Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1979, Az.: BVerwG 5 C 27.78
Anfechtung einer im Wege des Austausches gebildeten Landabfindung; Surrogationsprinzip nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Ausweisung einer Landabfindung im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet; Gleichzeitigkeit des Eintritts des neuen Rechtszustandes in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten; Gleichzeitigkeit als kalendermäßig identischer Zeitpunkt; Ungebrochene Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 27.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.03.1978 - AZ: 112 XIII 76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 59, 69 - 72
- DokBer A 1980, 81
- RdL 1980, 68
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Anfechtung einer im Wege des Austauschs gebildeten Landabfindung, die nur im Zuweisungsgebiet festgestellt wird, erfaßt auch die (negative) Planausweisung im Austauschgebiet.
- 2.
Zum Begriff der Gleichzeitigkeit des Eintritts des neuen Rechtszustandes in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 15. März 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Kläger sind Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Greßthal mit ihrem in diesem Verfahren unter der Bestands-Nr. 99 zusammengefaßten Grundbesitz. Ferner sind sie mit Grundbesitz von insgesamt 0,4120 ha im Wert von 2.108 Wertverhältniszahlen im benachbarten Flurbereinigungsverfahren Rütschenhausen unter der Bestands-Nr. 49 beteiligt. Für ihre Einlagen in diesen beiden Verfahren wurden die Kläger ausschließlich im Flurbereinigungsgebiet der beklagten Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung ... abgefunden.
Die Anhörungstermine wurden im Flurbereinigungsverfahren ... vom 17. bis 19. März 1975 und im Flurbereinigungsverfahren ... am 25. und 26. November 1974 abgehalten.
Der neue Rechtszustand ist im Flurbereinigungsverfahren ... am 20. Oktober 1975 und im Flurbereinigungsverfahren ... am 1. Januar 1976 eingetreten.
Im Anhörungstermin und in späteren Eingaben beanstandeten die Kläger, daß der zugewiesene Landersatz nicht wertgleich sei und vor allem Grundstücke mittlerer Bodengüte fehlten.
Der Vorstand der Beklagten lehnte eine Abhilfe ab; der Spruchausschuß der Flurbereinigungsdirektion Würzburg wies die Beschwerde durch Bescheid vom 22. März 1976 zurück.
In der nach Klageerhebung durchgeführten mündlichen Verhandlung rügten die Kläger auch, daß sie für ihren Altbesitz im Flurbereinigungsgebiet ... unter Verletzung der Bestimmung in § 44 Abs. 6 FlurbG mit Land im Flurbereinigungsgebiet ... abgefunden worden seien. Bei den Abfindungsverhandlungen hätten sie Wert auf Wiederzuteilung ihrer geringwertigen Einlage in ... gelegt, um ihren höheren Forderungswert aus dem Flurbereinigungsverfahren ... nicht zu belasten. Sie begehrten, unter Aufhebung des Beschwerdebescheides die Sache an den Spruchausschuß zurückzuverweisen.
Die Beklagte wies demgegenüber darauf hin, daß die Kläger letztlich mit der Überweisung von ... nach Greßthal einverstanden gewesen seien.
Das Flurbereinigungsgericht hat unter Aufhebung des Beschwerdebescheids die Sache an den Spruchausschuß zurückverwiesen im wesentlichen mit folgender Begründung: Der angefochtene Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung ... sehe Landabfindung für Altbesitz der Kläger aus dem Gebiet der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung ... vor. Derartige Überweisungen seien nach § 44 Abs. 6 Satz 1 FlurbG nur zulässig, wenn es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig sei und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintrete. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen müsse die Landabfindung im Flurbereinigungsgebiet des jeweiligen Einlagebesitzes ausgewiesen werden, um sicherzustellen, daß sich gleichzeitig mit dem Untergang der alten Grundstücke das Eigentum an den neuen Flurstücken fortsetze. Aus verfassungsrechtlicher Sicht dürfe sich keine "gedankliche Sekunde" ergeben, in der der Gegenstand des im Flurbereinigungsverfahren unverändert bleibenden Eigentumsrechts ausbleibe. Diese Kontinuität müsse auch im Falle des Austausches von Landabfindungen in einem anderen Flurbereinigungsgebiet gewährleistet sein. Im vorliegenden Falle fehle es an der Gleichzeitigkeit des Eintritts des neuen Rechtszustandes in beiden Verfahrensgebieten. Hiergegen könne nicht eingewendet werden, daß der Verstoß gegen die Regelung in § 44 Abs. 6 FlurbG sich mit dem Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung für das Flurbereinigungsverfahren Rütschenhausen nicht mehr auswirke, zumal im Falle des klägerischen Besitzstandes für die Zeit vom 20. Oktober 1975 bis 1. Januar 1976 sogar "Doppeleigentum" bestanden habe, soweit es um den Einlagebesitz aus dem Flurbereinigungsgebiet Rütschenhausen gehe, und die Kläger der Überweisung der Abfindung der Abfindung vom Flurbereinigungsgebiet Rütschenhausen in das Flurbereinigungsgebiet Greßthal bei den Abfindungsverhandlungen am 28. Juni 1973 auch zugestimmt hätten.
Nicht gefolgt werden könne insoweit der Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vor 4. November 1970 (RzF 44 VI S. 1), wonach eine Abfindung nicht im Verstoß gegen § 44 Abs. 6 FlurbG zugewiesen sei, wenn sie in die Verfügungsgewalt des Teilnehmers als Eigentümer getreten sei, solange der Altbesitz dieses Teilnehmers noch nicht untergegangen sei.
Im vorliegenden Fall könne von einem Einverständnis der Kläger keine Rede sein. In der Niederschrift über die Abfindungsverhandlungen vom 28. Juni 1973 sei unter Nr. 9 festgehalten: "Überweisungen: Best. Nr. 49 von Rütschenhausen nach Greßthal Best. Nr. 99". Unter Nr. 12 der Niederschrift seien Abfindungswünsche der Kläger und unter Nr. 16 (sonstige Wünsche) angegeben: "Best. Nr. 49 R. soll in alter Lage ausgewiesen werden (Hang)." Die Nr. 18 beinhalte den Vermerk: "Auf Erfüllung der Wünsche habe ich keinen Rechtsanspruch". Die Niederschrift trage die Unterschriften der Kläger, eines Vorstandsmitgliedes und des Verhandlungsleiters. Aus dieser Niederschrift könne nicht eine Zustimmung zur Überweisung gesehen werden mit der Folge, daß die Kläger den unter Verstoß gegen § 44 Abs. 6 FlurbG vorgenommenen Austausch der Landabfindung gegen sich gelten lassen müßten.
Den Klägern könne insbesondere nicht entgegengehalten werden, sie hätten es unterlassen, den Flurbereinigungsplan Rütschenhausen, der für ihren dort gelegenen Altbesitz keine Abfindung ausgewiesen habe, rechtzeitig anzufechten. Der Spruchausschuß müsse im Rahmen seiner erneuten Entscheidung berücksichtigen, daß die Kläger nach Aktenlage erstmals im Flurbereinigungsverfahren Greßthal einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan erhalten hätten, der - auch - das Verhältnis ihrer Gesamtabfindung zu dem von ihnen eingebrachten Altbesitz in Rütschenhausen nachweise. Die Beschwerde der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan Greßthal sei jedenfalls dem Inhalt nach auch als gegen den Flurbereinigungsplan Rütschenhausen gerichtet anzusehen, der die Werte nach Greßthal abgegeben habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Im einzelnen wird hierzu vorgetragen: Da das Vorverfahren sich nur gegen die Abfindung im Flurbereinigungsverfahren Greßthal gerichtet habe, sei auch nur der Plan dieses Verfahrens Gegenstand der Klage. Insoweit könnten die Kläger nicht beschwert sein, weil sie in diesem Verfahren eine über ihre Forderung hinausgehende Abfindung erhalten hätten. Die im Verfahren Rütschenhausen beanstandete Nichtberücksichtigung einer Abfindung hätte deshalb auch nur in jenem Verfahren gerügt werden können.
Im angefochtenen Urteil werde der Begriff der Gleichzeitigkeit verkannt. Die damit verbundene Schutzfunktion diene nur zur. Vermeidung der Gefährdung eines Dritten. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 6 Satz 1 FlurbG sei dann zu verneinen, wenn zwar die Gleichzeitigkeit nicht gewährleistet sei, die Abfindung aber bereits in einem Zeitpunkt in die Verfügungsgewalt des Teilnehmers als Eigentümer übergegangen sei und damit dem Zugriff Dritter offenstehe, bevor der Altbesitz des Teilnehmers untergegangen sei. Nach Erlaß der Ausführungsanordnung im Verfahren Rütschenhausen habe kein so schwerwiegender Fehler mehr bestanden, der eine Aufhebung des Beschwerdebescheids erfordert hätte.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Hinweis darauf, daß für das Grundstück in Rütschenhausen eine niedrigere Durchschnittswertverhältniszahl festgesetzt worden sei. Um die Qualität ihres Landabfindungsanspruchs in Greßthal nicht zu verschlechtern, hätten sie auf das Grundstück in Rütschenhausen nicht verzichtet. § 44 Abs. 6 FlurbG sei eine allgemeine Abfindungsregel, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden könne. Wenn sie zeitweise Doppeleigentum gehabt haben sollten, hätten andere Teilnehmer während dieser Zeit nicht mehr das ihnen zustehende Eigentum gehabt.
Die sich am Verfahren beteiligende Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hält die Revision für begründet, zumal die Abfindung der Kläger einvernehmlich erfolgt sei.
Während des Revisionsverfahrens hat der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts durch Bescheid vom 18. Juli 1978 einen Antrag der Beklagten auf Ergänzung der Kostenregelung im Urteil vom 15. März 1978 abgewiesen. Die Beklagte, die das gegen diesen Bescheid eröffnete Rechtsmittel nicht ergriffen hat, begehrt deshalb - wie ihre Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - mit ihrem im Schriftsatz vom 14. August 1978 enthaltenen Vorbringen nur noch, die im angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit in die revisionsgerichtliche Überprüfung miteinzubeziehen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Gegen die Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, daß die Kläger erstmals im Flurbereinigungsverfahren Greßthal einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan (§ 59 Abs. 3 FlurbG) erhalten haben, der das Verhältnis ihrer Gesamtabfindung auch zu dem von ihnen im Verfahren Rütschenhausen eingebrachten Altbesitz nachweist, sind Verfahrensrügen nicht erhoben. Es ist deshalb mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß die von den Klägern gegen den Flurbereinigungsplan Greßthal erhobenen Beschwerde sich inhaltlich auch gegen den Flurbereinigungsplan Rütschenhausen richtete, soweit darin für ihre dortige Einlage keine Abfindung vorgesehen war. Unabhängig von der hiernach zugrunde zu legenden Sachverhaltswürdigung könnte eine andere Rechtsfolge schon wegen der flurbereinigungsrechtlichen Regelung nicht eintreten. Wenn, wie im vorliegenden Fall, bei gebietsübergreifenden Landabfindungen die konkrete Plangestaltung sich auf ein bestimmtes Verfahrensgebiet konzentriert, wird von der Anfechtung der Gesamtabfindung im Zuweisungsgebiet auch die Plangestaltung im Austauschgebiet berührt, weil die Gesamtabfindung aus Einlagen in beiden Verfahrensgebieten herrührt, und es zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung eines gebietsüberpreifenden koordinationsfähigen Bewertungsrahmens bedarf. Im Falle der Anfechtung der im Zuweisungsgebiet Gelegenen Gesamtabfindung ist die im Austauschgebiet versagte Abfindung gar keiner selbständigen bzw. isolierten Anfechtung zugänglich, weil bei zulässigen gebietsübergreifenden Landabfindungen nach § 44 Abs. 6 Satz 1 FlurbG die Gesamtabfindung eines Teilnehmers nur durch den Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsgebiets festgestellt wird, in dem die Gesamtabfindung in Land ausgewiesen wird (§ 44 Abs. 6 Satz 2 FlurbG).
Liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 6 Satz 1 FlurbG für gebietsübergreifende Landabfindungen nicht vor, dann kann auch die vorgesehene Konzentration auf das jeweilige Zuweisungsgebiet nicht Platz greifen. Die aus diesem Grunde erfolgreiche Anfechtung der "Gesamtabfindung" im Zuweisungsgebiet muß notwendigerweise die Abfindungen in beiden Verfahrensgebieten, aus denen die Gesamtabfindung gebildet worden war, erfassen und in die Überprüfung miteinbeziehen.
Das Flurbereinigungsgericht hat bei der Anwendung des § 44 Abs. 6 FlurbG den Begriff der Gleichzeitigkeit nicht verkannt. Abzustellen ist auf den gleichzeitigen Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) in den von dem Austausch der Landabfindungen berührten Verfahrensgebieten. Das Erfordernis der temporalen Kongruenz läßt wegen der an den Eintritt des neuen Rechtszustandes geknüpften Rechtsfolgen in den vom Austausch berührten Verfahrensgebieten eine zeitliche Verschiebung oder Abweichung nicht zu. Die Notwendigkeit der Einhaltung der Gleichzeitigkeit des Eintritts des neuen Rechtszustandes ergibt sich aus dem Surrogationsprinzip nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, das nicht nur den Austausch des Eigentumsgegenstandes bewirkt, sondern auch schuldrechtliche Verhältnisse erfaßt und vor allem die Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsverhältnisse berührt, weil mit der Ausführung des Flurbereinigungsplans (§§ 62, 63 FlurbG) die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisungen enden (§ 66 Abs. 3 FlurbG). Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) darf, worauf das Flurbereinigungsgericht zutreffend hingewiesen hat, sich keine "gedankliche Sekunde" ergeben, in der der Gegenstand des im Flurbereinigungsverfahren unverändert bleibenden Eigentumsrechts ausbleiben könnte. Andernfalls wäre der dem Flurbereinigungsgesetz zugrunde liegende Grundsatz der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an den Abfindungsgrundstücken durchbrochen (Identitätstheorie; zum Begriff des Eigentums am verwandelten Grundstück vgl. BGHZ 31, 49 [55]).
Gleichzeitigkeit des Eintritts des neuen Rechtszustandes im Sinne des § 44 Abs. 6 Satz 1 FlurbG in den vom Austausch der Landabfindungen berührten Verfahrensgebieten kann nur bei einem kalendermäßig identischen Zeitpunkt vorliegen. Zeitpunkt ist hier gleichbedeutend mit Termin im Sinne des BGB als der Tag, an dem die gesetzliche Rechtsfolge eintritt. Tag als Zeitpunkt (Termin) des Eintritts des neuen Rechtszustandes deswegen, weil hieran Fristberechnungen anknüpfen (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 2, 71 Satz 3 FlurbG).
Da im vorliegenden Fall die tatbestandliche Voraussetzung des gleichzeitigen Eintritts des neuen Rechtszustandes in den von dem Austausch der Landabfindungen berührten Verfahrensgebieten nicht gegeben war - was von der Beklagten hinsichtlich der kalendermäßigen Zeitbestimmung auch nicht in Abrede gestellt wird -, konnte der nach § 44 Abs. 6 Satz 1 FlurbG vorgesehene Landaustausch nicht wirksam werden. Der Mangel dieses Tatbestandserfordernisses kann auch nicht durch rechtliche Überlegungen einer möglicherweise mangelnden Beschwer wegen zeitweiligen "Doppeleigentums" in beiden Verfahrensgebieten ersetzt oder wegen des zeitlichen Verlaufs vernachlässigt werden. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Durch die Zurückweisung der Revision ist das angefochtene Urteil einschließlich der Kostenentscheidung rechtskräftig geworden. Für eine Abänderung des die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt betreffenden Ausspruchs ist danach kein Raum mehr.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter