Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1979, Az.: BVerwG 1 D 90.78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 90.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.08.1978 - AZ: VIII VL 97/77

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. September 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Zollamtsrat Günter Brauer,
Posthauptschaffner Robert Reinelt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 15. August 1978 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, doch wird ihm ein Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.

Gründe

1

I.

1.

Das Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 28. September 1976 wegen fortgesetzten Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die es auf drei Jahre zur Bewährung aussetzte.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 15. August 1978 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Das Gericht hat gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts folgenden Sachverhalt ermittelt:

3

In der Zeit von August bis Dezember 1975 trug der Beamte im Postsparkassendienst Einlagen von elf Sparern zwar in die jeweiligen Sparbücher ein, verrechnete sie aber nicht, sondern vernichtete die Einzahlungsscheine und verbrauchte das Geld für sich, und zwar am 11. August 1975 1.500 DM, am 30. August 1975 200 DM, am 30. August 1975 1.500 DM, am 30. August 1975 1.000 DM, am 13. Oktober 1975 1.000 DM, am 8. November 1975 1.000 DM, am 24. November 1975 800 DM, am 26. November 1975 2.000 DM, am 28. November 1975 2.000 DM, am 22. Dezember 1975 100 DM und am 30. Dezember 1975 400 DM.

4

Das Gericht hat die Einlassung des Beamten, er habe die Gelder unterschlagen, weil seine Ehefrau ihn wiederholt unter Mitnahme des Monatsgehalts verlassen habe und er die Kinder habe ernähren müssen, für unerheblich gehalten, das Verhalten des Beamten als Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung der Kassenvorschriften und damit als Dienstvergehen nach §§ 54, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen, weil Milderungsgründe, die die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, nicht gegeben seien.

5

3.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht der Beamte geltend: Das Bundesdisziplinargericht habe seine einmalige Ausnahmesituation nicht hinreichend berücksichtigt. Er habe sich in einer unausweichlichen finanziellen Notlage und in einer psychischen Zwangssituation befunden. Nachdem es ihm nicht gelungen sei, seine Ehefrau, die ihn und die Kinder schon wiederholt allein gelassen hätte, zu einem anderen Verhalten zu bewegen, habe er Aufsichtspersonen für seine Kinder engagieren müssen. Schließlich sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Schulden seiner Enefrau und die Kosten für die Aufsichtspersonen von seinem Gehalt zu begleichen. Ein weiteres Darlehen habe er nicht aufnehmen können, da er nicht mehr für kreditwürdig gehalten worden wäre und das Darlehen auch unter den gegebenen Umständen nicht hätte zurückzahlen können. Die ständigen Auseinandersetzungen mit der Ehefrau und die Sorge um das Wohl der Kinder hätten ihm schließlich psychisch stark zugesetzt. Zu seinen Gunsten möge auch berücksichtigt werden, daß er seit Beendigung seiner Straftaten wieder einen einwandfreien Lebenswandel führe und nunmehr seine drei Kinder allein betreue. Den von ihm angerichteten Schaden habe er, auch das solle berücksichtigt werden, wiedergutgemacht. Notfalls müsse ihm ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt werden. Er sei einer solchen Unterstützung nicht unwürdig und auch bedürftig. Neben regelmäßigen Belastungen von etwa 400 DM für Miete und etwa 50 DM für Nebenkosten müsse er etwa 50 DM monatlich für Versicherungen aufbringen. Daneben habe er noch Schulden seiner Ehefrau von 1.600 DM abzutragen. Der verbleibende Betrag reiche nicht, um angesichts der hohen Unkosten, die insbesondere die Kinder für Kleidung und Schulbücher verursachten, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie zu bestreiten.

6

II.

Mit seiner Berufungsbegründung wendet sich der Beamte lediglich gegen die Zumessungserwägungen des Bundesdisziplinargerichts. Das Rechtsmittel ist daher mit der Folge auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden ist wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

7

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

8

1.

Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut der von ihm verwalteten öffentlichen Kasse zum privaten Verbrauch entzieht, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Nur wenn wegen des besonderen Charakters seiner Verfehlung im Einzelfall dieses Vertrauensverhältnis nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Das könnte nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangs Situation des Täters zu werten ist.

9

2.

Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist hier erfüllt.

10

a)

Eine einmalige, unbedachte Gelegenheitstat liegt schon im Hinblick darauf nicht vor, daß der Beamte innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten in mindestens elf Einzelfällen tätig geworden ist. Die zwischen den einzelnen Tathandlungen liegenden Zeiträume hat er nicht dazu benutzt, über sein Verhalten nachzudenken, zur Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu kommen und nach dieser Einsicht zu handeln.

11

b)

Auch sein Hinweis auf seine wirtschaftliche Notlage vermag ihn nicht zu entlasten.

12

Zu seinen Gunsten wird zwar davon ausgegangen werden müssen, daß seine Ehefrau, deren Aufenthalt ihm auch jetzt unbekannt ist, ihn und die Familie wiederholt verlassen und dabei das jeweilige Monatsgehalt mitgenommen hat.

13

Diese Einlassung kann den Beamten aber schon im Hinblick darauf nicht entlasten, daß seine durch das Verhalten der Ehefrau etwa verursachte Notlage jedenfalls nicht ursächlich für seine Verfehlungen gewesen sein kann. Schon das Bundesdisziplinargericht weist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hin, daß der Beamte in mehreren Fällen Geldbeträge an sich genommen hat, die er keinesfalls dazu benötigt haben kann, die durch das Verschwinden seiner Ehefrau mit jeweils einem Monatsgehalt entstandene Finanzierungslücke für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zu decken. So hat er allein im August 1975 insgesamt 4.200 DM an sich genommen, davon am 30. August allein 2.700 DM. Die weiterhin unterschlagene Summe betrug im November 1975 5.800 DM, davon allein 4.800 DM in der Zeit vom 24. bis 28. November. Das steht der Annahme entgegen, der Beamte habe bei allen seinen strafbaren Handlungen zur Überbrückung einer ihn gegenwärtig bedrückenden unausweichlichen finanziellen Notlage gehandelt.

14

Überdies hat der Beamte nicht versucht, seiner finanziellen Not auf andere Weise zu begegnen. Auch wenn sein Vortrag zutreffen sollte, er habe den Versuch einer weiteren Kreditaufnahme gar nicht erst unternommen, weil er mit Rücksicht auf seine schon vorhandenen Schulden nicht für kreditwürdig gehalten worden wäre, das Darlehen auch nicht hätte zurückzahlen können, so hätte er doch wenigstens den Versuch unternehmen müssen, sich hilfesuchend an seine Verwaltung zu wenden. Das hat er nicht getan. Damit aber hat er die ihn bedrängende wirtschaftliche Notlage wenigstens mitverschuldet und so die von ihm behaupteten Voraussetzungen für sein Versagen selbst geschaffen.

15

c)

Auch eine psychische Ausnahmesituation kann dem Beamten nicht zugute gehalten werden. Wohl mag er wegen des wiederholten Verschwindens seiner Ehefrau und der dadurch verursachten Notwendigkeit, neben dem Beruf auch noch die faktische Personensorge über seine Kinder auszuüben, seelisch stark belastet gewesen sein. Diese Last war aber schon dadurch erheblich gemindert, daß er während seiner beruflichen Abwesenheit die Kinder seinen in unmittelbarer Nähe seines Wohnorts wohnenden Eltern überlassen konnte. Im übrigen aber fehlt es an Anhaltspunkten dafür - und der Beamte macht sie selbst nicht geltend -, daß seine Seelenlage seinen Handlungswillen in einer so erheblichen Weise beeinträchtigt hätte, daß er zwanghaft zu fremdem Geld greifen mußte. Abgesehen davon kann eine starke seelische Belastung, mag sie nun Krankheitswert haben oder nicht, schon ihrer Natur nach grundsätzlich nicht geeignet sein, den davon Betroffenen zu aktivem kriminellen Tun zu veranlassen. Auch hier fehlt also der Ursachenzusammenhang zwischen einer etwa gegebenen seelischen Belastung und dem Versagen des Beamten. In ihrer Folge auftretende Empfindungen von Gleichgültigkeit und Depression können dienstliches Versagen, wie etwa Fehlbuchungen, Verspätungen, Fernbleiben vom Dienst oder sonstige Unterlassungen erklärbar machen, im allgemeinen aber nicht wiederholte Zugriffe auf anvertrautes Geld.

16

3.

Der Senat hält den Beamten trotz des erheblichen disziplinaren Gewichts seiner Verfehlungen mit Rücksicht auf seine vorangegangene 13 Jahre währende tadelfreie Dienstausübung eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig. Der Beamte wird nach dem Wegfall seiner Dienstbezüge auch bedürftig sein. Nach seinem Vortrag in der Berufungsbegründung ist er ohne Einkommen. Die monatlichen Belastungen betragen etwa 400 DM für Miete, ferner 50 DM für Nebenkosten und weitere 50 DM für Versicherungen. Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine drei schulpflichtigen Kinder hält der Senat deshalb bei Berücksichtigung großstädtischer Lebensverhältnisse den gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für erforderlich. Der Senat setzt den Zeitraum für die Bewilligung des Ruhegehalts in der Erwartung auf sechs Monate fest, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit eine den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie sichernde anderweitige Einnahmequelle zu erschließen. Es steht dem Beamten frei, beim Bundesdisziplinargericht die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen, wenn sich diese Erwartung trotz nachzuweisender Bemühungen als trügerisch erweisen sollte. Die von dem Beamten beantragte Bewilligung des Unterhaltsbeitrages auf Lebenszeit ist nach dem Gesetz nicht möglich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO).

17

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Janzen
Janzen
Dr. Hartmann