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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1979, Az.: BVerwG 5 C 64.77

Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Änderung der Zuständigkeit eines Amtes für Ausbildungsförderung; Vorliegen einer Funktionsnachfolge; Maßgeblichkeit eines erklärten Willens für den Inhalt einer Verwaltungsentscheidung; Überleitungsanzeige als neue Sachentscheidung; Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Förderungsleistungen im Rahmen eines gegen die Überleitungsanzeige angestrengten Verwaltungsprozesses; Ausschluss eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden nach materiellem Recht; Anspruch auf Vorausleistung bei Nichtleistung des Unterhaltsbetrages durch die Eltern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 64.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 28.04.1975 - AZ: 7 K 3481/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.05.1977 - AZ: VIII A 1415/75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 1975 und das ohne mündliche Verhandlung am 27. Mai 1977 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden aufgehoben, soweit die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 1) vom 2. August 1972 und die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 2) vom 12. Juni 1973 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 7. November 1973 aufgehoben worden sind. Auch in diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger wehrt sich dagegen, daß durch Anzeige nach § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Unterhaltsansprüche seines am 8. Juni 1951 geborenen Sohnes R. auf das Land Nordrhein-Westfalen übergeleitet worden sind.

2

Der Sohn des Klägers (Auszubildender) studierte vom 1. Oktober 1971 bis zum 30. September 1972 an der Ruhr-Universität B. Wirtschaftswissenschaften. Das Amt für Ausbildungsförderung bei dieser Universität (Beklagter zu 1.) gewährte ihm dafür durch Bescheid vom 31. Juli 1972, der vorangegangene Bescheide ersetzte, Förderungsleistungen von monatlich 420 DM als Vorausleistung ohne Anrechnung elterlichen Einkommens oder Vermögens.

3

Mit Anzeige vom 2. August 1972 leitete der Beklagte zu 1. den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen den Kläger auf das Land Nordrhein-Westfalen über. In der Anzeige wurde ausgeführt, die an den Auszubildenden erbrachten Leistungen betrügen für die Zeit vom 1. Oktober 1971 bis Juli 1972 DM 4.200; die Überleitung bewirke den sofortigen Übergang des Unterhaltsanspruchs für die Zeit, für die Ausbildungsförderung ohne Unterbrechung gezahlt worden sei. Über den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch ist nicht entschieden worden.

4

Zum 1. Oktober 1972 wechselte der Sohn des Klägers zur Universität D. über und begann mit einem Studium der Medizin. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung an dieser Universität (Beklagter zu 2.) dem Kläger durch Schreiben vom 30. April 1973 mitgeteilt hatte, es sei nunmehr für die Gewährung von Ausbildungsförderung an seinen Sohn zuständig und werde die vom Beklagten zu 1. erlassene Überleitungsanzeige ersetzen, erließ es am 12. Juni 1973 eine neue Überleitungsanzeige. Darin wurde ausgeführt: Die Anzeige gelte für den Zeitraum von Oktober 1971 bis September 1972; nach den durchgeführten Berechnungen sei der Kläger verpflichtet, monatlich 241 DM an seinen Sohn als Unterhaltsbeitrag zu leisten. In dieser Höhe werde der Unterhaltsanspruch mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 an auf das Land Nordrhein-Westfalen übergeleitet.

5

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Auf die Erklärung des Vertreters des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die Überleitungsanzeige der Ruhr-Universität B. vom 2. August 1972 sei durch die Anzeige vom 12. Juni 1973 nicht aufgehoben, sondern nur abgeändert worden, hat der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 2. August 1972 in der Fassung des Bescheides des Beklagten zu 2. vom 12. Juni 1973 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben.

6

Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht entsprochen, soweit die Überleitung den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis zum 30. April 1972 betrifft. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

7

Nach der von dem Beklagten zu 2. eingelegten Berufung hat der Kläger auf Anraten des Oberverwaltungsgerichts seine Klage auch gegen den Rektor der Ruhr-Universität B. (Beklagten zu 1.) gerichtet. Der Klageänderung wurde von beiden Beklagten zugestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat daraufhin das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 1. vom 2. August 1972 wurde aufgehoben, soweit der Unterhaltsanspruch gegen den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1971 übergeleitet worden ist. Die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 2. wurde insoweit aufgehoben, als sie sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis zum 30. April 1972 bezieht. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Klage gegen die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 1. vom 2. August 1972 sei zulässig. Diese Anzeige sei nicht durch den Erlaß einer weiteren Überleitungsanzeige beseitigt worden. Die Klage gegen die Überleitungsanzeige vom 2. August 1972 scheitere auch nicht daran, daß sie erst nach der in § 76 VwGO geregelten und hier noch zu beachtenden Jahresfrist erhoben worden sei. Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles habe der Kläger eine Klage gegen die erste Anzeige auch noch im Berufungsverfahren erheben können. Im Hinblick darauf sei die vorgenommene Klageänderung zuzulassen. Die Klage gegen die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 1. sei jedoch nur teilweise begründet. Diese Anzeige sei rechtswidrig, soweit darin Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1971 übergeleitet worden seien. Für die Rechtmäßigkeit der Überleitung sei Voraussetzung, daß die Ausbildungsförderung rechtmäßig geleistet werde. Das treffe für den genannten Zeitraum nicht zu. Nach § 36 BAföG sei Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nach den Vorschriften dieses Gesetzes anzurechnenden Unterhaltsbetrages zu leisten gewesen, wenn der Auszubildende glaubhaft gemacht habe, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisteten. Dies und nicht die Tatsache der Nichtleistung sei eine formelle Voraussetzung für die Ausbildungsförderung als Vorausleistung. Der Auszubildende habe erst im Laufe des Januar 1972 in der ordnungsgemäßen, durch die Formblattverordnung vorgeschriebenen Form glaubhaft gemacht, daß der Kläger ihn nicht unterstütze. Erst von diesem Zeitpunkt an hätten dem Auszubildenden Förderungsleistungen bewilligt werden dürfen, so daß für die davor liegende Zeit auch keine Unterhaltsansprüche übergeleitet werden könnten. Die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 2. sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet sei. Der in ihr übergeleitete Unterhaltsanspruch sei schon durch die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 1. vom 2. August 1972 auf das Land Nordrhein-Westfalen übergeleitet worden. Eine nochmalige Überleitung gehe deshalb ins Leere und sei sinnlos.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beiden Beklagten. Sie wollen erreichen, daß die ergangenen Urteile aufgehoben werden, soweit sie der Klage stattgegeben haben, und daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Sie machen geltend: Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage bezüglich der Überleitungsanzeige vom 2. August 1972 sei unzulässig. Der Kläger habe die im vorliegenden Fall noch geltende Jahresfrist des § 76 VwGO nicht eingehalten. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lägen besondere Umstände, die eine spätere Klageerhebung zuließen, nicht vor. Die Klage gegen die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 2. vom 12. Juni 1973 sei unbegründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts regele diese Anzeige nichts tatsächlich oder rechtlich Unmögliches. Sie stelle lediglich eine Ergänzung bzw. Konkretisierung der ersten Überleitungsanzeige dar, weil dem Kläger nunmehr der monatlich zu erbringende Unterhaltsbetrag von 241 DM bekanntgegeben worden sei. Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige werde nicht davon berührt, ob die Ausbildungsförderung rechtmäßig bewilligt worden sei.

9

Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

10

II.

Die Revision ist begründet. Die Klage gegen die angefochtenen Überleitungsanzeigen ist in vollem Umfang abzuweisen.

11

Die Überleitung von Unterhaltsansprüchen, gegen die sich der Kläger zur Wehr setzt, ist allein noch in der Überleitungsanzeige des Beklagten zu 2. vom 12. Juni 1973 geregelt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 1. vom 2. August 1972 nicht mehr. Sie ist durch die zeitlich später ergangene Anzeige des Beklagten zu 2. aufgehoben worden.

12

So ist zunächst davon auszugehen, daß der Beklagte zu 2. zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Überleitungsanzeige erlassen hat, für die Förderungsangelegenheiten des Auszubildenden auch insoweit sachlich und örtlich zuständig geworden war, als zu treffende Maßnahmen sich auf Zeiträume bezogen, in denen der Auszubildende noch bei der Ruhr-Universität Bochum immatrikuliert war. Für den vorliegenden Fall ergibt sich das aus § 45 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409). Danach ist für Auszubildende an Hochschulen das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - (GMBl. S. 386) wird auch im Hinblick auf diese Regelung, die durch das Dritte Änderungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2081) für staatliche Hochschulen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BAföGübernommen worden ist, ausgeführt, daß bei einem Wechsel des Auszubildenden in den Bezirk eines anderen Amtes für Ausbildungsförderung das neue Amt grundsätzlich an die Stelle des früher zuständigen Amtes tritt und auch Verwaltungshandlungen vorzunehmen hat, die sich auf Zeiträume erstrecken, die noch vor dem Zuständigkeitsübergang liegen (Tz. 45.0.6 BAfÖGVwV). Dem ist - jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art - zuzustimmen. Mit dem Wechsel der Zuständigkeit geht die Sachbefugnis in vollem Umfang auf die neue Behörde über. Daß dabei eine zeitliche Einschränkung zu gelten habe, läßt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht entnehmen. Zwar ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) mit § 45 a eine eigene Regelung zum Zuständigkeitswechsel getroffen worden. Sie sieht in Absatz 1 nunmehr ausdrücklich vor, in den Fällen, in denen ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig werde, trete dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. Diese Funktionsnachfolge läßt sich jedoch für den hier zu entscheidenden Fall auch mit der noch allein maßgebenden Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 1 BAföG vereinbaren. Der Beklagte zu 2. war damit die für die Förderungsangelegenheit zuständige Behörde geworden, nachdem sich der Auszubildende vom 1. Oktober 1972 an bei der Universität D. immatrikuliert hatte.

13

Diese sachlich und örtlich begründete Zuständigkeit hat der Beklagte zu 2., soweit es um die Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kläger in dem hier streitigen Umfang geht, auch wahrgenommen und eine eigene behördliche Regelung getroffen, mit der die zeitlich früher vom Beklagten zu 1. erlassene Überleitungsanzeige aufgehoben und ersetzt worden ist. Dafür ist rechtlich unerheblich, daß der Beklagte zu 2. bei Erlaß seiner Überleitungsanzeige von der Tragweite seiner Entscheidung eine andere innere Vorstellung gehabt hat - so jedenfalls die Erklärung seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach die vom Beklagten zu 1. erlassene Anzeige nur habe abändern, aber nicht habe aufheben wollen. Nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, ist für den Inhalt einer Verwaltungsentscheidung nicht der innere Wille des Sachbearbeiters maßgebend, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (BVerwGE 12, 87 [91]; 29, 310 [312]; 41, 305 [306]). Ferner sind, wie allgemein bei der Auslegung von Willenserklärungen, auch die Umstände vor und beim Ergehen der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Es muß daher in die Würdigung mit einbezogen werden, daß der Beklagte zu 2. vor Erlaß seiner Überleitungsanzeige in einem Schreiben vom 30. April 1973 dem Kläger mitgeteilt hat, das Studentenwerk Düsseldorf sei nunmehr für die Gewährung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden zuständig; die vom Beklagten zu 1. erlassene Überleitungsanzeige werde ersetzt werden. Nach diesem Hinweis und dem Inhalt der dann folgenden Überleitungsanzeige konnten beim Kläger, wie er zunächst auch im Berufungsverfahren ausgeführt hat (Schriftsatz vom 6. Januar 1977), keine Zweifel mehr bestehen, nach dem Erlaß der zweiten Überleitungsanzeige solle nur diese behördliche Entscheidung noch maßgebend sein. Dies konnte nur bedeuten, daß die erste Anzeige aufgehoben sei. Der angeführte Hinweis ließ nicht nur erkennen, daß der Beklagte zu 2. von der Anspruchsüberleitung durch den Beklagten zu 1. unterrichtet war. Er brachte auch den Willen des Beklagten zu 2. zum Ausdruck, nunmehr in eigener Zuständigkeit den gesamten Sachverhalt nochmals zu überprüfen und neu zu regeln. Unter diesen besonderen Umständen kann keine rechtserhebliche Bedeutung mehr haben, daß der Beklagte zu 2. in seiner Überleitungsanzeige die erste Anzeige nicht ausdrücklich aufgehoben hat. Die Aufhebung der ersten Anzeige verstand sich nach der vorangegangenen Erklärung und dem Inhalt der zweiten Überleitungsanzeige von selbst.

14

Der Beklagte zu 2. hat mit seiner Überleitungsanzeige vom 12. Juni 1973 auch eine neue Sachentscheidung getroffen und nicht etwa eine bloß "wiederholende Verfügung" erlassen, die kein anfechtbarer Verwaltungsakt wäre (vgl. dazu BVerwGE 13, 99). Die vom Beklagten zu 2. erlassene Überleitungsanzeige bringt vor allem in zwei Punkten eine von der ersten Anzeige abweichende Regelung: Bezüglich des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs ist die erste, vom Beklagten zu 1. am 2. August 1972 erlassene Anzeige dahin zu verstehen, daß sie den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. Juli 1972 erfaßt. Die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 2. dehnt diesen Zeitraum bis September 1972 aus. Eine weitere Neuregelung enthält die zweite Überleitungsanzeige auch insoweit, als sie für die gesamte Zeit, für die der Unterhaltsanspruch übergeleitet worden ist, also von Oktober 1971 bis zum 31. Juli 1972, die Höhe des übergeleiteten Anspruchs auf monatlich 241 DM begrenzt.

15

Nach alledem hat allein die Anzeige des Beklagten zu 2. vom 12. Juni 1973 die Anspruchsübertragung bewirkt, gegen die sich der Kläger zur Wehr setzt.

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Die dagegen erhobene Klage mußte in vollem Umfang abgewiesen werden. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts kann die behördliche Entscheidung auch nicht rechtlich beanstandet werden, soweit darin Unterhaltsansprüche gegen den Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis zum 30. April 1972 übergeleitet worden sind.

17

Da, wie oben ausgeführt, mit der Anzeige des Beklagten zu 2. die frühere Überleitungsanzeige aufgehoben worden ist, kann die Rechtmäßigkeit der späteren Anzeige nicht mehr mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, sie ordne etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches an, weil die übergeleiteten Ansprüche bereits übergeleitet gewesen seien. Nicht zu folgen ist aber auch den auf die §§ 36 und 37 BAföG gestützten Gründen des Berufungsgerichts, eine Überleitung für den hier in Betracht zu ziehenden Zeitraum sei rechtswidrig, weil dafür Ausbildungsförderung nicht rechtmäßig bewilligt worden sei.

18

Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die entsprechende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - (BVerwGE 55, 23) näher eingegangen. Dabei hat der erkennende Senat in Erläuterung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, daß weder aus der Sicht des Unterhaltsverpflichteten noch auf Grund der näheren Ausgestaltung der Anspruchsüberleitung in § 37 BAföG die Folgerung zwingend ist, im Rahmen eines gegen die Überleitungsanzeige angestrengten Verwaltungsprozesses könne und müsse auch die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Förderungsleistungen geprüft werden; gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, die Ausbildungsförderung als Vorausleistung bewilligt wird, gebietet der damit verfolgte Zweck in aller Regel eine solche Prüfung im Überleitungsrechtsstreit nicht, Sinn der Vorausleistungen ist es, daß der Förderungsträger mit ihrer Bewilligung einspringt, wenn die Eltern des Auszubildenden ihre Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind. Ob solche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, ist Sache des zivilrechtlichen Unterhaltsprozesses, der nach der Überleitung im Streitfall durch die Behörde anzustrengen wäre (BVerwGE 55, 23 [27, 28]). Auch soweit sich die Überleitungsanzeige auf Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit bezieht, gilt nichts anderes. Die Frage, ob die Eltern mit ihren Verpflichtungen in Verzug gewesen sind oder ob eine Rechtswahrungsanzeige gemäß § 37 Abs. 4 BAföG erfolgt ist, berührt ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige, sondern ist gegebenenfalls im Zivilrechtsstreit zu entscheiden (BVerwGE 55, 23 [28, 29]). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Senats allerdings dann, wenn ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch des Auszubildenden nach objektivem (materiellem) Recht offensichtlich ausgeschlossen ist. In diesem Falle wäre die Überleitungsanzeige eine erkennbar sinnlose Behelligung des Adressaten und als rechtswidrig aufzuheben (BVerwGE 49, 311 [314 ff.]; ferner BVerwGE 56, 300 [302]). Davon kann hier jedoch bei der grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (§§ 1601 ff. BGB) nicht ausgegangen werden.

19

Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht auch insoweit, als es angenommen hat, eine Vorausleistung könne in zulässiger Weise nach § 36 BAföG nur von dem Zeitpunkt an bewilligt werden, zu dem der Auszubildende glaubhaft gemacht hat, daß seine Eltern einen anzurechnenden Unterhaltsbeitrag nicht leisteten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 (BVerwGE 55, 23 [30]) bereits entschieden hat, reicht es für einen Anspruch auf Vorausleistung aus, daß der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten. In dieser Hinsicht bestehen hier keine Bedenken. Bereits mit dem ersten Förderungsantrag des Auszubildenden ist eine Erklärung des Klägers vom 18. Dezember 1971 vorgelegt worden, er unterstütze das Studium seines Sohnes nicht.

20

Die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 2. ist schließlich auch nach Form und Inhalt nicht zu beanstanden. Der letzte Absatz des Textes der Anzeige könnte zwar für sich betrachtet den Eindruck erwecken, es werde damit in Form eines vollstreckbaren Titels die Höhe des übergeleiteten Anspruchs endgültig hoheitlich festgesetzt. Da der Kläger jedoch in dieser Hinsicht keine Bedenken erhoben hat, kann davon ausgegangen werden, daß ihm bewußt ist, zur endgültigen Geltendmachung des übergeleiteten zivilrechtlichen Anspruchs sei im Streitfalle eine Klage vor dem Zivilgericht erforderlich. Sie ist inzwischen auch erhoben worden.

21

Die gegen die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 1. vom 2. August 1972 erhobene Klage ist unzulässig. Da der Beklagte zu 2. mit seiner Überleitungsanzeige die erste Anzeige, wie bereits dargelegt, aufgehoben hatte, war für eine Klage gegen die erste Überleitungsanzeige kein Raum mehr. Es kommt hier auch keine Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 letzter Satz VwGO in Betracht. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, diese Überleitungsanzeige sei rechtswidrig gewesen, besteht für den Kläger nicht, weil alle die Überleitung betreffenden öffentlich-rechtlichen Fragen bei der Klage gegen die spätere Überleitungsanzeige des Beklagten zu 2. entschieden worden sind. Die dazu angeführten Gründe hätten, wie zur Klarstellung bemerkt sei, dazu führen müssen, daß eine zulässige Klage gegen die Überleitungsanzeige des Beklagten zu 1. ebenfalls ohne Erfolg geblieben wäre.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGG und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel