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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1979, Az.: BVerwG 6 C 74.78

Berufung in das Beamtenverhältnis; Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses; Vordienstzeit; Kindererziehung; Erziehung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 74.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.07.1975 - AZ: V A 159.74
OVG Berlin - 26.08.1977 - AZ: III B 25.77

Fundstellen

  • DVBl 1980, 928 (Kurzinformation)
  • DÖD 1980, 110
  • DÖV 1980, 421-422 (Kurzinformation)
  • VerwRspr 31, 542
  • VerwRspr 31, 542 - 548
  • VwRspr 1980, 542-548 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1980, 128

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Beamtin eine vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn geleistete Tätigkeit unterbrochen, um sich der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu widmen, so hat sie die Unterbrechung i. S. des § 10 I BeamtVG regelmäßig zu vertreten.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. August 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die im Jahre 1915 geborene Klägerin trat im Dezember 1939 als Angestellte in den Postdienst ein. Nach einer durch das Kriegsende bedingten Unterbrechung nahm sie ihr Beschäftigungsverhältnis im April 1947 wieder auf. Unter dem 19. Mai 1949 beantragte sie nach der Geburt ihres Sohnes ihre Entlassung und schied mit Wirkung vom selben Tage aus dem Postdienst aus. Am 17. Mai 1950 wurde sie erneut als Angestellte in den Postdienst eingestellt und im Dezember 1956 in das Beamtenverhältnis übernommen. Mit Ablauf des 30. Juni 1974 wurde sie als Fernmeldehauptsekretärin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

2

Mit Bescheid vom 15. Mai 1974 setzte die Beklagte das Ruhegehalt der Klägerin fest. Dabei berücksichtigte sie die vor dem 19. Mai 1949 liegende Postdienstzeit der Klägerin nicht als anrechnungsfähige Vordienstzeit, weil die Klägerin an diesem Tage freiwillig aus dem Postdienst ausgeschieden sei und dessen Unterbrechung somit selbst zu vertreten habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.

3

Die Klägerin hat darauf die Verpflichtungsklage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide vom 15. Mai 1974 und 16. September 1974 zu verpflichten, die vor dem 19. Mai 1949 liegende Postdienstzeit der Klägerin als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

5

Die Anrechnung der an sich berücksichtigungsfähigen Postdienstzeit der Klägerin vor dem 19. Mai 1949 auf ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit scheitere daran, daß die Klägerin die Unterbrechung des Vordienstverhältnisses für die Zeit vom 20. Mai 1949 bis 16. Mai 1950 im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG zu vertreten habe, weil die Umstände, auf denen die Unterbrechung beruhe, ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das der Fall, wenn die Umstände durch ein Verhalten des Beamten maßgeblich geprägt seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob dieses Verhalten auf billigenswerten Motiven beruhe; entscheidend sei vielmehr, ob der Grund der Unterbrechung billigerweise der Sphäre des Dienstherrn oder der des Beamten zuzuordnen sei. Eine Beamtin, die antragsgemäß aus ihrem Vor dienst Verhältnis entlassen worden sei, weil sie sich uneingeschränkt der Pflege und Erziehung ihres Kindes habe widmen wollen, habe die Unterbrechung des Dienstverhältnisses danach zu vertreten, soweit es den Anwendungsbereich des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG anbelange. Denn die Geburt eines Kindes und das Bedürfnis der Mutter, sich ohne die mit einer Fortsetzung der Berufstätigkeit zwangsläufig verbundenen Einschränkungen der Betreuung des Kindes widmen zu können, seien ihrer Sphäre und ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen.

6

Eine andere Auslegung des Begriffs "von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung" in § 115 Abs. 1 BBG sei auch durch höherrangige oder gleichrangige Rechtsnormen, die sich mit dem Problem Mutterschaft und Dienstverhältnis befaßten, nicht geboten. Insbesondere werde das Erziehungs- und Pflegerecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) und der Anspruch der Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 4 GG) nicht dadurch beeinträchtigt, daß der öffentlich-rechtliche Dienstherr die Einbeziehung von vor der Begründung des Beamtenverhältnisses liegenden Beschäftigungszeiten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit und damit eine Erhöhung des Ruhegehalts ablehne, weil die Beamtin ihr früheres Beschäftigungsverhältnis unterbrochen habe, um sich uneingeschränkt ihrem Kind widmen zu können. Auch die Einfügung des § 79 a in das Bundesbeamtengesetz gebiete keine andere Auslegung des § 115 Abs. 1 BBG. Denn der Gesetzgeber habe es unterlassen, bei oder nach Einfügung dieser Vorschrift in das Bundesbeamtengesetz den § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG dahin gehend zu ergänzen, daß die Unterbrechung eines Vordienstverhältnisses aus Gründen, die eine Beurlaubung nach § 79 a BBG ermöglichten, für die Anrechnung der Vordienstzeiten unschädlich sei. Tatsächlich glichen sich die in § 79 a Abs. 1 - zweite Alternative - BBG und in § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG geregelten Sachverhalte auch selbst dann nicht derart, daß aus § 79 a BBG unmittelbar Schlüsse auf die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG gezogen werden müßten, wenn die Unterbrechung der Vordienstzeit auf Umständen beruhe, die eine Beurlaubung nach § 79 a Abs. 1 BBG ermöglichten. Denn zum einen räume § 79 a Abs. 1 - zweite Alternative - BBG der Beamtin keinen Rechtsanspruch auf Beurlaubung ein und zum ändern ständen beide Bestimmungen jeweils in einem anderen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Bei § 79 a Abs. 1 - zweite Alternative - BBG gehe es um die Fortdauer eines bestehenden Beamtenverhältnisses trotz vorübergehender Nichtbeschäftigung, § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG regele demgegenüber die Rechtsfolgen der Unterbrechung eines früheren privatrechtlichen Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Versorgungsbezüge. Außerdem liege die Möglichkeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Gegensatz zu der Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Feststellung des Ruhegehalts nicht allein im Interesse der betroffenen Beamtin; sie verhindere in vielen Fällen, daß eine bewährte Beamtin endgültig aus dem Dienst ausscheide und wirke sich daher auch zugunsten des vom Dienstherrn zu wahrenden allgemeinen öffentlichen Interesses an einer funktions- und leistungsfähigen Verwaltung aus.

7

Auch der Umstand, daß § 3 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung das Ausscheiden vor dem in § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bestimmten Stichtag wegen Schwangerschaft nicht als einen von der Beamtin zu vertretenden Grund ansehe, hindere nicht daran, in einem anderen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang eine andere Wertung vorzunehmen. Aus dem gleichen Grunde sei auch aus § 10 Mutterschutzgesetz nichts für die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG zu gewinnen. Diese Vorschrift erfasse nur privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts, nicht auch Dienstverhältnisse von Beamtinnen. Die auf Grund der Ermächtigung in § 80 Nr. 1 BBG erlassene Verordnung des Bundes über den Mutterschutz der Beamtinnen enthalte hingegen keine dem § 10 Mutterschutzgesetz entsprechende, auf die besondere Regelung des § 79 a BBG zugeschnittene Vorschrift.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (früher § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG) rügt.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 1977 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juli 1975 zurückzuweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er pflichtet dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung bei.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

II.

Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet.

15

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die strittige Vordienstzeit der Klägerin nicht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG, dem nunmehr § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -)vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2435, 3839) entspricht, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann, weil die Klägerin die Beendigung ihrer Tätigkeit im Postdienst am 19. Mai 1949 im Sinne dieser Vorschrift zu vertreten hat.

16

Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG (a.F.) sollen als ruhegehaltfähig die in den Nummern 1 und 2 dieser. Vorschrift genannten Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 27. April 1966 - BVerwG 6 C 52.63 - [ZBR 1966, 581] m.w.N. und vom 27. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 1.71 - [ZBR 1972, 151]) ist dieser Vorschrift zu entnehmen, daß zwischen den Vordienstzeiten, deren Berücksichtigung als ruhegehaltfähig begehrt wird, und der Berufung in das Beamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang bestehen muß. Der zu fordernde innere zeitliche Zusammenhang kann grundsätzlich nicht mehr angenommen werden, wenn die Vordienstzeit unterbrochen worden ist.

17

Nach der ausdrücklichen Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG (a.F.) gilt das allerdings nur, wenn die Unterbrechung von dem Beamten "zu vertreten" ist (vgl. Urteile vom 22. Februar 1967 - BVerwG 6 C 85.64 - [ZBR 1967, 215] und vom 27. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 1.71 - [a.a.O.]). Vom Beamten zu vertretende Gründe setzen weder Verschulden des Beamten voraus, noch genügt es, daß in der Person des Beamten liegende Gründe zur Unterbrechung geführt haben. Für die Annahme des Tatbestandsmerkmals einer vom Beamten zu vertretenden Unterbrechung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Unterbrechung auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in aller Regel der Fall, wenn die Umstände durch das Verhalten des Beamten maßgeblich geprägt sind (vgl. die bereits erwähnten Urteile vom 27. April 1966, 22. Februar 1967 und 27. Dezember 1971 sowie Urteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG 2 C 44.69 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34 = ZBR 1971, 347 = DÖD 1971, 212]). Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die Motive des Beamten für eine Unterbrechung der Vordienstzeit zu würdigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind, entscheidend ist vielmehr, ob der Grund der Unterbrechung in dem rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit), billigerweise der Sphäre des Dienstherrn oder - mit der Folge der Unterbrechung des inneren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vordienstzeit und Berufung in das Beamtenverhältnis - des Beamten zuzurechnen ist.

18

Der von diesen Grundsätzen ausgehenden rechtlichen Beurteilung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen, die zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Daneben mag aber auch deren arbeits- und tarifrechtlicher Einschätzung im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG (a.F.) jedenfalls dann Bedeutung zukommen, wenn die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften unbeachtlich war, die im Zeitpunkt des Wiedereintritts in das Vordienstverhältnis galten. Denn der versorgungsrechtliche Zweck der Berücksichtigung von Vordienstzeiten gebietet nicht zwingend, allein auf den äußeren Verlauf des Vordienstverhältnisses abzustellen und unberücksichtigt zu lassen, wie sich die in diesen Arbeitsverhältnis abgeleistete Beschäftigungszeit nach den zugrunde zu legenden tarifrechtlichen Bestimmungen bemißt. Wären diese Bestimmungen zu beachten, dann könnte die Unterbrechung des Vordienstverhätlnisses in einem Fall, wie dem vorliegend zu beurteilenden, unter der Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags unbeachtlich sein. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BAT gilt die vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch liegende Zeit ausnahmsweise dann als Beschäftigungszeit, wenn ihre Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde; das wäre der Fall, wenn die Angestellte im Hinblick auf die Geburt eines Kindes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war und wegen einer persönlichen Notlage später wieder eingestellt worden ist (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 19 Anm. 11; Böhm/Spiertz, Bundes-Angestelltentarif, § 19 Anm. 16). Der Rechtsstreit nötigt jedoch nicht dazu, diese Frage zu beantworten, weil die Klägerin keine derartige Tarifregelung für sich in Anspruch nehmen kann. Nach § 7 Abs. 3 der ihrem Angestelltenverhältnis im Jahre 1949 zugrundeliegenden Allgemeinen Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst (ATO.) in der seinerzeit gültigen Fassung hatte sie keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten (Dienstzeiten), die vor ihren freiwilligen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis liegen (Ambrosius, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, 3. Aufl., Teil 2, lfd. Nr. 21).

19

Die Klägerin, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ihr Arbeitsverhältnis mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten am 19. Mai 1949 gelöst hat, weil sie sich ohne berufliche Beanspruchung der Betreuung ihres im Februar desselben Jahres geborenen Sohnes widmen wollte, hat die Unterbrechung der Vordienstzeit sonach zu vertreten. Anderes hätte auch dann nicht zu gelten, wenn ihr Entschluß, das Arbeitsverhältnis seinerzeit nicht fortzusetzen, nicht nur in ihrem eigenen Interesse und dem ihrer damaligen Familie gelegen hätte, sondern wenn sie damit auch dem Interesse der Allgemeinheit daran entsprochen hätte, daß Mütter ihre Kinder selbst betreuen und dadurch dazu beitragen, daß Fehlentwicklungen vermieden werden, die später zu Lasten der Allgemeinheit gehen können (vgl. dazu Urteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG 2 C 44.69 - [a.a.O.]). Denn die für diesen Schritt maßgebenden Umstände sind nach dem zuvor Gesagten tatsächlich und rechtlich allein ihrer Sphäre zuzurechnen, weil für ihr damaliges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich die Änderung ihrer Familienverhältnisse, nicht dagegen eine bereits ergriffene oder bevorstehende Maßnahme ihres damaligen Arbeitsgebers, z.B. eine angekündigte Arbeitsplatzeinsparung, ursächlich war.

20

Die Klägerin kann auch nicht verlangen, daß die nach den dargestellten Grundsätzen von ihr zu vertretende Unterbrechung ihrer Vordienstzeit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähisen Dienstzeit mit Rücksicht auf die Regelung des § 79 a BBG unbeachtet bleibt. Diese Vorschrift ist erst durch Art. 2 Nr. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 257) mit Wirkung vom 2. April 1969 in das Bundesbeamtengesetz eingefügt worden und bleibt auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte nach ihrem Wortlaut wie nach Sinn und Zweck ohne Einfluß.

21

Die Revision, die die versorgungsrechtliche Gleichstellung der Klägerin mit einer nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 BBG ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesenen Beamtin für gerechtfertigt hält, läßt zudem unberücksichtigt, daß die Klägerin im Zeitpunkt ihres vorübergehenden Ausscheidens aus dem Beruf noch nicht Beamtin war, daß also § 79 a BBG auf sie selbst dann keine Anwendung hätte finden können, wenn die Vorschrift seinerzeit schon gegolten hätte.

22

Im übrigen meint die Revision zu Unrecht, die Urlaubsregelung des § 79 a Abs. 1 Nr. 2 BBG vermittle den "Nurbeamten" im Hinblick auf ihre spätere Versorgung einen Vorteil, der den später in das Beamtenverhältnis berufenen Arbeitnehmern, die unter den gleichen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihr Arbeitsverhältnis unterbrochen haben, ebenfalls zugute kommen müsse. In Wirklichkeit ermöglicht und regelt § 79 a BBG nur den befristeten gänzlichen oder teilweisen Verzicht des Dienstherrn auf die volle Dienstleistung des Beamten unter Beibehaltung des Beamtenverhältnisses. Die Vorschrift räumt damit dem vom Gesetzgeber anerkannten Bedürfnis des Beamten, ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, umfassend zu betreuen, aus fürsorglichen Gründen - zeitlich begrenzt - den Vorrang vor der Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf (§ 54 BBG) ein, ohne daß der Bestand des Beamtenverhältnisses dadurch berührt wird. Auf Höhe und Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs des Beamten bleibt diese Regelung schon deswegen ohne Auswirkung, weil im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeiten stets auch dann ruhegehaltfähig sind (und stets waren), wenn sie mit Unterbrechungen abgeleistet worden sind.

23

Der von der Revision befürworteten entsprechenden versorgungsrechtlichen Behandlung von Vordienstzeiten im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG (a.F.), soweit eine nach dieser Vorschrift beachtliche Unterbrechung auf Umständen beruht, unter denen eine Beamtin nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 BBG hätte beurlaubt werden können, steht entgegen, daß das im Jahre 1949 abgebrochene und im Jahre 1950 wieder begründete Arbeitsverhältnis der Klägerin bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten nur mit dem rechtlichen Inhalt als Vordienstzeit berücksichtigt werden kann, den es tatsächlich gehabt hat. Das Arbeits- und Tarifrecht sah aber damals (und sieht auch heute) die Erteilung von Sonderurlaub zur Betreuung eines Kindes nicht vor (vgl. Böhm/Spiertz, a.a.O., § 50 Anm. 13).

24

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß Art. 6 Abs. 2 und 4 GG nicht zur Einbeziehung aller Vordienstzeiten der Klägerin in die ruhegehaltfähige Dienstzeit nötigt. Hierzu hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem bereits angeführten Urteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG 2 C 44.69 - (a.a.O.) ausgeführt:

"Nach Art. 6 Abs. 2 GG hat die staatliche Gemeinschaft grundsätzlich nicht das Recht, die Eltern in ihrem natürlichen Erziehungs- und Pflegerecht zu stören. Das Erziehungs- und Pflegerecht der Eltern (vgl. hierzu BVerfGE 4, 52 [BVerfG 20.10.1954 - 1 BvR 527/52] [57]) wird jedoch ... nicht schon dadurch gestört, daß der öffentlich-rechtliche Dienstherr die Einbeziehung der vor der Begründung des Beamtenverhältnisses liegenden Vordienstzeiten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit, also eine Erhöhung des im Alter bei Dienstunfähigkeit zu erwartenden Ruhegehalts, ablehnt, weil die Beamtin nach der Entlassung aus einem früheren Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn die mögliche Wiedereinstellung nur deshalb 8 1/2 Jahre nicht betrieb, um unbehindert ihre beiden Kinder betreuen zu können. Auch der durch Art. 6 Abs. 4 GG jeder Mutter garantierte Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft wird durch die hier für richtig gehaltene Auslegung des § 115 Abs. 1 BBG nicht eingeschränkt. Dieser 'Anspruch' ist durch den als Richtlinie zu verstehenden Absatz 4 des Art. 6 GG nur mit unbestimmtem Inhalt garantiert und schon deswegen nicht dahin zu verstehen, daß jeder Mutter - sei es in bezug auf ein beamtenrechtliches Ruhegehalt oder sei es in bezug auf eine Sozialversicherungsrente - nach Grund und Höhe Ansprüche zuerkannt werden müssen, die zu erwerben sie nur dadurch gehindert wurde, daß sie Kindern das Leben schenkte und durch deren Betreuung an dem Erwerb des Versorgungs- oder Rentenanspruchs - in der begehrten Höhe - gehindert war."

25

Dem schließt sich der erkennende Senat an.

26

Auch aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes zum Schütze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG -) in der derzeit gültigen Fassung läßt sich nichts für die Auffassung der Revision gewinnen, die gesamte Vordienstzeit der Klägerin bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger sei als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Dabei kann die vom Berufungsgericht erörterte Frage offenbleiben, ob und inwieweit diese in ihrer Geltung auf Arbeitsverhältnisse beschränkte Vorschrift zur Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG (a.F.) herangezogen werden kann. Denn sie erfaßt den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht.

27

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG gilt das Arbeitsverhältnis einer Frau, die unter den Voraussetzungen des ersten Halbsatzes der Vorschrift von ihrem früheren Arbeitgeber wieder eingestellt worden ist, als nicht unterbrochen, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen. Hinsichtlich dieser Rechte wird die tatsächlich eingetretene Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses also durch die Fiktion seines ununterbrochenen Fortbestehens überbrückt. Für die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG (a.F.) ist diese Regelung unergiebig, weil sie das als Vordienstzeit in die ruhegehaltfähige Dienstzeit einzubeziehende Arbeitsverhältnis nicht in seiner Gesamtheit erfaßt, insbesondere die Arbeitnehmerin nicht so stellen soll, als habe das Arbeitsverhältnis auch während der Unterbrechung fortbestanden (Bulla/Buchner, Mutterschutzgesetz, 4. Aufl., § 10 Anm. 48). Selbst wenn das als Vordienstzeit in Betracht kommende Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten bzw. zu deren Rechtsvorgänger im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG (a.F.) so zu betrachten wäre, wie es sich bei Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 MuSchG rechtlich darstellt, könnte die am 19. Mai 1949 eingetretene und, wie ausgeführt, von der Klägerin zu vertretende Unterbrechung mithin nicht unberücksichtigt bleiben.

28

Im Hinblick auf die Beschränkung der Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG auf Rechte aus dem Arbeitsverhältnis ist es auch nicht möglich, den Anspruch auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung der für den Versorgungsanspruch maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als eines der speziellen Rechte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, hinsichtlich derer vom ununterbrochenen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist.

29

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß sich aus der in § 3 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238) getroffenen Regelung keine Rückschlüsse auf die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG (a.F.) im vorliegenden Fall ziehen lassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß es dem Gesetzgeber unbenommen ist, die rechtlichen Folgen eines bestimmten Sachverhalts innerhalb eines Rechtsverhältnisses in einzelnen rechtlichen Zusammenhängen zu regeln - wie in § 3 Abs. 5 Nr. 2 SZG geschehen -, dies aber in anderen Zusammenhängen zu unterlassen mit der Folge, daß dort allgemeine Regelungen - hier § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG (a.F.) - eingreifen. Ein derart unterschiedliches Vorgehen mag in dem vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang sogar nahegelegen haben, weil die von der Revision befürwortete Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG (a.F.) weitreichende Konsequenzen für den Umfang der Versorgungslast hätte, während die finanziellen Auswirkungen der in § 3 Abs. 5 Nr. 2 SZG getroffenen Regelung vergleichsweise gering sein dürften. Läßt sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialer und fürsorglicher Bestimmungen aber u.a. von dem mit ihrer Anwendung verbundenen Aufwand an öffentlichen Mitteln bestimmen, so ist das sachgerecht.

30

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.627 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim