Semesterferien), in denen sie Einkommen erzielt haben, von der Berücksichtigung ausschließen." (BT-Drucks. 7/2098 zu Nr. 14 S. 40). Wiederum sind die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesregierung gefolgt, so daß die Entstehungsgeschichte den Schluß zuläßt, daß ein Antrag auf Ausbildungsförderung Rückwirkung auf den Beginn des drittletzten Monats davor entfaltet, sofern bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung tatsächlich aufgenommen worden war oder als aufgenommen gilt.

21

Diese Auslegung des § 15 Abs. 1 BAföG steht im Einklang mit der Regelung des § 50 Abs. 3 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr bewilligt (Bewilligungszeitraum). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts umschreibt der Begriff des Bewilligungszeitraumes nicht nur Zeiten, in denen Ausbildungsförderung effektiv bewilligt worden ist. Bewilligungszeitraum im Sinne des § 50 Abs. 3 BAföG ist vielmehr der Zeitraum, der durch eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung erfaßt wird. "Bewilligungszeitraum" kann mithin auch der Zeitraum sein, für den die Gewährung von Ausbildungsförderung abgelehnt wird. Demgemäß dient die Fassung des § 50 Abs. 3 BAföG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) dahin: "Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden" nur der Klarstellung (vgl. auch BT-Drucks. 8/2467 zu Nr. 37 S. 19).

22

Da die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht nur vom Besuch einer Ausbildungsstätte, sondern auch davon abhängig ist, daß dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG), also von Umständen abhängig ist, die regelmäßig während der gesamten Dauer der Ausbildung nicht kontinuierlich fortbestehen, wird über den Antrag auf Ausbildungsförderung nur für jeweils einen überschaubaren Zeitraum entschieden. Dem Gesetzgeber erschien es zweckmäßig, diesen Zeitraum mit der Dauer eines Schuljahres bzw. zweier Hochschulsemester in Übereinstimmung zu bringen. Deshalb wurde der Bewilligungsseitraum in § 50 Abs. 3 BAföG auf in der Regel ein Jahr festgesetzt. Eine Verlängerung oder Verkürzung des regelmäßigen Bewilligungszeitraumes kann geboten sein, wenn nur dadurch die Übereinstimmung von Bewilligungszeitraum und Schuljahr bzw. Hochschulsemester zu erreichen ist. Da § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BAföG bzw. § 15 a Abs. 1 BAföG für den Beginn des Bewilligungszeitraumes maßgebend ist, wird der Anschluß an Schuljahr bzw. Hochschulsemester durch eine Variierung des Endes des Bewilligungszeitraumes erzielt, indem über einen längeren oder kürzeren Zeitraum als ein Jahr eine Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung getroffen wird.

23

Die Rückwirkungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist allerdings auch dann nicht auszuschöpfen, wenn dadurch Zeiten erfaßt werden, über die bereits in früheren Bescheiden eine (unanfechtbare) Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung getroffen worden ist. Diese Voraussetzung ist stets gegeben, wenn ein (Wiederholungs-)Antrag bereits vor (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 2 BAföG) oder bis zum Ende des drittletzten Monats nach Ablauf des vorangehenden Bewilligungszeitraumes gestellt wird. Denn ein Wiederholungsantrag löst nicht eine erneute Entscheidung über Teilzeiten eines vorangegangenen Bewilligungszeitraumes aus. Zutreffend ist der Beklagte auf den am 4. Oktober 1974 eingegangenen Wiederholungsantrag des Klägers zunächst davon ausgegangen, daß der Bewilligungszeitraum nicht - wie es einer vollen Ausschöpfung der Rückwirkungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG entspräche - am 1. Juli 1974, sondern erst am 1. August 1974 beginnt; denn über die Gewährung von Ausbildungsförderung auch für den Monat Juli 1974 wurde bereits in den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 22. November 1973, der den Bewilligungszeitraum vom August 1973 bis Juli 1974 erfaßte, entschieden.

24

Bei Beginn dieses Bewilligungszeitraumes am 1. August 1974 hatte der am 2. August 1959 geborene Bruder Andreas des Klägers das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Bemessung des Freibetrages vom Einkommen der Eltern nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist entgegen den Erwägungen des Oberbundesanwalts nicht davon auszugehen, daß das 15. Lebensjahr des Bruders des Klägers als bei Beginn des Monats August 1974 und damit als bei Beginn des Bewilligungszeitraumes vollendet anzusehen ist. Aus den §§ 15 Abs. 1, 15 a Abs. 1 und 2 und 53 BAföG ist kein für das Bundesausbildungsförderungsgesetz allgemein geltender Grundsatz herzuleiten:

25

Die Festsetzung des Förderungsbeginns auf den Anfang des Monats, in dem die Ausbildung aufgenommen wird (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BAföG) oder als aufgenommen gilt (§ 15 a Abs. 1 BAföG), sowie die ebenfalls fiktive Zurechnung eines zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnittes und dem Beginn eines arideren liegenden Monats zum folgenden Ausbildungsabschnitt (d 15 a Abs. 2 BAföG) dienen der Verwaltungsvereinfachung. Dadurch wird erreicht, daß jeweils Förderungsbeträge geleistet werden, die den Bedarf für einen vollen Monat decken; eine Berechnung von Förderungsleistungen für kürzere Zeiträume ist entbehrlich. Von dieser Erwägung getragen ist auch die Regelung in dem erst vom 1. August 1976 an anzuwendenden § 53 BAföG, daß ein für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand nicht von seinem tatsächlichen Eintritt an, sondern zugunsten des Auszubildenden bereits vom Beginn des Monats an, zuungunsten des Auszubildenden aber erst vom Beginn des nächstfolgenden Monats an zu berücksichtigen ist.

26

§ 53 BAföG greift indessen nicht in die hier streitige Regelung der Vorschriften des Abschnitts IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein (vgl. Urteil des Senats vom 10. Mai 1979 - BVerwG 5 C 84.77 -): Für die in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG alternativ in unterschiedlicher Höhe bestimmten Freibeträge ist allein maßgebend, ob eine der in dieser Vorschrift genannten Personen an einem bestimmten Stichtag, nämlich bei Beginn des Bewilligungszeitraumes das 15. Lebensjahr vollendet hat oder nicht. Wenn derjenige, für den der Freibetrag zu gewähren ist, im Laufe des Bewilligungszeitraumes das 15. Lebensjahr vollendet, kann der höhere Freibetrag nach Buchstabe b) der genannten Vorschrift erst im nächstfolgenden Bewilligungszeitraum angesetzt werden, und zwar auch darin, wenn dieser Umstand im ersten Monat des laufenden Bewilligungszeitraumes eintritt. Das kann zwar im Einzelfall wie bei jeder Stichtagsregelung als Härte erscheinen. Im Hinblick auf die Freibetragsdifferenz von 80 DM monatlich führt indessen die strikte Anwendung dieser Vorschrift regelmäßig nicht zu einer unbilligen Härte, zu deren Vermeidung überdies § 25 Abs. 6 BAföG vorsieht, daß ein weiterer Teil vom Einkommen anrechnungsfrei bleiben kann.

27

Für den Bruder des Klägers ist danach in dem am 1. August 1974 beginnenden Bewilligungszeitraum der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) BAföG anzusetzen. Auf den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zu bemessenden Bedarf des Klägers in Höhe von monatlich 200 DM ist somit Einkommen seiner Eltern in Höhe von monatlich 194,39 DM - ein Betrag, gegen dessen Höhe Einwendungen im übrigen nicht erhoben und auch nicht ersichtlich sind - anzurechnen. Der sich danach rechnerisch ergebende monatliche Förderungsbetrag von 6 DM ist indessen nach § 51 Abs. 4 BAföG nicht zu leisten, weil er 20 DM nicht erreicht.

28

2.

Da der Auszubildende in - wie auch der Beklagte einräumt - zulässiger Wahrnehmung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auf den Beginn des Bewilligungszeitraumes allein durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung Einfluß auszuüben vermag, hätten die Vorinstanzen der Klage nur dann in vollem Umfange stattgeben dürfen, wenn der Förderungsantrag des Klägers im Dezember 1974 beim Beklagten eingegangen wäre. Daß ihm Ausbildungsförderung erst von September 1974 an gewährt werden solle, hat der Kläger indessen erstmals in seinem Widerspruch vom 19. Februar 1975 zum Ausdruck gebracht. Bei einer im Rahmen des rechtlich möglichen an dem erstrebten Ziel orientierten Würdigung dieser Erklärung ist davon auszugehen, daß der Kläger damit seinen am 4. Oktober 1974 beim Beklagten eingegangenen Förderungsantrag vom 26. September 1974 zurückgenommen und zugleich einen Neuantrag gestellt hat. Formvorschriften stehen dieser Auslegung des Widerspruchs des Klägers nicht entgegen. Für den Förderungsantrag ist lediglich Schriftform vorgeschrieben (vgl. § 46 Abs. 1 BAföG). Daß die nach § 46 Abs. 3 BAföG zu verwendenden Formblätter unter Umständen erst später eingegangen sind, ist für die Bestimmung des Zeitpunktes des Antragseingangs ohne Bedeutung. Im übrigen kann der Beklagte die für die Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen den für das 13. Schuljahr vom Kläger bereits vorgelegten Formblättern entnehmen. Antragsrücknahme und Neuantrag in dem am 20. Februar 1975 beim Beklagten eingegangenen Widerspruch des Klägers führen zu dem Ergebnis, daß unter Berücksichtigung der dreimonatigen Rückwirkungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG der Beginn des Bewilligungszeitraumes auf den 1. November 1974 festzusetzen ist. Da zu diesem Zeitpunkt der Bruder Andreas des Klägers sein 15. Lebensjahr vollendet hatte, erhöht sich der Freibetrag vom Einkommen der Eltern des Klägers um den Freibetrag des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BAföG. Dieser Umstand läßt die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Zeit von November 1974 bis Mai 1975 zu.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel