Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1979, Az.: BVerwG 6 B 4.79
Beamtenrecht ; Unfallausgleich ; Ungerechtfertigte Gewährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 4.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 20.08.1975 - AZ: 5 A 161/69
- OVG Niedersachsen - 10.10.1978 - AZ: V OVG A 116/75
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 149 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (F. 1971)
- § 116 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
Fundstellen
- VerwRspr 31, 665 - 666
- ZBR 1980, 181
Amtlicher Leitsatz
Zum Verhältnis des § 149 III BG SchlH (F. 1971) zu § 116 Allg Verwaltungsgesetzes SchlH.- Von Anfang an ungerechtfertigte Gewährung eines Unfallausgleichs.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Oktober 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltangsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.812 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde (BVerwGE 13, 90 [91. f.]). Solche Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerde nicht.
Der Entscheidung über die Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 1978 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen. Denn nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Die Bezugnahme auf den Sachvortrag in den Vorinstanzen genügt diesem Erfordernis nicht.
Auch das Beschwerdevorbringen unter II. der Beschwerdeschrift kann schon aus Verfahrensgründen nicht zur Zulassung der Revision führen. In Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision werden dort materiell-rechtliche Rügen gegen das Berufungsurteil erhoben, die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich sind. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen unter I. 2. der Beschwerdeschrift, das sich ebenfalls in materiellrechtlichen Angriffen gegen - zudem hilfsweise angeführte - rechtliche Erwägungen des Berufungsurteils erschöpft.
Dem Vorbringen unter I. 1. der Beschwerdeschrift läßt sich demgegenüber im Wege der Auslegung die Frage entnehmen, ob § 149 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz) in der Fassung vom 10. Mai 1971 (GVOBl. S. 254) - LB F. 1971 - die Anwendung des § 116 des Allgemeiner Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) vom 18. April 1967 (GVOBl. S. 131) ausschließt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nach den oben dargestellten Grundsätzen aber nicht, weil sie sich ohne weiteres aus dem Wortlaut beider Vorschriften beantwortet. In § 149 Abs. 3 LBG F. 1971 (dem jetzt § 35 Abs. 3 BeamtVG entspricht) wird der - nach den nicht mit einer Aufklärungsrüge angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger nicht gegebene - Fall geregelt, daß sich die für die Gewährung eines Unfallausgleichs maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich ändern (Neufeststellung "wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist", vgl. dazu auch BVerwGE 21, 282); sie trifft hingegen keine Bestimmung - darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht gewährt worden ist, weil fälschlich angenommen worden war, die Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 LBG F. 1971 seien gegeben. Diese Fall Gestaltung erfordert auch keine besondere versorgungsrechtliche Regelung, vielmehr greifen hier die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ein, die sich in § 116 LVwG finden (vgl. zu dem rechtsähnlichen Fell der unrichtigen Annahme, es habe ein Dienstunfall im Sinne des § 36 BeamtVG vorgelegen oder zwischen einem solchen Unfall und der Dienstunfähigkeit habe ein Ursachenzusammenhang bestanden: Fürst, GKÖD I, 0 § 36 Rz 13). Beide Vorschriften schließen einander in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang mithin ersichtlich nicht aus, sondern regeln - einander ergänzend - unterschiedliche Sachverhalte. Insbesondere versteht es sich nach dem Wortlaut des § 149 Abs. 3 LBG F. 1971 von selbst und bedarf daher nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, daß diese Vorschrift den Fall der von Anfang an ungerechtfertigten Gewährung eines Unfallausgleichs nicht erfaßt.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.812 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 GKG.
Dr. Schinkel
Nettesheim