Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1979, Az.: BVerwG 4 CB 62.79
Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Erschließung eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 CB 62.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 07.06.1979 - AZ: 1 A 135/76
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. August 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes der beiden Verfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Den geltend gemachten Sachaufklärungsmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3, § 86 Abs. 1 VwGO) hat sie nicht ordnungsgemäß dargetan; denn sie hat nicht die Tatsachen angegeben, die das Berufungsgericht bei weiterer Sachaufklärung ermittelt hätte, nämlich nicht, welche anderen als die vom Berufungsgericht aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke und Steinbrüche durch den Weg erschlossen worden sein sollten.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat die Rechtssache nicht, weil alle Darlegungen, gegen die sich die Abschnitte 2 und 3 der Beschwerdebegründung richten, auf der Anwendung irrevisiblen Ländesstraßenrechts beruhen, deren Richtigkeit der Senat in einem Revisionsverfahren nicht nachprüfen konnte (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549 und 562 ZPO). Eine Art. 14 GG betreffende grundsätzliche Rechtsfrage bezüglich des öffentlich-rechtlichen Anliegergebrauches wäre nicht zu erörtern, da nach den irrevisiblen Darlegungen im Berufungsurteil der in Rede stehende Weg kein öffentlicher Weg ist.
Aus dem gleichen Grunde weicht das Berufungsurteil schon deshalb nicht von dem Urteil des Senats vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 77.67 - BVerwGE 32, 222 ff. ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), weil sich dieses Urteil mit dem Anliegergebrauch an einer öffentlichen Straße befaßt, um den es hier nicht geht.
Die zugleich ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig, weil sie den geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO nicht schlüssig dargetan hat; dieser Mangel liegt übrigens auch nicht vor. Daß die für das Verfahren der beiden Vorinstanzen geführten Streitakten nicht die handschriftlich von den Richtern unterzeichnete Urschrift des Berufungsurteils enthalten, sondern eine Ausfertigung dieses Urteils, ist kein Anzeichen dafür, daß es im Berufungsverfahren an einer von den Richtern unterzeichneten Urteilsurkunde (§ 117 Abs. 1 Sätze 2-4 VwGO) fehlte. Die in den Streitakten enthaltene Urteilsausfertigung beweist vielmehr mit der Wiedergabe der Unterschriften der Richter (zumal mit dem Zusatz "gez." und ohne Einklammerung der Namen), daß die Urschrift in der wiedergegebenen Weise handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. dazu § 173 VwGO in Verbindung mit § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 1 Abs. 2, § 47 und § 49 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 [BGBl. I S. 1513]; BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 199/73 - [NJW 1975 S. 781 rechts unten]).
Es stellt auch nicht etwa einen Verfahrensfehler dar, daß nicht die Streitakten selbst die handschriftlich unterzeichnete Urteilsurschrift enthalten. Dergleichen ist im Gerichtsverfahrensrecht nicht vorgeschrieben; und es entspricht der deutschen Gerichtsübung, die Urschrift von Entscheidungsurkunden bei dem Gericht aufzubewahren, das die Entscheidung getroffen hat und das allein befugt ist, Ausfertigungen der Entscheidung zu erteilen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 48 des Beurkundungsgesetzes; § 173 VwGO in Verbindung mit § 317 Abs. 3 ZPO).
Hiernach ist die Beschwerde zurückzuweisen und ist die Revision durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes der beiden Verfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues