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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1979, Az.: BVerwG 2 B 63.78

Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz im Rahmen einer auf § 75a Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG,NW) gestützten Forderung; Anspruch auf Abführung der Vergütung für eine zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers gehörenden Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 63.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.06.1978 - AZ: VI A 1140/76

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.580 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen auf wirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob sich der Kläger nicht gegenüber der auf § 75 a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. S. 344) gestützten Forderung des Beklagten auf Vertrauensschutz berufen könne. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß insoweit den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt ist, bedarf diese Frage keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Denn der Beklagte als Dienstherr macht gegenüber dem Kläger entgegen der Annahme der Beschwerde kein Rückzahlungsbegehren geltend. Er hat dem Kläger die Vergütungen für die Leichenöffnungen nicht gewährt. Diese hat der Kläger vielmehr von den Justizbehörden erhalten. Gegenüber dem von dem Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Abführung der Vergütung für eine zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers gehörende Tätigkeit scheidet schon deshalb eine Berufung auf Vertrauensschutz aus. Der Hinweis der Beschwerde auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 27.62 - (BVerwGE 19, 188) zum Vertrauensschutz bei Widerruf (Rücknahme) begünstigender Verwaltungsakte, die einmalige Leistungen oder den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge haben, geht fehl. Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsinstitut der Verwirkung (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 6, 204; Urteile vom 10. Oktober 1961 - BVerwG 6 C 49.60 - [ZBR 1962, 196], vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1] und vom 26. November 1969 - BVerwG 6 C 11.65 - [VerwRspr. 21, 531]), sowie des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) und mit der Verjährung, die der Geltendmachung eines sich aus § 75 a LBG ergebenden Anspruchs entgegenstehen könnten, hat die Beschwerde nicht bezeichnet. Sie sind auch nicht ersichtlich.

4

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.580 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer